nachzahlung gkv-beitrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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jcm800-red
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nachzahlung gkv-beitrag

Beitragvon jcm800-red » 22.05.2009, 20:24

hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen bzgl der nachfolgenden geschicht und den folgen....
ich war bis 10.2006 arbeitslos gemeldet und habe dann einen nebenjob angefangen in dem ich die info bekam in der gleitzone zu sein wodurch ich auch k-versichert bin. war nicht so - war nur geringfügige beschäftigung was ich jetzt erst erfuhr. soweit so gut.... unabhängig davon habe ich heute von meiner gkv erfahren daß immer noch die annahme hat ich sei arbeitslos - und das seit über 3 jahren???
in den jahren bis heute habe ich noch ein studium gemacht und mich zum jahresbegin über die ksk ( künstlersozialkasse) versichert.
im gleichen zeitraum ( 2007 +2008) habe ich von meiner gkv immer wieder telefonisch versicherungsschutz bestätigt bekommen ( ich war nie 100% sicher was gleitzone genau ist deshalb die wiederholte nachfrage) und auch ärtzliche leistungen in anspruch genommen .
nun stellt sich jetz heraus - ich bin nie von a-amt bei der gkv abgemeldet worden!!!
und jetzt wollen die zumindest ab 04.2007 die mindestbeiträge nachgezahlt haben.
sind aber extrem kooperativ und räumen ihren fehler ein - aber zahlen müßte ich ca 3500€ ....ist das so rechtens?? - zumal sogar nach auskunft der gkv der fehler bei ihnen und nicht bei mir liegt!!! vielleicht gibts eine info für einen armen musiker - danke im voraus!!

Dipling
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Beitragvon Dipling » 23.05.2009, 11:50

Die Krankenkasse beruft sich auf die ab dem 01.04.2007 geltende Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13. Diese gilt für zuletzt gesetzlich Versicherte.

§ 186(11) SGB V:

(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.

Aus dem offiziellen Rundschreiben der Krankenkassen vom 20.03.2007, das die Voraussetzungen der Ermäßigung oder oder Niederschlagung nachzuzahlender Beiträge etwas genauer schildert:

a) Die beitragsrechtliche Begünstigung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („... Gründe, die er nicht zu vertreten
hat...“) zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins“ hat der Versicherte,
der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung
oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse
verursacht ist
, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze
gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten
bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.

Eine falsche und irreführende Auskunft der Krankenkasse liegt hier offenbar vor (was die Krankenkasse selbst einräumt), und damit sind die Voraussetzungen einer Beitragsermäßigung oder Befreiung von nachzuzahlenden Beiträgen m.E. gegeben. Eine gewisse Hartnäckigkeit ist gegenüber der Krankenkasse allerdings erforderlich, um die Ermäßigung oder Befreiung auch durchzusetzen.
Eine weitere Hürde ist, dass in den Krankenkassensatzungen meist vorgeschrieben ist, dass in dem Befreiungszeitraum keine ärztlichen Leistungen bei der Kasse abgerechnet werden. Das läuft darauf hinaus, dass ärztliche Behandlungen in dem Zeitraum aus eigener Tasche gezahlt werden.

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Beitragvon jcm800-red » 23.05.2009, 12:27

ad dipling:
hi, da du mir so eine fundierte auskuft gegegeben hast - an dieser stelle vielen vielen dank!!! - noch eine frage:
habe schon von denen heute post wo ich meinen nachversicherung"wunsch" schriftlich bestätigen soll. sicher wirst du mir davon abraten?!? wie sollte ich deiner meinung nach weiter verfahren um die zur streichung zu bewegen?? thanks

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.05.2009, 17:47

Upsela, das wird aber jetzt mal wieder interessant.

Zunächst einmal können wir festhalten, dass die Krankenkasse defintiv keinen Fehler gemacht hat. Damit würde es dann, bezüglich einer Ermässigung schlecht aussehen.

Wer hat denn hier einen Fehler gemacht? Ich kann es Dir sagen. Die damalige ARGE, als das ALG II eingestellt wurde, hat einen fetten Fehler gemacht. Durch die tatsächliche Zahlung von ALG II bist Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der GKV pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung endete damals mit dem letzten Tag der ALG II-Zahlung.

Der ALG II-Träger (ARGE) ist gem. § 203 a SGB V verpflichtet diese Einstellung des ALG II unverzüglich zu melden. Man streitet sich noch darüber was unverzüglich heisst; manche sagen, die Meldung soll innerhalb von 3 Wochen erfolgen.

Hier ist wohl die Meldung noch nicht einmal innerhalb von fast 3 Jahren erfolgt.

Krame doch mal den damaligen Einstellungsbescheid heraus. Steht dort explizit etwas drinne, dass Du jetzt nicht mehr durch die ARGE krankenversichert bist. Ich vermute mal nein; ich gehe auch davon aus, dass Du damals das ALG II von einem sog. optierenden kommunalen Träger erhalten hast.

Es wurde einfach verpennt, Dich abzumelden; daran kann die Krankenkasse auch leider nichts ändern.

Aber dann geht es weiter; die Krankenkasse und der ALG II-Träger müssen als Sozialleistungsträger eng zusammenarbeiten. Dieses ergibt sich schon aus den allgemeinen Bestimmungen des SGB X.

Diese Zusammenarbeit hat hier offensichtlich nicht funktioniert. Und dann gibt hierzu Rechtsprechung, dass der eine Sozialleistungsträger sich den Fehler des anderen Sozialleistungsträger anlasten muss.

D. h., die fehlende Abmeldung des ALG II-Träger und die Beratung über die Kv. muss sich die Krankenkasse anlasten.

Wenn Du so argumentierst, könnte man gute Chancen haben, den Beitrag zumindestens ermässigt zu bekommen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 25.05.2009, 11:41

Sicher trägt die Arbeitsagentur ein Verschulden. M.E. muss es der Krankenkasse jedoch zeitnah auffallen, wenn sie keine Beiträge von der Arbeitsagentur mehr erhält, und nicht erst nach drei Jahren. Hinzu kommen offenbar wiederholt falsche Auskünfte seitens der Krankenkasse - schließlich hat diese selbst ein Verschulden eingeräumt.

Ich würde den Nachversicherungsantrag nicht unterschreiben und stattdessen ggf. in Ergänzung zu Rossis Argumentation einen Antrag auf Ermäßigung oder ein Absehen von der Erhebung gemäß § 186 Abs. 11 S. 4 SGB V stellen.

"Ermäßigung" bedeutet in der Regel, dass pro Monat ca. 40 EUR Beitrag fällig wären, was sich im Laufe von zwei Jahren allerdings schon auf rund 1000 EUR summiert.

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Beitragvon jcm800-red » 25.05.2009, 11:51

da dipling:
hi, so hatte ich es mir in etwa auch vorgestellt. ich werde es so versuchen . vielen dank für die mühe auch an rossi :mrgreen: .-. :-({|=
dann werde ich mal zur attacke übergehen.........grüße

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.05.2009, 18:20

Ich würde es noch anders machen.

Es gibt im BGB eine Bestimmung über die sog. Amtshaftung.

Wenn die ARGE vergisst abzumelden und Du musst jetzt löhen (auch Ermässigung), sollte man sich diese Bestimmung etwas näher unter die Lupe nehmen.

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Beitragvon jcm800-red » 25.05.2009, 18:55

ok, das behalte ich in der "hinterhand" [-( ...danke nochmal


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