Hallo in die Runde,
meine Freundin ist seit Jahren freiwilliges Mitglied der AOk, da Sie im Bereich KFZ-Zulassungen selbständig tätig ist. Nun hat aber auch hier die Wirtschaftskrise mächtige Spuren hinterlassen und die ganze Geschichte soll ab 2013 nur noch online abgewickelt werden, da hat sie sich gedacht, sie lässt das nur noch so nebenbei laufen und sucht sich einen richtigen versicherungspflichtigen Job.Gedacht, gemacht, geklappt. Seit dem 1. Feb diesen Jahres arbeitet sie auf einer vollen Stelle sozialversicherungspflichtig bei einem Bildungsträger. Ihren Zulassungsservice lässt sie durch Minijobber am Leben, weil Sie noch nicht weiß, ob der auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag bei dem Bildungsträger verlängert wird. Die AOK will nun auf beide Bereiche volle Beiträge erheben, mit der Begründung, dass man den Zulassungsservice als Haupbeschäftigung ansieht. Hahaha, die Frau arbeitet 39 Stunden in der Woche beim Bildungsträger und hat zwei Kinder!! Wann soll sie denn da noch im Zulassungsservice arbeiten? Gelten in diesem Fall die Vorschriften des § 191 Nr. 2 SGB V oder wie kann man das verstehen??
Danke
Jörg
Doppelt versichert?? Selbständig freiwillig und Pflichtversi
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
doch, doch das ist schon denkbar, dass die Kasse hier trotzdem eine hauptberufliche Selbständigkeit unterstellt.
Sie muss da nicht selbst unbedingt im Betrieb tätig sein, dafür hat sie ja auch ihre Arbeitnehmer.
Wenn es da tatsächlich so einfach wäre, dann könnte so mancher Kleinunternehmer diesen Weg gehen.
Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an und deshalb kann man hier auch nur sehr allgemein antworten.
Gruß
Czauderna
doch, doch das ist schon denkbar, dass die Kasse hier trotzdem eine hauptberufliche Selbständigkeit unterstellt.
Sie muss da nicht selbst unbedingt im Betrieb tätig sein, dafür hat sie ja auch ihre Arbeitnehmer.
Wenn es da tatsächlich so einfach wäre, dann könnte so mancher Kleinunternehmer diesen Weg gehen.
Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an und deshalb kann man hier auch nur sehr allgemein antworten.
Gruß
Czauderna
Nun denn, wenn ihr mich fragt, mal wieder ein kleines Exempel, wie man Kunden versucht zu veräppeln!
Wann ist man hauptberuflich selbständig?
Wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe?
Nee!
Sorry, Günni, die Spitzenverbände der Kassen haben hier ne klare Aussage getroffen. Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt vor, wenn
- die Tätigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat
- die Tätigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird
- ein Arbeitnehmer angestellt ist, mit einem Verdienst oberhalb von 400,00 Euro monatlich
- eine hautpberufliche Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn man aus einer anderen Beschäftigung min. die Hälfte der Bezugsgröße (2.570,00 Euro : 2 = 1.285,00 Euro) verdient.
Also, wenn ich die Grundsätze hier beachte, dann erfüllt pumav94 keiner der hier eingstellten Tatbestände, somit ist sie nicht hauptberuflich selbständig.
Im Gegenteil; sie hat es geschickt angestellt, indem sie nur einen Minijobber beschäftigt hat.
Wann ist man hauptberuflich selbständig?
Wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe?
Nee!
Sorry, Günni, die Spitzenverbände der Kassen haben hier ne klare Aussage getroffen. Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt vor, wenn
- die Tätigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat
- die Tätigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird
- ein Arbeitnehmer angestellt ist, mit einem Verdienst oberhalb von 400,00 Euro monatlich
- eine hautpberufliche Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn man aus einer anderen Beschäftigung min. die Hälfte der Bezugsgröße (2.570,00 Euro : 2 = 1.285,00 Euro) verdient.
Also, wenn ich die Grundsätze hier beachte, dann erfüllt pumav94 keiner der hier eingstellten Tatbestände, somit ist sie nicht hauptberuflich selbständig.
Im Gegenteil; sie hat es geschickt angestellt, indem sie nur einen Minijobber beschäftigt hat.
191 2 SGB V hat hier nichts zu suchen.
Ein oder zwei Fragen wäre noch zu klären.
1.
Wo wird mehr verdient, wieviel.
Wie viele Stunden arbeit Fragesteller selbst für die Selbständigkeit.
wieviel Stunden arbeiten die Aushilfe gesamt
2.
Es wurde von Minijobber (Mehrzahl) gesprochen.
Gibt es mehrere, die zusammen die Grenzzahl von 400 EUR überschreiten ?? Wenn ja, wie hoch sind die Aushilfebezüge aller Aushilfe zusammen ?
(Vorab für die Experten: Es gibt bereits SG-Urteile, die sagen, dass es auf das Kriterium: Ein vers.pfl. Arbeitnehr bzw. mehrere Aushilfen zusammen über 400 EUR überhaupt nicht ankommt)
Ein oder zwei Fragen wäre noch zu klären.
1.
Wo wird mehr verdient, wieviel.
Wie viele Stunden arbeit Fragesteller selbst für die Selbständigkeit.
wieviel Stunden arbeiten die Aushilfe gesamt
2.
Es wurde von Minijobber (Mehrzahl) gesprochen.
Gibt es mehrere, die zusammen die Grenzzahl von 400 EUR überschreiten ?? Wenn ja, wie hoch sind die Aushilfebezüge aller Aushilfe zusammen ?
(Vorab für die Experten: Es gibt bereits SG-Urteile, die sagen, dass es auf das Kriterium: Ein vers.pfl. Arbeitnehr bzw. mehrere Aushilfen zusammen über 400 EUR überhaupt nicht ankommt)
Die Beurteilung einer hauptberuflchen Selbständigkeit macht den Krankenkassen in der Regel immer viel Sorgen, jenes ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Die o. a. eingstellten Kriterien sind auch nur Anhaltspunkte für die Beurteilung einer hauptberuflichen Selbständigkeit.
Es muss alles miteinander bzw. untereinander abgewägt werden.
Aber fangen wir doch mal an. Hat die Tätigkeit (KFZ-Zulassungen) eine wirtschaftliche Bedeutung?
Klipp und klar nein, oder! Sonst hätte die Posterin doch wohl keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Sie hätte noch weiterhin von der selbständigen Tätigkeit leben können, da sie wirtschaftlich bedeutsam ist.
Ich glaube kaum, dass sie noch 18 Stunden wöchentlich sich dem KFZ-Anmeldeservice widmet.
Und ich gehe davon aus, dass sie aus der 39 Stundentätigkeit mehr als 1.285,00 Euro verdient.
Dann wäre nur noch die Klamotte mit den Arbeitnehmern zu klären.
Jenes mit den Arbeitnehmern hat der Spitzenverband nur analog aus der Rechtsprechung zum SGB VI (Rentenversicherung) angewandt.
Rechtsprechung aus dem SG-Bereich ist mir nicht bekannt, ist aber auch egal.
Es ist alles zusammen abzuwägen, es sind also keine KO-Kriterien.
Meine persönliche Einschätzung, hier liegt keine hauptberuflich Selbständigkeit vor.
Öhm, mit § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB V meint die Posterin, dass die bisherige freiwillige Krankenversicherung kraft Gesetzes durch die Aufnahme der 39 Stundenbeschäftigung gegen Arbeitsentgelt beendet wird.
Damit hat sie dem Grunde nach doch völlig Recht.
Daher ist die Gretchenfrage zu klären, ob sie mit dem Anmeldesverice noch hauptberuflich selbständig ist. Denn in dieser Konstellation löst die 39 Stundentätigkeit beim Bildungsträger (versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) keine Versicherungspflicht aus, da sie hauptberuflich selbständig ist (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V).
Die o. a. eingstellten Kriterien sind auch nur Anhaltspunkte für die Beurteilung einer hauptberuflichen Selbständigkeit.
Es muss alles miteinander bzw. untereinander abgewägt werden.
Aber fangen wir doch mal an. Hat die Tätigkeit (KFZ-Zulassungen) eine wirtschaftliche Bedeutung?
Klipp und klar nein, oder! Sonst hätte die Posterin doch wohl keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Sie hätte noch weiterhin von der selbständigen Tätigkeit leben können, da sie wirtschaftlich bedeutsam ist.
Ich glaube kaum, dass sie noch 18 Stunden wöchentlich sich dem KFZ-Anmeldeservice widmet.
Und ich gehe davon aus, dass sie aus der 39 Stundentätigkeit mehr als 1.285,00 Euro verdient.
Dann wäre nur noch die Klamotte mit den Arbeitnehmern zu klären.
Jenes mit den Arbeitnehmern hat der Spitzenverband nur analog aus der Rechtsprechung zum SGB VI (Rentenversicherung) angewandt.
Rechtsprechung aus dem SG-Bereich ist mir nicht bekannt, ist aber auch egal.
Es ist alles zusammen abzuwägen, es sind also keine KO-Kriterien.
Meine persönliche Einschätzung, hier liegt keine hauptberuflich Selbständigkeit vor.
Öhm, mit § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB V meint die Posterin, dass die bisherige freiwillige Krankenversicherung kraft Gesetzes durch die Aufnahme der 39 Stundenbeschäftigung gegen Arbeitsentgelt beendet wird.
Damit hat sie dem Grunde nach doch völlig Recht.
Daher ist die Gretchenfrage zu klären, ob sie mit dem Anmeldesverice noch hauptberuflich selbständig ist. Denn in dieser Konstellation löst die 39 Stundentätigkeit beim Bildungsträger (versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) keine Versicherungspflicht aus, da sie hauptberuflich selbständig ist (vgl. § 5 Abs. 5 SGB V).
Rossi hat geschrieben:Nun denn, wenn ihr mich fragt, mal wieder ein kleines Exempel, wie man Kunden versucht zu veräppeln!
Wann ist man hauptberuflich selbständig?
Wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe?
Nee!
Sorry, Günni, die Spitzenverbände der Kassen haben hier ne klare Aussage getroffen. Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt vor, wenn
- die Tätigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat
- die Tätigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird
- ein Arbeitnehmer angestellt ist, mit einem Verdienst oberhalb von 400,00 Euro monatlich
- eine hautpberufliche Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn man aus einer anderen Beschäftigung min. die Hälfte der Bezugsgröße (2.570,00 Euro : 2 = 1.285,00 Euro) verdient.
Also, wenn ich die Grundsätze hier beachte, dann erfüllt pumav94 keiner der hier eingstellten Tatbestände, somit ist sie nicht hauptberuflich selbständig.
Im Gegenteil; sie hat es geschickt angestellt, indem sie nur einen Minijobber beschäftigt hat.
Hallo,
im Gegesatz zu mir nimmst Du hier eindeutig fallbezogen Stellung und sagst dass die Fragestellerin nicht mehr hauptberuflich selbständig ist -
eine sehr gewagte Sache. Ich dagegen bin der Meinung, dass hier trotzdem die Kasse noch auf hauptberuflich Selbständig erkennen könnte,
denn sie schreibt durch Minijobber, du schreibst durch einen Minijobber, allein daran könnte die Sache schon scheitern.
Gruß
Czauderna
Hm, sind es wirklich alles KO-Kriterien?
Auszug aus einem Rundschreiben:
4.2. Hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit
(1) Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
(2) Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14 ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
Auszug aus einem Rundschreiben:
4.2. Hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit
(1) Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
(2) Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14 ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
Die Begründung zum Gesetzentwurf verlangt offensichtlich mehrere Kriterien:
Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden von der Krankenversicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ausgeschlossen.
Dadurch wird vermieden, dass beispielsweise ein hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V in Bundestags- Drucksache 200/88 S. 159).
Tja ist die Frage, ob die Tätigkeit beim Bildungsträger - wenn sie 39 Stunden wöchentlich beträgt - als versicherungspflichtige Nebentätigkeit zu sehen ist.
Die Klamotte mit der Zusammenrechnung der Mini-Jobber kommt aus der Rentenversicherung und ist meines Erachtens nicht voll übertragbar. Sie wird derzeit vom Spibu nur analog angewendet.
Hier hatte ein Lehrer geklagt, wenn ich mich recht erinnere!
Der Lehrer hatte keine weitere Tätigkeit. Es ging einzig und allein darum, ob er als Lehrer versicherungspflichtig in der RV ist.
Hier haben wir einen ganz anderen Sachverhalt!
Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden von der Krankenversicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ausgeschlossen.
Dadurch wird vermieden, dass beispielsweise ein hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V in Bundestags- Drucksache 200/88 S. 159).
Tja ist die Frage, ob die Tätigkeit beim Bildungsträger - wenn sie 39 Stunden wöchentlich beträgt - als versicherungspflichtige Nebentätigkeit zu sehen ist.
Die Klamotte mit der Zusammenrechnung der Mini-Jobber kommt aus der Rentenversicherung und ist meines Erachtens nicht voll übertragbar. Sie wird derzeit vom Spibu nur analog angewendet.
Hier hatte ein Lehrer geklagt, wenn ich mich recht erinnere!
Der Lehrer hatte keine weitere Tätigkeit. Es ging einzig und allein darum, ob er als Lehrer versicherungspflichtig in der RV ist.
Hier haben wir einen ganz anderen Sachverhalt!
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