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Zusatzbeitrag 8 Euro ?
Verfasst: 11.02.2010, 20:35
von DKV-Service-Center
Liebe Sofa`s
am 8.2. bekommt der Kunde von seiner GKV das Erhöhungsbegehren rückwirkend zum 1.2. ohne Kündigungsbelehrung oder sowas,
Wie ist der Ablauf ?
Zu wann kann er kündigen ?
Danke
Gruß
Verfasst: 11.02.2010, 22:09
von ratte1
Hallo,
die Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrecht kann zum 30.04.09 erfolgen. Der Sonderbeitrag ab 01.02. muss hier nicht gezahlt werden.
MfG
ratte1
Verfasst: 11.02.2010, 22:47
von Czauderna
Hallo,
noch eine Bemerkung dazu - die Krankenkasse ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend verpflichtet die Mitglieder auf das ausserordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschehen ist dann war dies ein Fehler.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 11.02.2010, 23:27
von DKV-Service-Center
Danke
Verfasst: 12.02.2010, 10:28
von Rossi
noch eine Bemerkung dazu - die Krankenkasse ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend verpflichtet die Mitglieder auf das ausserordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschehen ist dann war dies ein Fehler.
Meiner bescheidenen Ansicht nicht nur ein Fehler, sondern die Kasse hat nicht wirksam den Zusatzbeitrag gefordert. Erst wenn die Belehrung erfolgt ist, dann ist der Zusatzbeitrag zu zahlen.
Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.
Also, der Hinweis ist zwingend erforderlich, oder?
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Müsste doch wohl heissen, solange kein Hinweis erfolgt ist, kann kein Zusazbeitrag erhoben werden, oder?
Verfasst: 12.02.2010, 11:15
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:noch eine Bemerkung dazu - die Krankenkasse ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend verpflichtet die Mitglieder auf das ausserordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschehen ist dann war dies ein Fehler.
Meiner bescheidenen Ansicht nicht nur ein Fehler, sondern die Kasse hat nicht wirksam den Zusatzbeitrag gefordert. Erst wenn die Belehrung erfolgt ist, dann ist der Zusatzbeitrag zu zahlen.
Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.Also, der Hinweis ist zwingend erforderlich, oder?
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.Müsste doch wohl heissen, solange kein Hinweis erfolgt ist, kann kein Zusazbeitrag erhoben werden, oder?
Hallo,
ich habe mir mal eine solche Anforderung angeschaut - die rechtlich geforderten Hinweise sind alle vorhanden, zwar nicht auf der Vorderseite, dafür aber auf der Rückseite und sogar ausführlich. Ich kann mir auch schwer vorstellen dass sich eine Kasse diese Blösse geben wird und auf diese Angaben verzichtet.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 12.02.2010, 11:19
von Rossi
Öhm, Günther
Ich kann mir auch schwer vorstellen dass sich eine Kasse diese Blösse geben wird und auf diese Angaben verzichtet.
Ich habe schon mal Pferde vor einer Apotheke kotzen gesehen, die hatten sogar ein Rezept im Maul.
Nee, mal im ernst. Da sind meine Erfahrungen aber ganz anders. Ich kann mir schon vorstellen, dass hier irgendwelche Fristen bzw. Belehrungspflichten nicht eingehalten werden. Bzw. hatten wir schon solche Fälle.
Verfasst: 12.02.2010, 11:30
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Öhm, Günther
Ich kann mir auch schwer vorstellen dass sich eine Kasse diese Blösse geben wird und auf diese Angaben verzichtet.
Ich habe schon mal Pferde vor einer Apotheke kotzen gesehen, die hatten sogar ein Rezept im Maul.
Nee, mal im ernst. Da sind meine Erfahrungen aber ganz anders. Ich kann mir schon vorstellen, dass hier irgendwelche Fristen bzw. Belehrungspflichten nicht eingehalten werden. Bzw. hatten wir schon solche Fälle.
Hallo Rossi,
das glaub ich dir gerne, aber ich möchte wetten, das waren immer nur Einzelfälle, also personen- und Einzelfallbezogen - hier geht es aber um ein Massengeschäft und da glaube ich einfach nicht dass eine Kasse ein solch wichtiges Kriterium "vergisst" - warum sollte Sie dies auch tun, wäre doch der Schaden der Kasse wenn Sie nun 100.000 und mehr Mitteilungen neu wegen eines Formfehlers versenden müssten, oder ?
Gruß
Guenter
Verfasst: 12.02.2010, 11:55
von Rossi
Also, ich hatte ein Infoschreiben von einer BKK, da stand es nicht drinne!
Tja, ich gehe davon aus, dass die meisten Kassen hoffentlich diesen Hinweis drinne haben.
Aber, soweit mir bekannt, ist so eine Hinweispflicht der Kasse jetzt zum ersten Mal explizit im SGB V aufgenommen worden! Oder haben wir sonst im SGB V ensprechende gesetzlich verankerte Belehrungspflichten?
Verfasst: 12.02.2010, 19:13
von DKV-Service-Center
also doch net so einfach
das nächste ist ja , dass Schreiben kam am 8.2.
wo wird da die 4 Wochenfrist verhökert wenn rückwirkend zum 1.2 gefordert wird?
Also unwirksam ?
Gruß
Verfasst: 12.02.2010, 19:35
von ratte1
DKV-Service-Center hat geschrieben:also doch net so einfach

das nächste ist ja , dass Schreiben kam am 8.2.
wo wird da die 4 Wochenfrist verhökert wenn rückwirkend zum 1.2 gefordert wird?
Also unwirksam ?
Nee, die 4 Wochenfrist bezieht sich auf die Fälligkeit der Beiträge. Fälligkeit ist der 15.03., daher ist die rechtzeitige Info erfolgt!
MfG
ratte1
Verfasst: 12.02.2010, 19:45
von DKV-Service-Center
wie sagt Rossi immer Ködelanspitzen
Danke
Verfasst: 13.02.2010, 00:11
von Rossi
Jooh, so ist es! Man muss Köddel anspitzen!
Ich hatte ne BKK die ne ganz creative Idee hatte.
Die Satzung wurde Mitte Januar 2010 geändert, wonach der Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2010 erhoben werden soll.
Na ja, dann hat man allerdings die Fälligkeit ganz klasse geregelt. Die Zusatzbeitrag wird quartalsweise erhoben. Die Fälligkeit - darauf kommt es ja an - ist immer zum 28. des letzten Monats im Quartals.
Will heißen, für die Monate Januar - März 2010 ist der Beitrag am 28.03.2010 fällig.
Na super, hat der Rossi sich gedacht!
Verfasst: 02.06.2010, 17:40
von Beth Barrier
Echt 'ne ganz ausgefuchste BKK, die du da erwischt hast!
Die Zusatzbeiträge dürfen aber rückwirkend erhoben werden, hauptsache die Benachrichtigung kam vier Wochen vorher.
Aber trotzdem kann man da ein bisschen mit der Zahlungsweise tricksen und Rabatte kriegen.
"Viele gesetzliche Krankenversicherungsunternehmen bieten in Bezug auf den Zusatzbeitrag Rabatte an. Voraussetzung dafür ist jedoch meist, den gesamten Zusatzbeitrag auf einmal für einen bestimmten Zeitraum zu überweisen. Manche Krankenkassen erlassen sogar den Zusatzbeitrag für einen gesamten Monat. Andere gewähren Rabatte prozentual von der Höhe des Zusatzbeitrags."
http://www.zusatzbeitrag.com/wissen/zahlung-und-rabatte
Verfasst: 02.06.2010, 18:50
von Vergil09owl
So lange wie es funktioniert. Scherz