SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4
Hallo liebes Forum
Nachdem ich passiv viel mitgelesen habe, poste ich nun meine erste Frage.
Meine betreute Person bezieht Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung.
Rentenanspruch negativ. In den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Pflichtbeiträge.
Die betreute Person erhält Krankenversicherungsschutz nach § 264 SGB V. Also Übernahme der Krankenbehandlung für nicht
Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch das Kreissozialamt. Die betreute Person ist also weder pflicht- noch freiwillig versichert.Das Sozialamt zahlt die tatsächlich anfallenden Kosten.
Ins Arbeitsleben wird diese Person nicht wieder eintreten können. Diese Option scheidet aus.
Im SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4
habe ich aber folgendes gefunden:
Der Versicherung können beitreten....
...,schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen...
Die betreute Person konnte und kann in der Tat wegen Ihrer geistigen Behinderung nicht arbeiten. Sie hat einen GdB von 70%.
Wenn ich dieses beweisen könnte, dann müsste die betreute Person ja wieder freiwillig aufgenommen werden, sehe ich dieses richtig?
Wenn ich es aber nicht beweisen kann, dann müssten ja 2 Jahre und 1 Tag in der Grundsicherung vergehen, damit sie wieder aufgenommen werden müsste, sehe ich dies auch richtig?
Vielleicht hat ja jemand damit schon Erfolg gehabt?
Welche Möglichkeit gibt es außerdem , die Person wieder in eine Krankenversicherung zu bekommen?
lg
Nachdem ich passiv viel mitgelesen habe, poste ich nun meine erste Frage.
Meine betreute Person bezieht Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung.
Rentenanspruch negativ. In den letzten 5 Jahren keine 3 Jahre Pflichtbeiträge.
Die betreute Person erhält Krankenversicherungsschutz nach § 264 SGB V. Also Übernahme der Krankenbehandlung für nicht
Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch das Kreissozialamt. Die betreute Person ist also weder pflicht- noch freiwillig versichert.Das Sozialamt zahlt die tatsächlich anfallenden Kosten.
Ins Arbeitsleben wird diese Person nicht wieder eintreten können. Diese Option scheidet aus.
Im SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4
habe ich aber folgendes gefunden:
Der Versicherung können beitreten....
...,schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen...
Die betreute Person konnte und kann in der Tat wegen Ihrer geistigen Behinderung nicht arbeiten. Sie hat einen GdB von 70%.
Wenn ich dieses beweisen könnte, dann müsste die betreute Person ja wieder freiwillig aufgenommen werden, sehe ich dieses richtig?
Wenn ich es aber nicht beweisen kann, dann müssten ja 2 Jahre und 1 Tag in der Grundsicherung vergehen, damit sie wieder aufgenommen werden müsste, sehe ich dies auch richtig?
Vielleicht hat ja jemand damit schon Erfolg gehabt?
Welche Möglichkeit gibt es außerdem , die Person wieder in eine Krankenversicherung zu bekommen?
lg
Hallo Betreuer,
Deine Betreute hat - so wie es lese - ja schon 70 % GdB.
Dies sicherlich auch schon längere Zeit. Also ich gehe mal davon aus, dass diese Feststellung sicherlich schon länger als vor 3 Monaten festgestellt wurde.
Jetzt schau Dir mal den 2 Absatz des von Dir gefundenen Paragraphen an.
Diese Voraussetzungen müssen nämlich auch erfüllt sein, um eine freiw. Versicherung abschließen zu können.
Genau meine ich § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V
Auszug aus § 9 Abs. 2 SGB V
2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1.2.3.
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches
Da die drei Monate sicherlich vorbei sind, ist ein Beitritt nicht mehr möglich. Dies Frist von drei Monate ist eine Ausschlussfrist. Das heißt, sie kommt nicht mehr neu.
Der Vorteil für Dich (als Betreuer). Du brauchst Dich mit der KK nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung mit den jährlichen Einkommensanfragen rumzuschlagen. Die Leistungen sind bei dem Anspruch über § 264 SGB V doch gleich.
Außerdem wäre das Beitrittsrecht bei vielen KK von einer Altersgrenze abhängig.
Deine Betreute hat - so wie es lese - ja schon 70 % GdB.
Dies sicherlich auch schon längere Zeit. Also ich gehe mal davon aus, dass diese Feststellung sicherlich schon länger als vor 3 Monaten festgestellt wurde.
Jetzt schau Dir mal den 2 Absatz des von Dir gefundenen Paragraphen an.
Diese Voraussetzungen müssen nämlich auch erfüllt sein, um eine freiw. Versicherung abschließen zu können.
Genau meine ich § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V
Auszug aus § 9 Abs. 2 SGB V
2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1.2.3.
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches
Da die drei Monate sicherlich vorbei sind, ist ein Beitritt nicht mehr möglich. Dies Frist von drei Monate ist eine Ausschlussfrist. Das heißt, sie kommt nicht mehr neu.
Der Vorteil für Dich (als Betreuer). Du brauchst Dich mit der KK nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung mit den jährlichen Einkommensanfragen rumzuschlagen. Die Leistungen sind bei dem Anspruch über § 264 SGB V doch gleich.
Außerdem wäre das Beitrittsrecht bei vielen KK von einer Altersgrenze abhängig.
Hallo Heinrich
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe die Versicherung in diesem "Versicherungsstatus" übernommen.
Die Betreute hätten diesen Antrag ja damals stellen können, als Ihr diese Behinderung bescheinigt wurde.
Ich informiere mich hier nur, damit ich nicht eine Möglichkeit "verpenne", sie wieder als ordentliches Mitglied in die KK zu bekommen. Und ich dachte, dies wäre eine Möglichkeit. Andere Möglichkeiten siehst du nicht? Außer jetzt WfbM oder eine andere sozialverishcerungspflichtige Tätiglkeit??
Grüße
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe die Versicherung in diesem "Versicherungsstatus" übernommen.
Die Betreute hätten diesen Antrag ja damals stellen können, als Ihr diese Behinderung bescheinigt wurde.
Ich informiere mich hier nur, damit ich nicht eine Möglichkeit "verpenne", sie wieder als ordentliches Mitglied in die KK zu bekommen. Und ich dachte, dies wäre eine Möglichkeit. Andere Möglichkeiten siehst du nicht? Außer jetzt WfbM oder eine andere sozialverishcerungspflichtige Tätiglkeit??
Grüße
Hallo Betreuer,
richtig, so ist es. Andere Möglichkeiten außer den vor Dir genannten sehe ich nicht.
Die Möglichkeiten der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 5 SGB V.
Die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung aus § 9 SGB V.
Die Möglichkeit der Familienversicherung aus § 10 SGB V.
Da sehe ich nichts Konkretes bei dem Sachverhalt, den Du mir vorträgst.
Ich könnte ja jetzt sagen, dass Dein Betreuter "heiraten" soll, um in die Familienversicherung zu kommen oder sich als Student einschreiben lassen soll (wenn noch keine 30 Jahre alt) . Aber dies ist sicherlich nicht dies, was Du hier erwartest.
richtig, so ist es. Andere Möglichkeiten außer den vor Dir genannten sehe ich nicht.
Die Möglichkeiten der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 5 SGB V.
Die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung aus § 9 SGB V.
Die Möglichkeit der Familienversicherung aus § 10 SGB V.
Da sehe ich nichts Konkretes bei dem Sachverhalt, den Du mir vorträgst.
Ich könnte ja jetzt sagen, dass Dein Betreuter "heiraten" soll, um in die Familienversicherung zu kommen oder sich als Student einschreiben lassen soll (wenn noch keine 30 Jahre alt) . Aber dies ist sicherlich nicht dies, was Du hier erwartest.
mich würde interessieren warum eine GKV-Versicherung angestrebt wird.
Relativ einfach. Es gehört zu den Pflichten des Betreuers alle Möglichkeiten der sog. Selbsthilfe auszuschöpfen. Dazu gehört auch eine vorrangige Mitgliedschaft in der GKV.
Die Absicherung über § 264 SGB V ist nämlich keine Versicherung, hier erstattet der Sozialhilfeträger der Betreuungskasse die Leistungen.
Verpennt bzw. verpeilt der Betreuer eine Möglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung, dann handelt der Betreuer sozialwidrig im Sinne des § 103 SGB XII (damals § 92 a BSHG) und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden gegenüber dem Sozialamt verpflichtet.
Einige Sozialhilfeträger sind dort mittlerweile ganz pingelig und verklagen die Betreuer sofort und wollen die Kohle wiederhaben.
Hierzu gibt es mittlerweile auch zumindest 2 Urteile von OLG`s, wo die Betreuer verurteilt wurden, diesen Schaden zu ersetzen.
Der Sozialhilfeträger ist nämlich keine Krankenkasse, von daher ist Dein Ansatz - Betreuer - auf jeden Fall zu begrüßen.
Mehr zum Thema hier:
OLG Hamm, U. v. 08.08.2009, 13 U 75/07, Schaden des Sozialhilfeträgers wegen unterlassener Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Betreuer
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/13_U_75_07urteil20090808.html
Dort musste der Betreuer erst einmal 27.000,00 Euro dem Sozialhilfeträger ersetzen und natürlich noch die Folgekosten. Kann unter Umständen ne teuere Suppe werden.
Aber jetzt zu den Möglichkeiten einer GKV.
Wie alt ist die Kundin?
Hat sie noch Eltern, die GKV versichert sind?
Wann ist die Behinderung eingetreten?
Warum ist sie überhaupt in 264 drinne, wurde dort etwas verpeilt?
Oder, wie und wann war sie zuletzt GKV versichert?
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
und was ist mit dem Gesetz zur Versicherungspflicht aller Bürger ?!
@ Heinrich Danke
@ Heinrich Danke

Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 09.12.2009, 21:35, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Czauderna, hallo Rossi,
siehst Du mal Czauderna.
Jetzt haben wir den Rossi (nachträglich herzlichen Glückwunsch zum Namenstag) doch erst mal wieder wach gerüttelt.
Ich hatte mich auch schon gewundert, dass er sich nicht schon früher gemeldet hatte.
Rossi, jede Wette. Die Frist ist vorbei. Man muss ja auch mal die Arbeitsplätze beim Sozialamt sichern. Stell Dir mal vor, ihr hättet da überhaupt keine Krankenhilfefälle mehr (kleiner Scherz, bitte nicht übel nehmen).-
An DKV-SC. Der Betreute von "betreuer" erhält Leistungen nach dem 4. Kap. SGB X (Grundsicherung). Dies ist nach § 5 Abs. 8a SGB V ein Ausschluss für die Bürgerversicherung (auch Kralle usw. genannt) der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Diese Menschen sind damit nicht ohne Leistungsanspruch. Es besteht ein Leistungsanspruch nach dem 5. Kap SGB X (= Krankenhilfe), womit das Sozialamt/Grusi-Amt auftragsweise eine KK beauftragen kann.
(ich hoffe, ich habe dieses letzten Absatz hier richtig geschrieben habe)
siehst Du mal Czauderna.
Jetzt haben wir den Rossi (nachträglich herzlichen Glückwunsch zum Namenstag) doch erst mal wieder wach gerüttelt.
Ich hatte mich auch schon gewundert, dass er sich nicht schon früher gemeldet hatte.
Rossi, jede Wette. Die Frist ist vorbei. Man muss ja auch mal die Arbeitsplätze beim Sozialamt sichern. Stell Dir mal vor, ihr hättet da überhaupt keine Krankenhilfefälle mehr (kleiner Scherz, bitte nicht übel nehmen).-
An DKV-SC. Der Betreute von "betreuer" erhält Leistungen nach dem 4. Kap. SGB X (Grundsicherung). Dies ist nach § 5 Abs. 8a SGB V ein Ausschluss für die Bürgerversicherung (auch Kralle usw. genannt) der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Diese Menschen sind damit nicht ohne Leistungsanspruch. Es besteht ein Leistungsanspruch nach dem 5. Kap SGB X (= Krankenhilfe), womit das Sozialamt/Grusi-Amt auftragsweise eine KK beauftragen kann.
(ich hoffe, ich habe dieses letzten Absatz hier richtig geschrieben habe)
Hallo,
aus der Sicht des Betroffenen - was besseres kann ihm in puncto Krankenversicherung ja garnicht passieren - er ist Privatpatient und der Staat zahlt. Die Ärzteschaft freut sich - solche Menschen waren in der Vergangenheit dort sehr beliebt - keine Einschränkungen, kein Budget und vor allem keine Sorge um die Kohle.
Gruß
Czauderna
aus der Sicht des Betroffenen - was besseres kann ihm in puncto Krankenversicherung ja garnicht passieren - er ist Privatpatient und der Staat zahlt. Die Ärzteschaft freut sich - solche Menschen waren in der Vergangenheit dort sehr beliebt - keine Einschränkungen, kein Budget und vor allem keine Sorge um die Kohle.
Gruß
Czauderna
Okay Heinrich,
die Frist für die freiw. Kv. ist natürlich defintiv vorbei.
Aber es gibt definitiv noch andere Ansatzpunkte. Es ist zwar eine Erbsenzählerei, aber jeder Fall aus der Krankenhilfe ist ein Sieg für den Sozialhilfeträger.
Und das Schöne daran ist doch, dass nach schlappen 2 Jahren die Pflegeversicherung zum tragen kommt.
Wir haben bei uns auch schon Fälle gehabt, die langjährig Leistungen nach dem IV. Kapitel erhalten haben und dann mit mal in die Kralle gekommen sind . Schließlich muss der Anspruch auf diese Leistung nur 1 Monat entfallen (§ 5 Abs. 8 a SGB V); dann kommt die Kundin in die Kralle und verbleibt dort (vgl. § 190 Abs. 11 SGB V).
Letztens hatten wir noch eine Dialysepatientin (schlappe 6.000,00 Euro monatlich Krankenhilfeaufwendungen); sie hatte 1 Monat kein Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen und kam in die Kralle. Jetzt löhnen wir 140,00 Euro für die Kv./Pv und nicht mehr die Kosten für die Dialyse. Wer rechnen kann, ist immer im Vorteil, oder?!?
die Frist für die freiw. Kv. ist natürlich defintiv vorbei.
Aber es gibt definitiv noch andere Ansatzpunkte. Es ist zwar eine Erbsenzählerei, aber jeder Fall aus der Krankenhilfe ist ein Sieg für den Sozialhilfeträger.
Und das Schöne daran ist doch, dass nach schlappen 2 Jahren die Pflegeversicherung zum tragen kommt.
Wir haben bei uns auch schon Fälle gehabt, die langjährig Leistungen nach dem IV. Kapitel erhalten haben und dann mit mal in die Kralle gekommen sind . Schließlich muss der Anspruch auf diese Leistung nur 1 Monat entfallen (§ 5 Abs. 8 a SGB V); dann kommt die Kundin in die Kralle und verbleibt dort (vgl. § 190 Abs. 11 SGB V).
Letztens hatten wir noch eine Dialysepatientin (schlappe 6.000,00 Euro monatlich Krankenhilfeaufwendungen); sie hatte 1 Monat kein Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen und kam in die Kralle. Jetzt löhnen wir 140,00 Euro für die Kv./Pv und nicht mehr die Kosten für die Dialyse. Wer rechnen kann, ist immer im Vorteil, oder?!?
er ist Privatpatient und der Staat zahlt. Die Ärzteschaft freut sich - solche Menschen waren in der Vergangenheit dort sehr beliebt - keine Einschränkungen, kein Budget und vor allem keine Sorge um die Kohle.
Hm, Günni, da habe ich aber andere Infos. Der Kunde bekommt doch ne ganz normale Versichertenkarte. Dort steht nur der Status 4 (Betreuungsfall Sozialhilfeträger) druff.
Er unterliegt somit den gleichen Einschränkungen, wie ein anderer Kassenpatient. Also Budget, etc. und der gesamte Krempel.
Das war mal früher so, als noch Krankenscheine ausgestellt wurden. Da wurden die Kunden aus der Sozialhilfe bessergestellt. Und genau aus diesem Grund hat man den 264ér SGB V ins Leben gerufen!
Hallo Rossi,
ich schäme mich so, aber ich wollte tatsächlich mal testen ob du das auch weißt - ja klar, die bekommen eine Karte mit einer speziellen KVNR-Nr. und aus ist es mit dem goldenen Zahnersatz zum 0 Tarif - die Zeiten wo bestimmte Personengruppen besser gestellt waren als der Beitragszahler in der GKV sind, Gott sei dank, vorbei - was nicht mehr als recht ist.
Gruß
Czauderna
ich schäme mich so, aber ich wollte tatsächlich mal testen ob du das auch weißt - ja klar, die bekommen eine Karte mit einer speziellen KVNR-Nr. und aus ist es mit dem goldenen Zahnersatz zum 0 Tarif - die Zeiten wo bestimmte Personengruppen besser gestellt waren als der Beitragszahler in der GKV sind, Gott sei dank, vorbei - was nicht mehr als recht ist.
Gruß
Czauderna
ich schäme mich so, aber ich wollte tatsächlich mal testen ob du das auch weißt
Nun denn Günni, ich darf doch Günni schreiben, oder?
Du muss schon etwas mehr kommen!
Aber klaro, man kann nicht alles wissen. Keiner ist unfehlbar! Und wenn ich mir das SGB V angucke, die schwierigen Formulierungen des Gesetzestextes? Es läuft unter dem Motto, warum einen Gesetzestext einfacher formulieren, wenn es komplizierter geht! Ho, ho, ho!!!
Aber warten wir mal ab, was Betreuer hier noch so einstellt und ob es doch Möglichkeiten einer Mitgliedschaft in einer GKV gibt.
Es gibt da so einen Spruch.
Nichts ist unmöglich
Kommt von Toyota und fahre sogar komischerweise so ein Teil!
Ich bleibe bei solchen Klamotten immer ruhig und gelassen und gehe es mit Ruhe und Sorgfalt an.
Hallo Forumsmitglieder
Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Ihr hattet ja auch einige Fragen.
"Hallo,
mich würde interessieren warum eine GKV-Versicherung angestrebt wird.
Gruß
Czauderna"
Antwort:
Mir ist es egal, wer die Krankenversicherungsleistungen zahlt. Es geht, wie Rossi schreibt, darum mich selbst als Betreuer nicht haftbar zu machen und nicht irgendwelche Fristen, Möglichkeiten zu verpennen, die es sonst noch so gibt.
"Wie alt ist die Kundin?"
31
"Hat sie noch Eltern, die GKV versichert sind?"
Beide Eltern verstorben.
"Wann ist die Behinderung eingetreten?"
Eigentlich schon seit Geburt. Aber du meinst wann festgestellt? Festgestellt mit 19 Jahren.
"Warum ist sie überhaupt in 264 drinne, wurde dort etwas verpeilt?"
Ich habe die Betreuung im Sommer übernommen. Da war die Betreute noch ALG II Empfängerin, nachdem ein Versuch in der WFBM gescheitert ist.
Vorher Grundsicherung.
ALG II Amt schob die Betreute zu der Grundsicherung ab, mit der Begründung:"Nicht länger als 3 Stunden arbeitsfähig".
Ich habe fristgemäß den bei Wechel von ALG II zu Grundsicherung notwendigen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung gestellt.
Dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung meine Betreute war in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden nicht mindesten 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate krankenversichert.
Zeiten in denen zu Unrecht ALG II bezogen wurde (weil fiktiv erwerbsunfähig) wurden nicht berücksichtigt.
"Oder, wie und wann war sie zuletzt GKV versichert?"
Wie gesagt länger als 5 Jahre her.
Naja vielleicht starte ich ja noch einen Versuch in der WfBM.
Ganzen Tag zu Hause abzuhängen, ist auch nicht so toll.
lg Betreuer
Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Ihr hattet ja auch einige Fragen.
"Hallo,
mich würde interessieren warum eine GKV-Versicherung angestrebt wird.
Gruß
Czauderna"
Antwort:
Mir ist es egal, wer die Krankenversicherungsleistungen zahlt. Es geht, wie Rossi schreibt, darum mich selbst als Betreuer nicht haftbar zu machen und nicht irgendwelche Fristen, Möglichkeiten zu verpennen, die es sonst noch so gibt.
"Wie alt ist die Kundin?"
31
"Hat sie noch Eltern, die GKV versichert sind?"
Beide Eltern verstorben.
"Wann ist die Behinderung eingetreten?"
Eigentlich schon seit Geburt. Aber du meinst wann festgestellt? Festgestellt mit 19 Jahren.
"Warum ist sie überhaupt in 264 drinne, wurde dort etwas verpeilt?"
Ich habe die Betreuung im Sommer übernommen. Da war die Betreute noch ALG II Empfängerin, nachdem ein Versuch in der WFBM gescheitert ist.
Vorher Grundsicherung.
ALG II Amt schob die Betreute zu der Grundsicherung ab, mit der Begründung:"Nicht länger als 3 Stunden arbeitsfähig".
Ich habe fristgemäß den bei Wechel von ALG II zu Grundsicherung notwendigen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung gestellt.
Dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung meine Betreute war in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden nicht mindesten 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate krankenversichert.
Zeiten in denen zu Unrecht ALG II bezogen wurde (weil fiktiv erwerbsunfähig) wurden nicht berücksichtigt.
"Oder, wie und wann war sie zuletzt GKV versichert?"
Wie gesagt länger als 5 Jahre her.
Naja vielleicht starte ich ja noch einen Versuch in der WfBM.
Ganzen Tag zu Hause abzuhängen, ist auch nicht so toll.
lg Betreuer
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