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Fragen zur KV der Mutter - wann muss der PKV Vater 'ran'

Verfasst: 19.08.2009, 14:45
von sumerland
Hallo zusammen,

ich durchsuche das Forum schon seit einiger Zeit und komme mir so vor, als ob das hier nun das x-te Mal ist, dass diese Fragen gestellt wird :-( Allerdings brennt mir das Thema so auf den Nägeln, dass ich gerne eine für meinen/unseren Fall saubere Aussage habe.

Ich bin vermutlich ab 1.1.2010 privat versichert, meine Freundin ist in der GKV pflichtversichert. Wenn wir in den nächsten Jahren ein Kind bekommen und sie aus dem laufenden Arbeitsverhältnis in Mutterschutz und Elternzeit geht, ist sie weiter in der GKV beitragsfrei pflichtversichert und das Kind kommt in die PKV. Korrekt?

Was passiert, wenn sie nach der Elternzeit wieder arbeitet (und unter der JAEG bleibt)? Ist sie dann wieder pflichtversichert in der GKV?

Was passiert, wenn sie nach der Elternzeit arbeitslos wird? Bleibt sie auch in der GKV (Geld vom Arbeitsamt?)?

Was passiert, wenn sie vor dem Mutterschutz arbeitslos wird? Bleibt sie dann in der GKV (Geld vom Arbeitsamt) oder muss ich sie versichern?

Macht es bei den obigen Szenarien einen Unterschied, ob wir verheiratet sind oder nicht?

Muss ich sie nur dann versichern, wenn wir verheiratet sind und sie kein Einkommen hat (Mutter & Hausfrau)?

Das sind ganz schön viele Fagen! Irgendwie finde ich im Netz unterschiedliche Antworten zu scheinbar gleichen Fragen. Daher bohre ich an dieser Stelle etwas tiefer. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen!

Viele Grüße!

Verfasst: 19.08.2009, 18:11
von Rossi
Wenn wir in den nächsten Jahren ein Kind bekommen und sie aus dem laufenden Arbeitsverhältnis in Mutterschutz und Elternzeit geht, ist sie weiter in der GKV beitragsfrei pflichtversichert und das Kind kommt in die PKV. Korrekt?


Korrekt, die Elternzeit beträgt max. 3 Jahre; in dieser Zeit bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei erhalten. Kündigt sie aber vorher das Arbeitsverhältnis, gelten diese 3 Jahre nicht. Sie kann dann nur max. für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei versichert bleiben.



was passiert, wenn sie nach der Elternzeit wieder arbeitet (und unter der JAEG bleibt)? Ist sie dann wieder pflichtversichert in der GKV?


Korrekt, sie ist ja wieder gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und somit versicherungspflichtig!

Was passiert, wenn sie vor dem Mutterschutz arbeitslos wird? Bleibt sie dann in der GKV (Geld vom Arbeitsamt) oder muss ich sie versichern?



Wenn das ALG I bis zum Mutterschutz gezahlt wird, dann bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei für die Dauer des Elterngeldbezuges erhalten.

Macht es bei den obigen Szenarien einen Unterschied, ob wir verheiratet sind oder nicht?


Wenn ihr nicht heiratet, dann kommt das gemeinsame Kind in die kostenlose Familienversicherung der Mutter. Wenn ihr heiratet und Du in der PKV bist (oberhalb JAEG), dann kommt das Kind nicht in die Familienversicherung.

Muss ich sie nur dann versichern, wenn wir verheiratet sind und sie kein Einkommen hat (Mutter & Hausfrau)?


Hm, was meinst Du damit? Sie muss auf jeden Fall versichert sein. Es gibt eine Versicherungspflicht in Deutschland.

Verfasst: 19.08.2009, 20:01
von sumerland
Zunächst vielen Dank für die Bestätigungen und Erläuterungen! Meine letzte Frage ist vermutlich verkehrt herum gestellt. Ich habe von Szenarien gehört, in denen der PKV versicherte Mann nicht nur die Beiträge für die Kinder sondern auch den der Frau zahlen muss. So wie ich das bisher 'verstanden' habe ist dies der Fall, wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat (Hausfrau und Mutter). Und wird dann zur Festsetzung des Beitrags für die Frau das Einkommen des Mannes zugrunde gelegt?

Ich versuche gerade, endlich ein wenig Klarheit in mein Halbwissen zu bekommen, damit ich die möglichen finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung pro-PKV abschätzen kann.

Viele Grüße!

Verfasst: 19.08.2009, 20:41
von Rossi
Jooh, so ist es.

Wenn die Holde selber kein Einkommen hat und der Gatte ist in der PKV, dann wird die Hälfte des Ehegatteneinkommens (max. jedoch derzeit 1,.837,50) zu Grunde gelegt. Für gemeinsame Kinder gibt es allerdings noch Freibeträge von derzeit 840,00 Euro.

Verfasst: 19.08.2009, 21:30
von sumerland
Ok, das klingt gut. Was mich verwirrt hat ist eine Passage in der Broschüre "Krankenversicherung" des Bundes der Versicherten, in der es heisst, dass z.B. in der PKV ein 30 jähriger Familienvater durchschnittlich für sich, die nicht erwerbstätige 30-jährige Frau und zwei Kinder insgesamt vier PKV Beiträge zahlen muss: 380EUR für sich, 490EUR für die Frau und jeweils 160EUR pro Kind. Das kann doch nur der Fall sein, wenn die Frau vorher in der PKV war und auch in dieser bleiben will, oder?

Verfasst: 19.08.2009, 23:18
von Rossi
Nun denn, so eine Überlegung - als Familienvater - in die PKV zu wechseln, sollte überlegt werden.

Es ist relativ einfach. Als freiwillig Versicherter zahlst Du max. den Höchstbeitrag in der GKV.

Krankenversicherung
BBG 3.675,00 Euro * 15,5 % = 569,63 Euro

Pflegeversicherung
BBG 3.675,00 Euro * 1,9 % = 71,66 Euro

Summa summarum = 641,29 Euro.


Ob Du für den gleichen Preis insgesamt 3 Personen in der PKV bzw. PKV und freiw. Kv. GKV versichert bekommst, müssen die Experten der PKV beantworten.

Zudem sollte man die spätere derzeitige KVdR (im Alter) nicht ganz unberücksichtigt lassen.

Auf der anderen Seite sind die Leistungen der PKV natürlich - je nach Tarif - besser.

Aber man kann sich ja auch einen Taschenrechner nehmen!

Verfasst: 20.08.2009, 12:09
von sumerland
Ja, diese Überlegung habe ich natürlich angestellt. In den Tarifen die mir gerade vorliegen wäre ich sogar mit zwei Kindern nahezu beitragsgleich wie in der GKV. Darin sind berücksichtigt meine PKV inkl. Beitragsrückzahlung alle 2 Jahre sowie die PKV der Kinder inkl. der Selbstbeteiligung in deren Tarif. Wegfallende (Zahnarzt-) Praxisgebühren würden den Unterschied fast aufheben. Da meine Zukünftige nicht erwerbslose Hausfrau & Mutter werden will, sondern beabsichtigt, weiterzuarbeiten, muss sie sich eh selbst versichern.

Dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, wie sich die Beitragserhöhungen in der PKV und GKV verhalten.

Verfasst: 26.08.2009, 11:57
von KaetheBeHa
Rossi hat geschrieben:
Wenn wir in den nächsten Jahren ein Kind bekommen und sie aus dem laufenden Arbeitsverhältnis in Mutterschutz und Elternzeit geht, ist sie weiter in der GKV beitragsfrei pflichtversichert und das Kind kommt in die PKV. Korrekt?


Korrekt, die Elternzeit beträgt max. 3 Jahre; in dieser Zeit bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei erhalten. Kündigt sie aber vorher das Arbeitsverhältnis, gelten diese 3 Jahre nicht. Sie kann dann nur max. für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei versichert bleiben.

Zusatzfrage aus persönlichem Interesse: Warum ist in diesem Falle die Zeit des Mutterschaftsgeld- sowie Elterngeldbezugs anders zu behandeln als die restliche Elternzeit?
Ist in meinem Fall nach aktueller (und neuer angepasster) Aussage der Krankenkasse auch der Fall:
Ich bin durch Teilzeitarbeit in der Elternzeit wieder versicherungspflichtig geworden (vorher PKV, Ehemann selbständig und ohnehin in PKV).
Jetzt bin ich erneut schwanger und für die zweite Elternzeit soll nun meine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld sowie für die Zeit des Elterngeldbezugs (WENN in unmittelbarem Anschluss an das Mutterschaftsgeld) erhalten bleiben und ist auch beitragsfrei zu führen (solange ich kein Arbeitseinkommen beziehe).
Im Anschluss daran wird mir die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung angeboten.
Das hatte ich eigentlich nicht ganz kapiert, weil doch auch der dritte Tatbestand der Elternzeit (nach Mutterschaftsgeld- und Elterngeldbezug) in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannt ist.
Laienhaft hatte ich das zunächst so gedeutet, dass zum Zeitpunkt des Eintreten des Ereignisses Mutterschaftsgeldbezug (in meinem Fall) die Versicherungspflicht bestehen muss, um dann während MS-Geld, EG UND restlicher Elternzeit beitragsfrei pflichtversichert zu sein.
Mein erste bisher für Kind 1 beantragte Elternzeit endet im Zeitraum des Mutterschutzes für das 2. Kind. Deshalb endet nach Auslegung der KK auch zu diesem Zeitpunkt meine Teilzeitbeschäftigung und der ursprüngliche Arbeitsvertrag tritt wieder in Kraft.

Hat die KK mit ihrer Auslegung recht?

Und warum werden die Zeit von MS-Geldbezug und EG-Bezug als eine Einheit gesehen und die restlicher EZ anders behandelt?

Rossi, kannst Du mir das erklären???

Viele Grüße
Katharina

Verfasst: 26.08.2009, 20:44
von Rossi
Mein erste bisher für Kind 1 beantragte Elternzeit endet im Zeitraum des Mutterschutzes für das 2. Kind. Deshalb endet nach Auslegung der KK auch zu diesem Zeitpunkt meine Teilzeitbeschäftigung und der ursprüngliche Arbeitsvertrag tritt wieder in Kraft.


Hm, nicht schlecht!

Was hast Du denn genau mit dem Arbeitgeber vereinbart? Gibt es einen befristeten Teilzeitarbeitsvertrag bis zum 3. Lebensjahr des 1. Kindes? Oder ist es vielleicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Wenn es sich um einen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag handeln, würde ich bei der Kv. noch einmal nachbohren. Beim ersten Lesen des Gesetzes würde ich mal sagen, dass hier für die Dauer der neuen Elternzeit aufgrund des unbefristeneten Arbeitsvertrages die Mitgliedschaft für 3 Jahre beitragsfrei erhalten bleibt.

Aber jenes müsste man genau klären!

Verfasst: 26.08.2009, 23:14
von KaetheBeHa
In meinem Vertrag für die Teilzeit in der Elternzeit wurde vereinbart, mein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Elternzeit entsprechend (d.h. zeitlich reduziert von 40 auf 24 Stunden) abzuändern.

Elternzeit hatte ich zunächst für 2 Jahre fest beantragt. (Es war mit der Personalabteilung vereinbart, das 3. Jahr Elternzeit am Ende rechtzeitig beantragt dann wohl noch anzuhängen.)

Deshalb sagt die KK, dass nach Ablauf des 2. Jahres EZ (= genau während des Mutterschutzes für das 2. Kind) der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder in Kraft tritt.

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt jedoch die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Elterngeld (falls im direkten Anschluss an MS-Geld) beitragsfrei erhalten, - aber nicht mehr in der anschließenden restlichen Elternzeit.

Hier war ich mir jetzt unsicher, da doch alle 3 Sachverhalte im § 192 Abs. 1 Nr 2 SGB V genannt sind!
Reicht hier nicht zum Zeitpunkt des Eintrittes des Mutterschutzes, Pflichtmitglied zu sein, um dann während MG-Bezug, EG-Bezug UND restlicher EZ beitragsfrei als Pflichtmitglied versichert zu bleiben???