erhöhter Beitrag der Ehefrau
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Alles sehr interessant... Ich nehme an, die Krankenkasse ist nicht verpflichtet den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, das sich hier gesetzlich etwas geändert hat. Wie erfolgt denn da die eigentliche mathematische Berechnung? Besteht die Möglichkeit, das dies mal jemand mit ein paar Zahlen darstellt (vorher / nachher)?
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Folgendes rechnete mir die Kollegin der Kasse vor:
(Jahresgehalt geteilt durch 12)
minus 804,- (für ein Kind)
Diese Summe teilt man durch 2 und erhält einen Wert, der, wenn er über der Bemessungsgrundlage von 1837 EUR liegt, keinen Hausfrauentarif zulässt.
Ist das so korrekt und für alle Kassen gültig?
(Jahresgehalt geteilt durch 12)
minus 804,- (für ein Kind)
Diese Summe teilt man durch 2 und erhält einen Wert, der, wenn er über der Bemessungsgrundlage von 1837 EUR liegt, keinen Hausfrauentarif zulässt.
Ist das so korrekt und für alle Kassen gültig?
Hallo gruppi99,
ich bin SoFa (Sozialversicherungsfachangestellter). Und dies ist auch noch mein Spezialgebiet.
Anscheinend hast Du ein paar Details falsch verstanden.
Bevor ich Dir eine Antwort gebe.
Folgende Fragen.
A) Handelt es sich um ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind von Euch beiden Ehepartnern. B)Wie alt ist es. C hat es eigene Einnahmen (außer Kindergeld)
D)Wie ist es versichert. 1. Familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. 2, Freiw. versichert in der gesetzlichen KK.
3.Oder privat versichert.
D)Wie hoch sind Deine durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinnahmen (machen wir es hier mal einfach: Jahreseinkünfte einschl. Sonderzuwendungen: 12). Ich nehme an, Du bist Beamter, oder?. Sollten sonst noch Einnahmen vorliegen (Miete), die dann bitte auch noch angeben.
E)Wie hoch sind die mtl. Bruttoeinnahmen des gesetzlich versicherten Ehepartners.
Anhand der Fragen erkennst Du sicherlich, dass Sozialversicherungsrecht nicht ganz einfach ist. Ohne mehr Angaben müsste ich sicherlich 10 Seiten lang ausholen, um Dir das alles zu erklären.
Vorab noch. Die Krankenkassen kennen die Regelungen. Viele können diese Fälle aber technisch nicht auswerten und greifen daher den Fall erst bei der nächsten Einkommensanfrage auf, welche normalerweise 1 x im Jahr stattfindet. Daher schadet ein Hinweis von Dir an die KK nicht, um die Erstattung ab 01.01.2009 (WENN ALLE Voraussetzungen vorliegen) zu beschleunigen. Keine Sorge, das Geld ist aber nicht weg. Verjährung erst nach 4 Jahren.
ich bin SoFa (Sozialversicherungsfachangestellter). Und dies ist auch noch mein Spezialgebiet.
Anscheinend hast Du ein paar Details falsch verstanden.
Bevor ich Dir eine Antwort gebe.
Folgende Fragen.
A) Handelt es sich um ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind von Euch beiden Ehepartnern. B)Wie alt ist es. C hat es eigene Einnahmen (außer Kindergeld)
D)Wie ist es versichert. 1. Familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. 2, Freiw. versichert in der gesetzlichen KK.
3.Oder privat versichert.
D)Wie hoch sind Deine durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinnahmen (machen wir es hier mal einfach: Jahreseinkünfte einschl. Sonderzuwendungen: 12). Ich nehme an, Du bist Beamter, oder?. Sollten sonst noch Einnahmen vorliegen (Miete), die dann bitte auch noch angeben.
E)Wie hoch sind die mtl. Bruttoeinnahmen des gesetzlich versicherten Ehepartners.
Anhand der Fragen erkennst Du sicherlich, dass Sozialversicherungsrecht nicht ganz einfach ist. Ohne mehr Angaben müsste ich sicherlich 10 Seiten lang ausholen, um Dir das alles zu erklären.
Vorab noch. Die Krankenkassen kennen die Regelungen. Viele können diese Fälle aber technisch nicht auswerten und greifen daher den Fall erst bei der nächsten Einkommensanfrage auf, welche normalerweise 1 x im Jahr stattfindet. Daher schadet ein Hinweis von Dir an die KK nicht, um die Erstattung ab 01.01.2009 (WENN ALLE Voraussetzungen vorliegen) zu beschleunigen. Keine Sorge, das Geld ist aber nicht weg. Verjährung erst nach 4 Jahren.
hallo gruppi99,
bei den ganzen Beiträgen hier vorher ging es vornehmlich um die Frage, wie die Berechnung stattfindet, wenn Kinder in der gesetzlichen Familienversicherung sind. Dabei wurde zum 01.01.2009 eine Änderung vollzogen (keine Freibeträge für Kinder mehr) , die dann später im Juli 2009 rückwirkend zum 01.01.2009 wieder (teilweise) aufgehoben wurde (wieder Einführung eines Freibetrages; aber nicht mehr in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße = 840, sondern als Kompomisslösung 1/5 der Bezugsgröße = 504).
Bei Dir liegt der Fall aber anders. Du hast ein Kind, welches gerade NICHT in der gesetzlichen Familienversicherung ist. Hier ist es auch zum 01.01.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds dabei geblieben, dass unverändert 1/3 der Bezugsgröße als Kinderfreibetrag abgezogen wurde.
Eine Gegenüberstellung von vorher/nachher kann daher unterbleiben.
65.000 : 12 = 5416,66 mtl. als Deine Einnahmen
minus 840 EUR (nicht 804) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder
= 4576,66
plus Einnahmen der Ehefrau = 0
= 4576,66
: 2
= 2288,33 (dies ist was Deiner Frau beitragsrechtlich als Einnahme zusteht, unabhängig vom gesetzichen Güterstand). Fachleute nennen dies:das (um Kinderfreibeträge bereinigte) halbe Ehegatteneinkommen
Hiervon (2288,33) hätte man jetzt die Beiträge berechnen dürfen.
Allerdings wurde noch eine weitere Besonderheit durch die meisten Krankenkassen (bis 31.12.2008) eingebaut, die dann vom GKV-Spitzenverband dann einheitlich für ALLE KK übernommen hat.
Die Berechnung erfolgt höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze (mtl. 3675 im Jahr 2009).
Bei der Regelung des HALBEN Ehegatteneinkommens wurde dann einheitliche für ALLE KK auch die HALBE Beitragsbemessungsgrenze übernommen
3675 : 2 = 1837,50. Aus den 1837,50 werden dann die Beiträge berechnet.
KV 14,3 262,76
PV 1,95 35,83
gesamt 298,59 EUR
Letzlich hat der Abzug des Kinderfreibetrages sich bei Deiner Frau NICHT beitragsmindernd ausgewirkt, da mit oder ohne Abzug eines Kinderfreibetrages die halbe Beitragsbemessungsgrene (BBG) NICHT unterschritten wurde.
Diese Regelung gilt für ALLE KK.
Denn Begriff Hausfrauentarif gibt es nicht. Sollte damit die Regelung des halben Ehegatteneinkommens gemeint sein, dann gilt sie (bzw. der Hausfrauentarif) aber erst recht im Fall Deiner Frau, da nicht "ungebremst" aus dem Deiner Frau beitragsrechtlich zustehenden Einkommen von 2288,33 EUR berechnet wird, sondern "gebremst" aus der halben BBG von 1837,50 EUR.
PS: Die BBG erhöht sich normalerweise zum 01.01. eines jeden Jahres.
Zum 01.01.2010 auf 3750. Halbe BBG 1875
Neuer Beitrag ab 01.01.2010 = Neuer Beitrag dann 304,68 EUR
bei den ganzen Beiträgen hier vorher ging es vornehmlich um die Frage, wie die Berechnung stattfindet, wenn Kinder in der gesetzlichen Familienversicherung sind. Dabei wurde zum 01.01.2009 eine Änderung vollzogen (keine Freibeträge für Kinder mehr) , die dann später im Juli 2009 rückwirkend zum 01.01.2009 wieder (teilweise) aufgehoben wurde (wieder Einführung eines Freibetrages; aber nicht mehr in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße = 840, sondern als Kompomisslösung 1/5 der Bezugsgröße = 504).
Bei Dir liegt der Fall aber anders. Du hast ein Kind, welches gerade NICHT in der gesetzlichen Familienversicherung ist. Hier ist es auch zum 01.01.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds dabei geblieben, dass unverändert 1/3 der Bezugsgröße als Kinderfreibetrag abgezogen wurde.
Eine Gegenüberstellung von vorher/nachher kann daher unterbleiben.
65.000 : 12 = 5416,66 mtl. als Deine Einnahmen
minus 840 EUR (nicht 804) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder
= 4576,66
plus Einnahmen der Ehefrau = 0
= 4576,66
: 2
= 2288,33 (dies ist was Deiner Frau beitragsrechtlich als Einnahme zusteht, unabhängig vom gesetzichen Güterstand). Fachleute nennen dies:das (um Kinderfreibeträge bereinigte) halbe Ehegatteneinkommen
Hiervon (2288,33) hätte man jetzt die Beiträge berechnen dürfen.
Allerdings wurde noch eine weitere Besonderheit durch die meisten Krankenkassen (bis 31.12.2008) eingebaut, die dann vom GKV-Spitzenverband dann einheitlich für ALLE KK übernommen hat.
Die Berechnung erfolgt höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze (mtl. 3675 im Jahr 2009).
Bei der Regelung des HALBEN Ehegatteneinkommens wurde dann einheitliche für ALLE KK auch die HALBE Beitragsbemessungsgrenze übernommen
3675 : 2 = 1837,50. Aus den 1837,50 werden dann die Beiträge berechnet.
KV 14,3 262,76
PV 1,95 35,83
gesamt 298,59 EUR
Letzlich hat der Abzug des Kinderfreibetrages sich bei Deiner Frau NICHT beitragsmindernd ausgewirkt, da mit oder ohne Abzug eines Kinderfreibetrages die halbe Beitragsbemessungsgrene (BBG) NICHT unterschritten wurde.
Diese Regelung gilt für ALLE KK.
Denn Begriff Hausfrauentarif gibt es nicht. Sollte damit die Regelung des halben Ehegatteneinkommens gemeint sein, dann gilt sie (bzw. der Hausfrauentarif) aber erst recht im Fall Deiner Frau, da nicht "ungebremst" aus dem Deiner Frau beitragsrechtlich zustehenden Einkommen von 2288,33 EUR berechnet wird, sondern "gebremst" aus der halben BBG von 1837,50 EUR.
PS: Die BBG erhöht sich normalerweise zum 01.01. eines jeden Jahres.
Zum 01.01.2010 auf 3750. Halbe BBG 1875
Neuer Beitrag ab 01.01.2010 = Neuer Beitrag dann 304,68 EUR
Kebego hat geschrieben:Bin Hausfrau ohne eigenes Einkommen und freiwillig gesetzl. versichert. Ehemann und zwei Kinder sind privat versichert. Bisher zahlte ich monatlich € 157,90 im sogenannten "Hausfrauentarif". Berechnungsgrundlage war die Beitragsbemessungsgrenze. Am Samstag bekam ich Post von der Krankenkasse, Hausfrauentarif gäbe es nicht mehr. Berechnungsgrundlage ist nun das tatsächliche Einkommen meines Mannes lt. Steuerbescheid. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt. Ab 01.02.10 soll ich nun € 304,69 monatlich zahlen. Kann man was machen gegen diese Erhöhung oder gibt es noch gesetzliche Krankenkassen, die nur mit der Beitragsbemessungsgrenze rechnen und davon die Kinderfreibeträge abziehen und dann halbieren? Rechtsschutzversicherung haben wir, falls ein Anwalt hier ist, der sich mit der Materie auskennt.
Hallo,
kann es sein, dass diese Frage an anderer Stelle schon einmal von verschiedenen Experten beantwortet wurde - kommt mir irgendwie bekannt vor - wenn nein, bitte bestätigen damit Antwort erfolgen kann.
Ach ja, eine Rechtsberatung darf hier im Forum bei einem konkreten Fall nicht erfolgen - das machen dann wirklich die Anwälte.
Gruß
Czauderna
hallo Kebego,
hier sind Sozialversicherungsfachangestellte (SoFa) unterwegs.
Anwälte habe ich ich hier noch nie angetroffen.
Anwälte (auch wenn es Anwälte im Sozialrecht sind) haben so einen Fall, wenn überhaupt nur einmal im Leben gehabt.
Wir SoFas haben solche Fälle jeden Tag.
Schau Dir doch mal meine Antwort vom 04.12.2009, 9.27 Uhr an.
Evt. kommst Du damit schon klar.
Ich kann mir ganz gut vorstellen, dass der jetzt berechnete Beitrag richtig ist. Aber ich habe ja keine Zahlen.
Wenn Du mit meiner Antwort vom 04.12.2009 nicht klar kommst, dann zeig doch mal Deine Zahlen.
nämlich: Einkommen Mann lt.letztem STB, Deine Einnahmen.
Status Mann: Selbständig oder Beamter.
Alter der Kinder. Einkommen der Kinder.
Übrigens: kann ich aus dem Beitrag erkennen, dass dieser aus der halben Beitragsbemessungsgrenze (mtl. 1875 EUR) berechnet wurde.
Was Du Du damit meinst, das bisher aus der Beitragsmessungsgrenze berechnet wurde, kann ich nicht nachvollziehen.
Bei Berechnung aus der Beitragsbemessungsgrenze hätte der Beitrag ca. 600 EUR gekostet.
Eines kann ich aber schon sagen: negative Einkünfte aus Verm u. Verp werden mit positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten NICHT saldiert.
Dies hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden.
Die KK hat hat doch sicherlich nicht geschrieben, dass der "Hausfrauentarif" nicht mehr geht.
Sicher hat Dein Mann (ich vermute er ist Selbstständig) einen neuen Einkommensteuerbescheid (ich vermute mit einem Datum aus Januar 2010). Ich vermute weit über 50.000 EUR Gewinn aus Gewerbe/selbst Tätigkeit.
Aber jetzt höre ich mit Vermutungen auf. Jetzt musst Du mal ein paar Zahlen bringen, wenn ich noch was rechnen soll
hier sind Sozialversicherungsfachangestellte (SoFa) unterwegs.
Anwälte habe ich ich hier noch nie angetroffen.
Anwälte (auch wenn es Anwälte im Sozialrecht sind) haben so einen Fall, wenn überhaupt nur einmal im Leben gehabt.
Wir SoFas haben solche Fälle jeden Tag.
Schau Dir doch mal meine Antwort vom 04.12.2009, 9.27 Uhr an.
Evt. kommst Du damit schon klar.
Ich kann mir ganz gut vorstellen, dass der jetzt berechnete Beitrag richtig ist. Aber ich habe ja keine Zahlen.
Wenn Du mit meiner Antwort vom 04.12.2009 nicht klar kommst, dann zeig doch mal Deine Zahlen.
nämlich: Einkommen Mann lt.letztem STB, Deine Einnahmen.
Status Mann: Selbständig oder Beamter.
Alter der Kinder. Einkommen der Kinder.
Übrigens: kann ich aus dem Beitrag erkennen, dass dieser aus der halben Beitragsbemessungsgrenze (mtl. 1875 EUR) berechnet wurde.
Was Du Du damit meinst, das bisher aus der Beitragsmessungsgrenze berechnet wurde, kann ich nicht nachvollziehen.
Bei Berechnung aus der Beitragsbemessungsgrenze hätte der Beitrag ca. 600 EUR gekostet.
Eines kann ich aber schon sagen: negative Einkünfte aus Verm u. Verp werden mit positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten NICHT saldiert.
Dies hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden.
Die KK hat hat doch sicherlich nicht geschrieben, dass der "Hausfrauentarif" nicht mehr geht.
Sicher hat Dein Mann (ich vermute er ist Selbstständig) einen neuen Einkommensteuerbescheid (ich vermute mit einem Datum aus Januar 2010). Ich vermute weit über 50.000 EUR Gewinn aus Gewerbe/selbst Tätigkeit.
Aber jetzt höre ich mit Vermutungen auf. Jetzt musst Du mal ein paar Zahlen bringen, wenn ich noch was rechnen soll
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