Alles legal ?Beitragssatz vom nicht vorhandener Mindesteinna

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Puschel+48
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Alles legal ?Beitragssatz vom nicht vorhandener Mindesteinna

Beitragvon Puschel+48 » 24.06.2009, 21:35

Hallo Zusammen ,
Folgende Situation:
Mein Alter: 60 Jahre,10 Monate,Situation: arbeitslos(voher immer im angestellten Verhältnis)nach Erhalt vom 18 Monaten ALG1 keine weiteren Leistungen,da mein Schonvermögen noch nicht erreicht ist.Seitdem weiterhin bei der TKK zwangsweise „freiwillig“ versichert.Bis zur vorgezogenen Rente mit 63 muss ich noch 2 Jahre warten.

Mein „Einkommen „ besteht lediglich aus Zinseinnahmen,nachweislich seit 2007/2008 per Monat bei Euro ca. 340,00,jährlich mindernd da die Lebenshaltungskosten ja das Sparguthaben aufzehren.Belege liegen der Krankenkasse (TKK) vor.
Mein Beitragssatz der TKK liegt ab 1.7. 2009 bei Euro 138,60 ,bezogen auf die „gesetzliche Mindesteinnahme /Beitragsflichtiger Betrag von Euro 840,00“ den ich ja nicht habe.


Ratschlag von der TKK :1.Bei der Ehefrau (nicht vorhanden) mitversichern,oder 400 Euro Job suchen ...toll-hätte ich schon,wenn’s ihn gäbe.

Frage:Ist das alles so korrekt,oder gibt es eine Institution , die die Differenz trägt ?
Habe ich Anspruch,daß mir Jemand das Mindesteinkommen finanziert?Welches Gesetz greift?

Anmerkung: Ich frage mich ,ob Bezieher von Harz IV nun besser/sozialverträglicher behandelt werden, als es sich in meinem Fall darstellt.

Sollte diese Thema schon mal behandelt worden sein-ich hab´s nicht gefunden.
Hilfreiche Antworten nehme ich gerne entgegen-Danke
Mit freundlichen Grüßen
Puschel48

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.06.2009, 22:44

Sorry, die Beitragsberechnung der Kv. ist völlig in Ordnung.

Die sog. Mindestbemessungsgrundlage von 840,00 Euro - egal ob Dein Einkommen drunter liegt - ist vom Gesetzgeber festgelegt worden.

Wobei 340,00 Euro Zinseinnahmen ist schon ne Hausnummer; sei froh, dass man nur die Zinseinnahmen berücksichtigt und nicht auch noch das Vermögen.

Du kannst natürlich in das Lager der priv. Kv. wechseln. Aber dort wird es noch teurer. Will heissen, Du hast ein Vollabsicherung für schlappe 138 Euronen, was will man mehr?!?

Ansonsten klar, nen Job mit einem Verdienst von 401,00 Euro wäre die Lösung!!

Es wird in Deutschland keine Institution geben, die Dich bei 340,00 Euro Zinseinnahmen noch staatlich subventioniert.

Möchtegernalkoholiker
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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 27.06.2009, 10:28

Rossi hat geschrieben:
... Wobei 340,00 Euro Zinseinnahmen ist schon ne Hausnummer; sei froh, dass man nur die Zinseinnahmen berücksichtigt und nicht auch noch das Vermögen.....



kleine Zwischenfrage:

wie könnte das Vermögen berücksichtigt werden ? Ist damit die Versagung der Mindesbeitragsbemessungsgrenze gemeint ?

Danke im Vorraus.

Möchtegernalkoholiker
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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 27.06.2009, 10:53

Puschel+48 hat geschrieben:....mein Schonvermögen noch nicht erreicht ist .... Habe ich Anspruch,daß mir Jemand das Mindesteinkommen finanziert?Welches Gesetz greift?
.... Ich frage mich ,ob Bezieher von Harz IV nun besser....Mit freundlichen Grüßen Puschel48


Diesbezüglich gäbe es die Möglichkeit, bezgl. "Harz 4" eine kleiner Umdisposition des zinsbringenden Vermögens vorzunehmen. Der Überhang oberhalb der Grundfreibeträge (150 / 750) müsste in eine zertifizierte Altersvorsorgeform mit Verwertungsausschluß und Ausschluß einer Kapitalauszahlung gequetscht werden.

Die Rentenzahlung daraus kann frühestens mit 60, aber auch später, einsetzen. Die daraus erzielte, lebenslange Rente wird zwar von der KV verbeitragt, aber es bestünde wegen der Vermögensumwandlung ein Anspruch auf ALG 2. Falls eine Zwangsverrentung ab 62 Jahren drohen sollte, hätte das einen Rentenabschlag zur Folge, so dass ab dann ein Teil der KK-Beiträge wettgemacht würde.

Hängt davon ab, welches Vermögen es ist und wie das Vermögen in die Rente zu bugsieren ist.

Vorteil der Aktion jedenfalls: Leistungsbezug nach SGB 2 ist möglich.

freundlicher

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Beitragvon Puschel+48 » 28.06.2009, 16:46

Danke für die Antworten und Stellungnahmen

@ Rossi,

Die Höhe des Beitrages ist ja nicht mein Kritikpunkt,sondern die Festlegungsgrenze.Nicht alles was an Gesetzen verzapft wird ist rechtens.(siehe die vielen Verfahren wegen Harz IV bei den Sozialgerichten) .
Ich bin sicher ,daß bei der nächsten Reform auch das gesamte Vermögen als Beitragsfindung herangezogen wird.Mein (un)-gesundes Rechtsempfinden stört sich halt am festgesetzten Mindesteinkommen,was ich nicht habe.Wenn Die GKV die Peanuts an Einkommen unter Euro 840,00 nicht interessiert,sondern als Standard sieht,dann könnte sie das auch entsprechend vorher mitteilen,dann hätte ich mir die Arbeit mit den Nachweisen/ Belege sparen können.
Mich würde trotzdem Interessieren,seit wann die aktuelle Regelung existert..schon vor den Harz IV oder erst danach.?
Welcher GKV Beitragssatz wird eigentlich Empfängern von HARZ IV in Anrechnung gebracht...und wie liegt der Pauschalierte Satz bei Jobs mit Euro 401,00 ??

Mit freundlichen Grüßen

@ Möchtegernalkoholiker:

Ich glaube nicht,daß sich die aufgezeigten Möglichkeiten für mich in Betracht kommen.Nach Verlust meines Arbeitsplatzes war ich lange Zeit nicht in der Lage um mich in meiner Situation mit taktischen Überlegungen auseinanderzusetzen.Vom ausgezahlten Betrag einer Lebensversicherung bestreite ich meinen Lebensunterhalt,-Wohneigentum und Immobilie besitze ich nicht,wie sagt man:Ehrlichkeit und Dummheit liegen nahe beieinander.
In diesem Sinne noch einen schönen Sonntag.

P+48

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 29.06.2009, 10:30

Puschel+48 hat geschrieben:@ Möchtegernalkoholiker:

Vom ausgezahlten Betrag einer Lebensversicherung bestreite ich meinen Lebensunterhalt,-Wohneigentum und Immobilie besitze ich nicht,wie sagt man:Ehrlichkeit und Dummheit liegen nahe beieinander.

P+48


Ein letztes Wort: ich wollte keine Lebenshilfe bieten, lediglich darauf hinweisen, dass es mit ALG 2 geht und das Restvermögen aus der LV nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden muß.

Investition in eine geschützte Zusatzrente ist eine der wenigen Möglichkeiten, macht aber nur einen Sinn, solange man deutlich unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt.

Ich halte absolut nichts von Versicherungen, auch nicht von meiner KV, aber im Zusatzrentenfall heiligt der Zweck die Mittel. Die persönliche Situation muß jeder selbst einschätzen.

freundlicher

(ich frage mich noch -beim anderen Posting- wie die KV das Vermögen direkt verbeitragen will ?)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.06.2009, 22:02

Also, die Mindestbemessungsgrundlage (1/3 der Bezugsgröße) gibt es schon seit Jahren!!!

Sie ist nicht mit Hartz IV eingeführt worden!


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