Kündigung der GKV als Rentner wegen Aufenthalt im Ausland

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

bjc51
Beiträge: 3
Registriert: 02.12.2009, 17:52

Kündigung der GKV als Rentner wegen Aufenthalt im Ausland

Beitragvon bjc51 » 02.12.2009, 18:07

Hallo,

ich bin Rentner auf Zeit für jeweils immer 2 Jahre und lebe mit meiner Familie in Thailand, wo die GKV BEK keine Leistungen erbringt.

Deswegen wollte ich diese für uns nutzlose Versicherung kündigen und für das eingesparte Geld eine spezielle private Familienkrankenversicherung in Thailand abschließen.

Die BEK gab mir jetzt die Auskunft, daß es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handeln würde und eine Kündigung nicht möglich wäre.

Ist das tatsächlich so richtig?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 02.12.2009, 19:07

Wie bist Du versichert? Über die KVdR pflichtversichert oder freiwillig?

Aber dürfte letzendlich egal sein.

Die Versicherungspflicht im Rahmen des SGB V gilt nur im Inland, will heißen Deutschland; jenes ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen der SGB`s. Aufgrund der EU-Vorschriften wird der Begriff des Inlands auf die EU-Staaten ausgeweitet. Thailand gehört bekanntlich nicht zur EU, oder habe ich dort etwas verpasst.

Dann gibt es allerdings noch sog. bilaterale Abkommen mit verschiedenen anderen Staaten im Bereich der Sozialversicherung. Hier könnte man die Kv. auch nicht so ohne weiteres kündigen. Aber Thailand gehört auch nicht dazu.

Jetzt musst Du der Kasse nur noch nachweisen, dass Du den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland aufgibst und diesen in Thailand begründest. Dann dürfte es keine Probleme mehr geben!

bjc51
Beiträge: 3
Registriert: 02.12.2009, 17:52

Beitragvon bjc51 » 25.01.2010, 03:26

Danke für die Auskunkft und sorry für die späte Reaktion. Ich hatte Probleme mit dem Internetzugang.

Ja, ich bin pflichtversichert über meine Rentenversicherungsanstalt.

Offensichtlich kann ich bei ständigen Aufenthalt in Thailand die Krankenversicherung kündigen, da ich ja auch beim Einwohnermeldeamt nach Thailand abgemeldet bin.

Wie sieht es aus, wenn ich vorübergehend wieder zurückkomme für 1 - 2 Monate und mich wieder anmelde. Muß mich die gesetzliche Krankenkasse, also in meinem Fall die BEK, wieder aufnehmen?

Und was wäre, wenn ich bereits erkrankt zurückkomme? :-k

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 26.01.2010, 00:24

Also vorübergehend klappt nicht.

Dein Wille muss erkennbar sein, nicht nur vorübergehend dann wieder in Deutschland zu weilen. Es muss also vom Willen endgültig sein.

Sonst könnte jeder mal so eben zur Krankenbehandlung in das schöne Deutschland kommen und alles wird von der Solidargemeinschaft gelöhnt.

Sorry, ich bin ja für alles zu haben, aber solche Klamotten definitiv nicht; ich bin auch Mitglied der Solidargemeinschaft und finanziere sie!

bjc51
Beiträge: 3
Registriert: 02.12.2009, 17:52

Beitragvon bjc51 » 13.02.2010, 08:03

Ich fühle hier ziemlich falsch beurteilt, so fast schon als Sozialschmarotzer.

Ich habe rund 40 Jahre Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt und kaum Leistungen in Anspruch genommen, und in den letzten 10 Jahren praktisch gar nichts, weil ich in Thailand lebe. Also bin ich bisher der dumme Zahlemann und will auch keine Klamotten abziehen sondern im Gegenzug im Krankheitsfall wieder was zurück zu bekommen aus der Solidargemeinschaftskasse, in die ich bisher nur kräftig einbezahlt habe

Deswegen nochmals meine Frage: Wenn ich aus irgendwelchen Gründen auch immer, mal nach Deutschland zurückkehren sollte, muß mich die gesetzliche Krankenkasse wieder aufnehmen bzw. wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.02.2010, 11:30

Okay, wir halten fest, dass Du den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hast. Du lebst in Thailand.

Damit wird die Pflichtversicherung durch die Rente in Deutschland beendet. Der Rententräger darf dann auch keine Beiträge mehr von der Rente einbehalten und an die Kasse abführen. Jenes solltest Du der Kasse beweisen.

Diese Pflichtversicherung lebt sofort wieder auf, wenn Du den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Deutschland verlegst.

Also, ein Besuchsaufenthalt in Deutschland reicht hierfür nicht aus. Es muss dann wieder ein fester Wohnsitz in Deutschland bestehen, bzw. die Absicht vorhanden sein, länger in Deutschland zu verweilen. Ein vorübergehender Aufenthalt nur zur Krankenbehandlung reicht nicht aus.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste