Rückwirkend Familienversichern, vorher freiwillig, freiberuf
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Registriert: 27.10.2009, 10:55
Rückwirkend Familienversichern, vorher freiwillig, freiberuf
Hallo,
ich bin seit einem Jahr verheiratet und Hausmann. Meine Frau arbeitet und ich betreue das gemeinsame Kind und arbeite nebenbei freiberuflich.
Bisher überstiegen meine Einkünfte die Einkommensgrenze zur Familienversicherung, 350 € Monat, so dass ich freiwillig versichert war.
Nun stelle ich im Herbst diesen Jahres fest, dass ich für dieses Jahr unter 350€/Monat bleibe.
Ich habe einen Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung bei meiner Frau gestellt (andere GKV als meine jetzige). Diese möchte mich jedoch nur ab Datum der Antragstellung aufnehmen und nicht Rückwirkend für das ganze Jahr.
Wenn ich im Herbst nächsten Jahres feststelle, dass mein durchschnittliches Einkommen die 350 € wieder übersteigt, muss ich voraussichtlich die Beiträge für das ganze Jahr nachzahlen.
Kennt ja jemand vergleichbare Fälle? Müssen die mich nicht rückwirkend aufnehmen? Gibt es nicht sowas wie einen "Grundsatz der Gleichbehandlung"?
ich bin seit einem Jahr verheiratet und Hausmann. Meine Frau arbeitet und ich betreue das gemeinsame Kind und arbeite nebenbei freiberuflich.
Bisher überstiegen meine Einkünfte die Einkommensgrenze zur Familienversicherung, 350 € Monat, so dass ich freiwillig versichert war.
Nun stelle ich im Herbst diesen Jahres fest, dass ich für dieses Jahr unter 350€/Monat bleibe.
Ich habe einen Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung bei meiner Frau gestellt (andere GKV als meine jetzige). Diese möchte mich jedoch nur ab Datum der Antragstellung aufnehmen und nicht Rückwirkend für das ganze Jahr.
Wenn ich im Herbst nächsten Jahres feststelle, dass mein durchschnittliches Einkommen die 350 € wieder übersteigt, muss ich voraussichtlich die Beiträge für das ganze Jahr nachzahlen.
Kennt ja jemand vergleichbare Fälle? Müssen die mich nicht rückwirkend aufnehmen? Gibt es nicht sowas wie einen "Grundsatz der Gleichbehandlung"?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Guten Morgen, dies ist ein alt bekanntes Problem.
Grundsätzlich kann die Krankenkasse jemanden in die Familienversicherung aufnehmen sofern er nur nebenberuflich selbst. tätig. ist.
Das heißt mtl nicht mehr als 360,- € in dieser selbst. tätigkeit erwirtschaftet
nicht mehr als 3 geringf. Beschäftigte angestellt hat.
Und nicht mehr als 18 Std im Rahmen dieser Tätigkeit in der Woche für diese unternehmerische Tätigkeit aufbringt.
Sofern diese entsprechend vorliegt und geprüft wurde ist eine Familienversicherung möglich und zwar mit Antragstellung.
Grundsätzlich kann die Krankenkasse also sagen, das erst mit Antragstellung eine Familienversichrung möglich ist. Was wahrscheinlich auch besser ist.
sollte sich nähmlich im im Nachhinhein festgestellt werden, das die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, muß diese denn mit dem bekanntwerden von Gründen die der Familienversichrung schädlich sind, beendet werden.
Denn beginnt das Maleur mit der Abwicklung, was auch nicht so ganz einfach ist.
Es liegen wahrscheinlich auch erst jetzt die EKST Bescheide für 2008 vor und für 2009 wurde eine GuV aufgestellt?
Grundsätzlich kann die Krankenkasse jemanden in die Familienversicherung aufnehmen sofern er nur nebenberuflich selbst. tätig. ist.
Das heißt mtl nicht mehr als 360,- € in dieser selbst. tätigkeit erwirtschaftet
nicht mehr als 3 geringf. Beschäftigte angestellt hat.
Und nicht mehr als 18 Std im Rahmen dieser Tätigkeit in der Woche für diese unternehmerische Tätigkeit aufbringt.
Sofern diese entsprechend vorliegt und geprüft wurde ist eine Familienversicherung möglich und zwar mit Antragstellung.
Grundsätzlich kann die Krankenkasse also sagen, das erst mit Antragstellung eine Familienversichrung möglich ist. Was wahrscheinlich auch besser ist.
sollte sich nähmlich im im Nachhinhein festgestellt werden, das die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, muß diese denn mit dem bekanntwerden von Gründen die der Familienversichrung schädlich sind, beendet werden.
Denn beginnt das Maleur mit der Abwicklung, was auch nicht so ganz einfach ist.
Es liegen wahrscheinlich auch erst jetzt die EKST Bescheide für 2008 vor und für 2009 wurde eine GuV aufgestellt?
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- Beiträge: 3
- Registriert: 27.10.2009, 10:55
Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie mir noch nicht so recht weiterhilft.
Eine Berechtigung zur Familienversicherung wurde von der aufnehmenden GKV festgestellt, sonst hätte sie mich ja auch nicht aufgenommen. Insofern erfülle ich alle oben genannten Kriterien. Eine Änderung im Laufe des Jahres ist nicht zu erwarten, da meine Tätigkeit extrem saisonal ist.
Und richtig, es wurde eine - vorläufige - GuV aufgestellt.
Wenn es ein alt bekanntes Problem ist, so gibt es trotzdem scheinbar noch keine Lösung dafür.
Eine Berechtigung zur Familienversicherung wurde von der aufnehmenden GKV festgestellt, sonst hätte sie mich ja auch nicht aufgenommen. Insofern erfülle ich alle oben genannten Kriterien. Eine Änderung im Laufe des Jahres ist nicht zu erwarten, da meine Tätigkeit extrem saisonal ist.
Und richtig, es wurde eine - vorläufige - GuV aufgestellt.
Wenn es ein alt bekanntes Problem ist, so gibt es trotzdem scheinbar noch keine Lösung dafür.
Also, es kommt immer entscheidend auf die jeweilige Satzung der Kv. an. Da gibt es nämlich Unterschiede.
Es gibt dort nämlich einen Haken.
Wer freiwillig versichert ist, kommt nicht in die Familienversicherung. Jenes ist leider der Haken.
Will heissen, auch wenn Du die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllst, musst Du erst die freiw. Kv. kündigen. Nach der Kündigung kann die andere Kasse Dich erst in die Familienversicherung nehmen.
Allerdings räumt der Gesetzgeber in § 191 SGB V (Kündigung der freiw. Kv.) den Kassen das Recht ein, in der Satzung einen früheres Ausscheiden aus der Familienversicherung zu reglen. So gibt es Kassen, die in der Satzung stehen haben, dass dann die freiw. Kv. ab dem Zeitpunkt beendet wird, wo die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen. Jenes ist aber bei der grossen Krankenkasse (vorne eine A) meist nicht so; sie lässt den Kunden erst ab Erklärung raus. Viele Ersatzkassen machen es rückwirkend.
Also musst Du jetzt in die Satzung Deiner Kasse, wo die freiw. Kv. bestand, nachsehen, was dort drinne steht! Aber vermutlich steht dort drinne, dass es rückwirkend nicht geht. Aber ich würde nachsehen!
Es gibt dort nämlich einen Haken.
Wer freiwillig versichert ist, kommt nicht in die Familienversicherung. Jenes ist leider der Haken.
Will heissen, auch wenn Du die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllst, musst Du erst die freiw. Kv. kündigen. Nach der Kündigung kann die andere Kasse Dich erst in die Familienversicherung nehmen.
Allerdings räumt der Gesetzgeber in § 191 SGB V (Kündigung der freiw. Kv.) den Kassen das Recht ein, in der Satzung einen früheres Ausscheiden aus der Familienversicherung zu reglen. So gibt es Kassen, die in der Satzung stehen haben, dass dann die freiw. Kv. ab dem Zeitpunkt beendet wird, wo die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen. Jenes ist aber bei der grossen Krankenkasse (vorne eine A) meist nicht so; sie lässt den Kunden erst ab Erklärung raus. Viele Ersatzkassen machen es rückwirkend.
Also musst Du jetzt in die Satzung Deiner Kasse, wo die freiw. Kv. bestand, nachsehen, was dort drinne steht! Aber vermutlich steht dort drinne, dass es rückwirkend nicht geht. Aber ich würde nachsehen!
Zuletzt geändert von Rossi am 27.10.2009, 19:06, insgesamt 1-mal geändert.
eine gleichgelagerte Frage wurde im Nachbarforum in den letzten Tage schon diskutiert.
siehe hier:
http://www.krankenkassenforum.de/im-wec ... t2991.html
2 weitere Tipps möchte ich noch geben.
1.
Sie sollten unbedingt dafür sorgen, dass Sie (nachdem Sie jetzt in die Familienversicherung reinkommen) und sich dann irgendwann einmal wieder
selbst als Mitglied (mit Beitragspflicht) versichent müssen
=> dann BEIDE bei EINER Krankenkasse versichert sind (sorry: alles andere ist Blödsinn und macht nur Probleme
2.
Hier bin ich gedanklich noch dabei, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbst Mitglied werden müssen.
Sollte die Krankenkasse eine ungünstige Satzungsregelung haben (nämlich Kündigung der freiwilligen Versicherung MIT DEM TAG des Eingangs der Kündigung und NICHT rückwirkend)
dann sollte als Mitlgiedschaft keine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden, sondern eine Versicherung nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V (auch Bürgerversicherung genannt) angezeigt werden.
Keine Sorge; der Beitrag ist der gleiche.
Hat aber einen Vorteil: Bei rückwirkender Feststellung der Familienversicherung ENDET auch RÜCKWIRKEND diese Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, so dass dann dadurch rückwirkend eine Beitragserstattung rauskommt.
siehe hier:
http://www.krankenkassenforum.de/im-wec ... t2991.html
2 weitere Tipps möchte ich noch geben.
1.
Sie sollten unbedingt dafür sorgen, dass Sie (nachdem Sie jetzt in die Familienversicherung reinkommen) und sich dann irgendwann einmal wieder
selbst als Mitglied (mit Beitragspflicht) versichent müssen
=> dann BEIDE bei EINER Krankenkasse versichert sind (sorry: alles andere ist Blödsinn und macht nur Probleme
2.
Hier bin ich gedanklich noch dabei, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbst Mitglied werden müssen.
Sollte die Krankenkasse eine ungünstige Satzungsregelung haben (nämlich Kündigung der freiwilligen Versicherung MIT DEM TAG des Eingangs der Kündigung und NICHT rückwirkend)
dann sollte als Mitlgiedschaft keine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden, sondern eine Versicherung nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V (auch Bürgerversicherung genannt) angezeigt werden.
Keine Sorge; der Beitrag ist der gleiche.
Hat aber einen Vorteil: Bei rückwirkender Feststellung der Familienversicherung ENDET auch RÜCKWIRKEND diese Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, so dass dann dadurch rückwirkend eine Beitragserstattung rauskommt.
Hoi Heinrich,
jooh, sehe ich auch so. Wenn schon, dann immer bitte beide bei der gleichen Kasse versichern. Vielfach gibt es in solchen Konstellationen nämlich Kulanz; ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Jepp, dat mit der Kralle und der rückwirkende Beendigung - im Falle einer Familienversicherung - ist ein feiner Schachzug, gelle?
Wobei ich kann mir vorstellen, wenn dort 2 unterschiedliche Kassen im Boot sind und die Beendigung der Kralle geht mehr als 12 Monate rückwirkend, dann wird die Krallenkasse erst einmal mullen und knullen. Oder, was meinst Du?
Schön, dass Du hier auch mitmachst!
jooh, sehe ich auch so. Wenn schon, dann immer bitte beide bei der gleichen Kasse versichern. Vielfach gibt es in solchen Konstellationen nämlich Kulanz; ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Jepp, dat mit der Kralle und der rückwirkende Beendigung - im Falle einer Familienversicherung - ist ein feiner Schachzug, gelle?
Wobei ich kann mir vorstellen, wenn dort 2 unterschiedliche Kassen im Boot sind und die Beendigung der Kralle geht mehr als 12 Monate rückwirkend, dann wird die Krallenkasse erst einmal mullen und knullen. Oder, was meinst Du?
Schön, dass Du hier auch mitmachst!
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Naja grundsätzlich kannn man die Familienversicherung auch 12 monate rückwirkend durchgeführt wrden.
Aber grundsätzlich kann man eine freiwillge Versicherung rückwirkend beendet wrden, siehe § 5 abs. 1 Nr. 13,
Die Freiwillige vErsciherung muß ja grundsätzöich nicht unbedingt gekündigt werden muss, es kann ja auch nur die Mitgliedschaft ruhend gestellt werden.
Aber grundsätzlich kann man eine freiwillge Versicherung rückwirkend beendet wrden, siehe § 5 abs. 1 Nr. 13,
Die Freiwillige vErsciherung muß ja grundsätzöich nicht unbedingt gekündigt werden muss, es kann ja auch nur die Mitgliedschaft ruhend gestellt werden.
Naja grundsätzlich kannn man die Familienversicherung auch 12 monate rückwirkend durchgeführt wrden.
Hä?
Wenn ne freiw. Kv. besteht, geht definitiv eine Familienversicherung nicht. Die Freiwillige muss erst beseitigt werden. Und das geht nur rückwirkend, wenn es die Satzung zulässt und hierauf kommt es an.
Bei der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist es genau anders, da diese Pflichtversicherung kraft Gesetzes endet, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Die Freiwillige vErsciherung muß ja grundsätzöich nicht unbedingt gekündigt werden muss, es kann ja auch nur die Mitgliedschaft ruhend gestellt werden
Jetzt musst Du mich aufklären, was Du in diesem Zusammenhang damit meinst?!?!
Jenes übersteigt derzeit meinen Horizont!
ich habe virgil09owl auch nicht verstanden.
jedenfalls sollte sich das ganze Verfahren bei EINER Krankenkasse abspielen.
Nehmen wir doch mal an, dass 2 KK eine Rolle spielen und der 12 Monatszeitraum (Frist für das Erstattungsrecht, so wie mir gesagt wurde)
vorbei ist (entweder bei 5,1,13 oder bei einer freiw. Versicherung bei einer KK mit einer total kulanten Satzung, die rückwirkend die freiw. Versicherung zu Gunsten einer FAMI möglich macht).
Nehmen wir weiter an, dass Leistungen dabei sind, weil 12 Monate vorbei sind, die nicht erstattet werden.
Dann bestünde zwar bei der KK, die die FAMI durchzuführen hat eine FAMI.
Ferner würde die 5,1,13er Mitlgiedschaft (auch die freiwillige Vers.) rückwirkend betrachtet NICHT bestehen.
Würde aber alles nichts nutzen, dann die Beiträge würden NICHT erstattet, sofern die Kasse Leistungen aufgebracht hat. § 26 SGB IV.
Es könnte sogar sein, dass sogar dann keine Beitragserstattung möglich ist, wenn sich dies alles im 12 Monatszeitraum abspielt. Ob die KK (mit der Mitgliedschaft) einen Erstattungsanspruch durchführen MUSS oder KANN ergibt sich nämlich aus § 26 SGB IV nicht.
Jedenfalls kann sich dieses Problem erst gar überhaupt nichts ergeben, wenn BEIDE Ehepartner bei EINER KK versichert sind.
So just im diesem Moment ruft meine "Holde", dass ich mich wieder um anderer Dinge als forum-kv kümmern soll, nämlich um die 3 Kinder und sonst noch einige Dinge.
Ich denke der Fragesteller wird niemals mehr auf die Idee kommen, bei einer anderen KK wie der Ehegatte versichert zu sein. Nennen wir es Lehrgeld
jedenfalls sollte sich das ganze Verfahren bei EINER Krankenkasse abspielen.
Nehmen wir doch mal an, dass 2 KK eine Rolle spielen und der 12 Monatszeitraum (Frist für das Erstattungsrecht, so wie mir gesagt wurde)
vorbei ist (entweder bei 5,1,13 oder bei einer freiw. Versicherung bei einer KK mit einer total kulanten Satzung, die rückwirkend die freiw. Versicherung zu Gunsten einer FAMI möglich macht).
Nehmen wir weiter an, dass Leistungen dabei sind, weil 12 Monate vorbei sind, die nicht erstattet werden.
Dann bestünde zwar bei der KK, die die FAMI durchzuführen hat eine FAMI.
Ferner würde die 5,1,13er Mitlgiedschaft (auch die freiwillige Vers.) rückwirkend betrachtet NICHT bestehen.
Würde aber alles nichts nutzen, dann die Beiträge würden NICHT erstattet, sofern die Kasse Leistungen aufgebracht hat. § 26 SGB IV.
Es könnte sogar sein, dass sogar dann keine Beitragserstattung möglich ist, wenn sich dies alles im 12 Monatszeitraum abspielt. Ob die KK (mit der Mitgliedschaft) einen Erstattungsanspruch durchführen MUSS oder KANN ergibt sich nämlich aus § 26 SGB IV nicht.
Jedenfalls kann sich dieses Problem erst gar überhaupt nichts ergeben, wenn BEIDE Ehepartner bei EINER KK versichert sind.
So just im diesem Moment ruft meine "Holde", dass ich mich wieder um anderer Dinge als forum-kv kümmern soll, nämlich um die 3 Kinder und sonst noch einige Dinge.
Ich denke der Fragesteller wird niemals mehr auf die Idee kommen, bei einer anderen KK wie der Ehegatte versichert zu sein. Nennen wir es Lehrgeld
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also ehrlich gesagt, Vergil09owl, Dein Posting verstehe ich erneut nicht.
Zunächst einmal an Heinrich; jene Vorschrift - § 26 SGB IV - kannte ich bislang nicht. Will heissen, Treffer und Du hast den Rossi versenkt.
Kommt davon, wenn mein keine Ausbildung als Sofa genossen hat!
In der Tat ne gute Frage!
Sinn und Zweck des § 26 SGB IV - ohne jetzt irgendwelche Kommentierungen gelesen zu haben - dürfte doch klipp und klar sein, dass der Träger der SV, welcher Beiträge zunächst bekommen hat und natürlich auch Leistungen erhalten hat, zu schützen.
Will heissen, ich habe Beiträge bekommen und natürlich habe ich hieraus Leistungen erbracht, kann nicht durch eine andere gesetzliche Norm so einfach rückwirkend beseitigt werden. Und vor allen Dingen kann es nicht sein, dass der ursprüngliche Träger dann einfach auf den Kosten sitzen bleibt und er die Beiträge auch noch erstatten muss.
Juppi, jenes läuft dann schon in eine gewisse Art des Fachsimpelns heraus!
Aber ne spannende Frage?!?
Zunächst einmal an Heinrich; jene Vorschrift - § 26 SGB IV - kannte ich bislang nicht. Will heissen, Treffer und Du hast den Rossi versenkt.
Kommt davon, wenn mein keine Ausbildung als Sofa genossen hat!
In der Tat ne gute Frage!
Sinn und Zweck des § 26 SGB IV - ohne jetzt irgendwelche Kommentierungen gelesen zu haben - dürfte doch klipp und klar sein, dass der Träger der SV, welcher Beiträge zunächst bekommen hat und natürlich auch Leistungen erhalten hat, zu schützen.
Will heissen, ich habe Beiträge bekommen und natürlich habe ich hieraus Leistungen erbracht, kann nicht durch eine andere gesetzliche Norm so einfach rückwirkend beseitigt werden. Und vor allen Dingen kann es nicht sein, dass der ursprüngliche Träger dann einfach auf den Kosten sitzen bleibt und er die Beiträge auch noch erstatten muss.
Juppi, jenes läuft dann schon in eine gewisse Art des Fachsimpelns heraus!
Aber ne spannende Frage?!?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Guten Morgen Rosi,
ich verstehe zwar die Problematik mit den Beiträgen, aber wenndu dir § 10 Abs. 6 ansiehst ergibt sich wenn eine Mitgliedschaft besteht das grundsätzlich eine Familienversicherung zu dem Zeitpunkt begründet weren kann wenn die Vorraussetzugnen bestehen.
Wenn du weiter gehtst un die § 192 Nr 3 ansiehst ist es so geregelt das die Satzung bestimmen kann wann die Mitgliedschaft bei der Vorrausetzungen nach § 10 gegeben sind, beendet werden.
Beiträge sin für jeden Tag der Mitgleidschaft zu zahlen, ergo ergibt sich nach 26 Abs. 2 das die Beiträge nach § 240 SGB V ab dem Tag zu erstatten sind wo die Familienversicherung möglich ist, siehe Satzung usw usw.
Das heißt denn weiter das die KK denn jeweils die Leistungen usw gegnseitig aufrechnen müssen.
Betrachtet man dazu denn die Problemattik nach § 5 Abs. 1 Nr 13, wenn die Beiträge für eine freiwillige KV nicht mehr aufgebracht werden können, und § 5 Abs. Nr 2a SGB V. ( Vorrang Fama vor Pflicht usw, Freiööige Mitgleidschaft wegen Arbeitseinkommen und Bezug von ALG II
Ist die Sachlage für mich eigenlich klar.
Aber es kann ja auch nur eine Einzelmeinung sein.
Natürlich sit die Beendigungnach § 192 1 und 2 vorrangig, sowie die Kündigung der Mitgliedschaft.
Gruß
Jochen
ich verstehe zwar die Problematik mit den Beiträgen, aber wenndu dir § 10 Abs. 6 ansiehst ergibt sich wenn eine Mitgliedschaft besteht das grundsätzlich eine Familienversicherung zu dem Zeitpunkt begründet weren kann wenn die Vorraussetzugnen bestehen.
Wenn du weiter gehtst un die § 192 Nr 3 ansiehst ist es so geregelt das die Satzung bestimmen kann wann die Mitgliedschaft bei der Vorrausetzungen nach § 10 gegeben sind, beendet werden.
Beiträge sin für jeden Tag der Mitgleidschaft zu zahlen, ergo ergibt sich nach 26 Abs. 2 das die Beiträge nach § 240 SGB V ab dem Tag zu erstatten sind wo die Familienversicherung möglich ist, siehe Satzung usw usw.
Das heißt denn weiter das die KK denn jeweils die Leistungen usw gegnseitig aufrechnen müssen.
Betrachtet man dazu denn die Problemattik nach § 5 Abs. 1 Nr 13, wenn die Beiträge für eine freiwillige KV nicht mehr aufgebracht werden können, und § 5 Abs. Nr 2a SGB V. ( Vorrang Fama vor Pflicht usw, Freiööige Mitgleidschaft wegen Arbeitseinkommen und Bezug von ALG II
Ist die Sachlage für mich eigenlich klar.
Aber es kann ja auch nur eine Einzelmeinung sein.
Natürlich sit die Beendigungnach § 192 1 und 2 vorrangig, sowie die Kündigung der Mitgliedschaft.
Gruß
Jochen
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
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- Beiträge: 3
- Registriert: 27.10.2009, 10:55
Also erstmal vielen Dank für die rege Anteilnahme an meinem Problem.
Von den ganzen Paragraphen dreht sich mir leider der Kopf und meine kleine Tocher lässt mich auch nicht in Ruhe nachdenken. Daher blicke ich noch nicht so richtig durch, was das alles für mich bedeutet.
Also nehmen wir mal an. Frau und Tochter Pflichtversichert in der TK. Freiwillig versicherter Gatte bislang BEK hat die letzten Jahre mehr verdient als 360€/monat, für 2009 nun weniger, möchte nun möglichst rückwirkend für 2009 in Fami der TK wechseln. Eine 12-Monatsfrist ist dementsprechend noch nicht abgelaufen. TK hat zwar aufgenommen aber erst ab September, also zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Scheinbar ohne vorher mit der BEK gesprochen zu haben. In den jeweiligen Satzungen finde ich dazu nichts oder verstehe es nicht. Im Nachbarforum ist zwar ein Zitat aus der TK-Satzung aber das erschließt sich mir auch nicht.
Also kann mir jetzt nochmal jemand in leichtverständlichem Deutsch erklären, was Eure Schlussfolgerungen für diesen - natürlich rein hypothetischen - Fall bedeuten? Das wäre ganz wunderbar.
Von den ganzen Paragraphen dreht sich mir leider der Kopf und meine kleine Tocher lässt mich auch nicht in Ruhe nachdenken. Daher blicke ich noch nicht so richtig durch, was das alles für mich bedeutet.
Also nehmen wir mal an. Frau und Tochter Pflichtversichert in der TK. Freiwillig versicherter Gatte bislang BEK hat die letzten Jahre mehr verdient als 360€/monat, für 2009 nun weniger, möchte nun möglichst rückwirkend für 2009 in Fami der TK wechseln. Eine 12-Monatsfrist ist dementsprechend noch nicht abgelaufen. TK hat zwar aufgenommen aber erst ab September, also zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Scheinbar ohne vorher mit der BEK gesprochen zu haben. In den jeweiligen Satzungen finde ich dazu nichts oder verstehe es nicht. Im Nachbarforum ist zwar ein Zitat aus der TK-Satzung aber das erschließt sich mir auch nicht.
Also kann mir jetzt nochmal jemand in leichtverständlichem Deutsch erklären, was Eure Schlussfolgerungen für diesen - natürlich rein hypothetischen - Fall bedeuten? Das wäre ganz wunderbar.
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- Postrank7
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