Hallo,
jemand, den ich in behördlichen Angelegenheiten unterstütze, wurde, nachdem er aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen wurde, nicht mehr in der Krankenversicherung aufgenommen. Die Krankenversicherung, bei der er bis vor dem Haftantritt versichert war, lehnt ab mit der Begründung, dass er Sozialleistungen beziehe (Er lebt in einer Heimeinrichtung). Das Sozialamt müsse insofern auch jegliche ärztliche Behandlungen / Medikamente zahlen. Mich wundert das, weil in anderen, ähnlichen Fällen einfach das Sozialamt die Beiträge für die Krankenversicherung zahlt. Oder hat es auch etwas damit zu tun, dass der Betroffene wegen des JVA Aufenthaltes langjährig gar nicht versichert war? Die Krankenkasse beruft sich lediglich auf § 5, Abs. 1, Nr. 13 SGB V.
Eine Familienversicherung kommt aufgrund des Alters leider nicht mehr infrage...
Es sieht für mich jetzt so aus, als wäre tatsächlich das Sozialamt in der Pflicht, obwohl mir eine Mitgliedschaft in der Krankenkasse lieber wäre.
Vielen Dank für jegliche Hinweise!!!
Keine Krankenversicherung wegen Sozialhilfebezugs?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Man muss jetzt ein wenig differenzieren und Köddel anspitzen. Unter Umständen kommt er sehrwohl in die gesetzliche Krankenversicherung. Und in dieser Konstellation wird das Sozialamt mit Sicherheit auch gerne die Beiträge zahlen.
Wann wurde der Bekannte aus der JVA entlassen?
Wann erfolgte eine Aufnahme in dem Heim?
Wenn die Entlassung aus der JVA und die Aufnahme in dem Heim nahtlos war, also am gleichen Tag, hast Du leider keine Chance den Bekannten in die GKV zu bekommen.
Liegt dort aber nur 1 Tag Lücke zwischen, ist er gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig und verbleibt auch in der GKV!
Wie alt ist der Kunde? Hat er schon einen Schwerbehindertenausweis?
Wann wurde der Bekannte aus der JVA entlassen?
Wann erfolgte eine Aufnahme in dem Heim?
Wenn die Entlassung aus der JVA und die Aufnahme in dem Heim nahtlos war, also am gleichen Tag, hast Du leider keine Chance den Bekannten in die GKV zu bekommen.
Liegt dort aber nur 1 Tag Lücke zwischen, ist er gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig und verbleibt auch in der GKV!
Wie alt ist der Kunde? Hat er schon einen Schwerbehindertenausweis?
Hallo Rossi,
einen großen Dank für deine Hinweise. Es sieht dann tatsächlich sehr ungünstig aus. Der Betroffene ist direkt von der JVA ins Wohnheim gegangen, dies war Auflage des Gerichtes. Insofern wird es da wohl keine Ansprüche geben können.
(Alter: 26, Schwerbehindertenausweis: nein)
Nochmal danke!!
Udsch
einen großen Dank für deine Hinweise. Es sieht dann tatsächlich sehr ungünstig aus. Der Betroffene ist direkt von der JVA ins Wohnheim gegangen, dies war Auflage des Gerichtes. Insofern wird es da wohl keine Ansprüche geben können.
(Alter: 26, Schwerbehindertenausweis: nein)
Nochmal danke!!
Udsch
Okay, ich habe aber noch eine andere Idee.
Ich gehe mal davon aus, dass der Bekannte irgendwie suchtabhängig ist, richtig?
Dann bitte sofort einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wenn er min. 50 % MDE erhält, dann kann er sich unter Umständen freiwillig in der GKV versichern. Nach meiner Erfahrung bekommen die Suchabhängigen immer min. 50 %!
Jenes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Hierfür braucht er eine Vorversicherungszeit in der GKV von mindestens 3 Jahren. Diese Vorversicherungszeit kann er über ein Elternteil ableiten. D. h., wenn Mami oder Papi GKV versichert sind dann kommt er wieder freiwillig in die GKV.
Den Beitritt für die freiw. Kv. muss man innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides anzeigen, danach ist es vorbei.
Du hast jetzt 2 Möglichkeiten.
1. Möglichkeit
Abwarten bis der Feststellungsbescheid vorliegt und dann sofort den Beitritt erklären. Dieses kann aber ein paar Monate dauern. Die Versicherung beginnt auch dann erst ab Eingang der Anzeige bei der GKV.
2. Möglichkeit
Schon jetzt den Beitritt anzeigen und das Verfahren bis zur Entscheidung über die Schwerbehinderung ruhend zu stellen. Hierzu gibt es nämlich eine BSG-Entscheidung; dass es möglich ist. Dann kommt er auch rückwirkend rein.
Am besten mal mit dem Sozialamt besprechen!
Ich gehe mal davon aus, dass der Bekannte irgendwie suchtabhängig ist, richtig?
Dann bitte sofort einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wenn er min. 50 % MDE erhält, dann kann er sich unter Umständen freiwillig in der GKV versichern. Nach meiner Erfahrung bekommen die Suchabhängigen immer min. 50 %!
Jenes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Hierfür braucht er eine Vorversicherungszeit in der GKV von mindestens 3 Jahren. Diese Vorversicherungszeit kann er über ein Elternteil ableiten. D. h., wenn Mami oder Papi GKV versichert sind dann kommt er wieder freiwillig in die GKV.
Den Beitritt für die freiw. Kv. muss man innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides anzeigen, danach ist es vorbei.
Du hast jetzt 2 Möglichkeiten.
1. Möglichkeit
Abwarten bis der Feststellungsbescheid vorliegt und dann sofort den Beitritt erklären. Dieses kann aber ein paar Monate dauern. Die Versicherung beginnt auch dann erst ab Eingang der Anzeige bei der GKV.
2. Möglichkeit
Schon jetzt den Beitritt anzeigen und das Verfahren bis zur Entscheidung über die Schwerbehinderung ruhend zu stellen. Hierzu gibt es nämlich eine BSG-Entscheidung; dass es möglich ist. Dann kommt er auch rückwirkend rein.
Am besten mal mit dem Sozialamt besprechen!
Hallo Rossi,
du bist mal wieder eine Goldgrube. Vielen Dank für die Unterstützung!!!
Ich habe jetzt erst doch nochmal versucht, ihn in der Familienversicherung unterzubringen. Dies ist möglich, wenn vor Vollendung des 23ten Lebensjahres schon eine Behinderung bestanden hat, also die Voraussetzungen nach § 2(1) SGB V vorlagen. Es besteht Grund zur Hoffnung, dass das belegbar ist.
Den Schwerbehindertenausweis habe ich aber dennoch schonmal beantragt und werde ggf. Plan B noch verfolgen.
Viele Grüße!!
Udsch
du bist mal wieder eine Goldgrube. Vielen Dank für die Unterstützung!!!
Ich habe jetzt erst doch nochmal versucht, ihn in der Familienversicherung unterzubringen. Dies ist möglich, wenn vor Vollendung des 23ten Lebensjahres schon eine Behinderung bestanden hat, also die Voraussetzungen nach § 2(1) SGB V vorlagen. Es besteht Grund zur Hoffnung, dass das belegbar ist.
Den Schwerbehindertenausweis habe ich aber dennoch schonmal beantragt und werde ggf. Plan B noch verfolgen.
Viele Grüße!!
Udsch
Udsch hat geschrieben:Hallo Rossi,
du bist mal wieder eine Goldgrube. Vielen Dank für die Unterstützung!!!
Ich habe jetzt erst doch nochmal versucht, ihn in der Familienversicherung unterzubringen. Dies ist möglich, wenn vor Vollendung des 23ten Lebensjahres schon eine Behinderung bestanden hat, also die Voraussetzungen nach § 2(1) SGB V vorlagen. Es besteht Grund zur Hoffnung, dass das belegbar ist.
Den Schwerbehindertenausweis habe ich aber dennoch schonmal beantragt und werde ggf. Plan B noch verfolgen.
Viele Grüße!!
Udsch
Hallo,
es wäre deinem Zögling zu wünschen das dies alles so klappt, nur mach dir da aber nicht zu viel Hoffnungen - ich hatte einen ähnlichen Fall in der Praxis, da haben wir das auch versucht nur es hat sich dann herausgestellt dass entscheidend das Feststellugsdatum (Ausstellung Schwerbehindertenausweis) war da nur die "Verhältnisse" zum Zeitpunkt der Begutachtung zugrundelegt werden konnten - ob die Behinderung bereits vor dem 23. Lebensjahr bestanden hatte, das konnte nicht belegt werden - also war es nix mit der Familienversicherung - leider !!
Trotzdem - einen Versuch ist es immer wert.
Gruß
Czauderna
Udsch, ich kann Dir aus meiner Praxis nur empfehlen die kostenlose Familienversicherung als behindertes Kind zu verfolgen.
Das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist gar nicht mal so wichtig; Du musst nur andere ärztliche Unterlagen über die sog. Erwerbsfähigkeit (Unfähigkeit sich selber durch Arbeit zu unterhalten) haben. Bei einem Suchtkranken dürfte dieses nicht so schwierig sein. Ich gehe mal davon aus, dass die Suchtkrankheit schon vor der Inhaftierung bestanden hat.
Also bei uns ist diese kostenlose Famlienversicherung derzet der absolute Renner. Viele Krankenkassen wollen im ersten Anlauf nicht.
Ich habe aber vor 4 Wochen noch einen Fall gehabt, da hat die Kv. die kostenlose Familienversicherung auch nach langen hin und her rückwirkend anerkannt. Wir hatten den Kunden Gott sei Dank zur Vorsicht freiwillig versichert. Nun haben wir schlappe 5.000,00 Euro von der Kv erstattet bekommt.
Sorry Czauderna, es war leider Dein Arbeitgeber!
Das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist gar nicht mal so wichtig; Du musst nur andere ärztliche Unterlagen über die sog. Erwerbsfähigkeit (Unfähigkeit sich selber durch Arbeit zu unterhalten) haben. Bei einem Suchtkranken dürfte dieses nicht so schwierig sein. Ich gehe mal davon aus, dass die Suchtkrankheit schon vor der Inhaftierung bestanden hat.
Also bei uns ist diese kostenlose Famlienversicherung derzet der absolute Renner. Viele Krankenkassen wollen im ersten Anlauf nicht.
Ich habe aber vor 4 Wochen noch einen Fall gehabt, da hat die Kv. die kostenlose Familienversicherung auch nach langen hin und her rückwirkend anerkannt. Wir hatten den Kunden Gott sei Dank zur Vorsicht freiwillig versichert. Nun haben wir schlappe 5.000,00 Euro von der Kv erstattet bekommt.
Sorry Czauderna, es war leider Dein Arbeitgeber!
Rossi hat geschrieben:Udsch, ich kann Dir aus meiner Praxis nur empfehlen die kostenlose Familienversicherung als behindertes Kind zu verfolgen.
Das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist gar nicht mal so wichtig; Du musst nur andere ärztliche Unterlagen über die sog. Erwerbsfähigkeit (Unfähigkeit sich selber durch Arbeit zu unterhalten) haben. Bei einem Suchtkranken dürfte dieses nicht so schwierig sein. Ich gehe mal davon aus, dass die Suchtkrankheit schon vor der Inhaftierung bestanden hat.
Also bei uns ist diese kostenlose Famlienversicherung derzet der absolute Renner. Viele Krankenkassen wollen im ersten Anlauf nicht.
Ich habe aber vor 4 Wochen noch einen Fall gehabt, da hat die Kv. die kostenlose Familienversicherung auch nach langen hin und her rückwirkend anerkannt. Wir hatten den Kunden Gott sei Dank zur Vorsicht freiwillig versichert. Nun haben wir schlappe 5.000,00 Euro von der Kv erstattet bekommt.
Sorry Czauderna, es war leider Dein Arbeitgeber!
Da kann mal wieder klar sehen das nicht jeder Fall gleich ist und man nicht so tun soll als ob die eine Seite grundsätzlich "böse" ist und die andere Seite "immer im recht".
Und noch einmal, du musst dich nicht immer entschuldigen wenn Du für meinen Arbeitgeber "Werbung" machst.
Gruß
Czauderna
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