Hallo Rossi,
ich stehe auf dem Schlauch. Kannst Du mir bitte die genaue Rechtsgrundlage nennen, wonach ein vorübergehend bei der GKV Versicherter zu den alten Bedingungen in seine bisherige PKV zurückkehren kann, wenn er die Voraussetzungen nach § 9 SGB V nicht erfüllt?
Vielen Dank im voraus!
MfG
ratte1
Versicherungsvertragsgesetz @Rossi
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Jooh, es sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V.
Wichtig dabei, der Versicherungsvertrag muss mindestens 5 Jahre beim gleichen Versicherer bestanden haben.
Wenn man 5 Jahre privat versichert war, aber bei 2 Unternehmen, dann besteht die Wiederaufnahmeverpflichtung nicht.
Zudem muss man beachten, dass durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V der sog. Grundsatz in der priv. Kv., in der Regel keine Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) gebrochen wird.
Im Bereich der GKV entsteht die Versicherungspflicht kraft Gesetzes und dann auch rückwirkend. Im Bereich der PKV, wir sind im Vertragsrecht, ist es anders. Dort gibt es auch nur eine sog. Pflicht zur Versicherung. Diese beginnt in der Regel nicht rückwirkend. In § 2 VVG wird den priv. Versicherer zwar ein Ermessenspielraum eingeräumt, jedoch nimmt hier keine priv. Kv. von Gebrauch.
Dieser Ermessenspielraum wird allerdings durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V eingeschränkt. Weil hier unter den genannten Voraussetzungen der Vertrag auch rückwirkend in Kraft tritt. Aber hier muss man sich an den Wortlaut des Gesetzes halten.
Mal ein kleines Beispiel:
01.01.2000 - 31.12.2008 priv. Kv. bei gleichem Unternehmen
01.01.2009 - 30.09.2009 versicherungspflichtige Beschäftigung / Krankenkasse A
Zum 01.10.2009 besteht keine Möglichkeit zur freiw. Kv, da die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Die Kralle wird nicht ausgelöst, da der Kunde dem Grunde nach bei der bisherigen priv. Kv. den Wiederaufnahmeanspruch zu den alten Bedingungen hat. Ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist somit gegeben.
Der Kunde zeigt der priv. Kv. allerdings den Versicherungsvertrag nicht sofort an und dackelt erst im April 2010 zur priv. Kv. und bittet um Wiederaufnahme. Die priv. Kv. sagt nö, es besteht keine Wiederaufnahmeverpflicht, da mehr als 12 Monate vergangen sind.
Damit ist kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (Wiederaufnahmeverpflichtung) vorhanden und der Kunde und die Kralle schlägt dann ab dem 01.10.2009 zu.
Wichtig dabei, der Versicherungsvertrag muss mindestens 5 Jahre beim gleichen Versicherer bestanden haben.
Wenn man 5 Jahre privat versichert war, aber bei 2 Unternehmen, dann besteht die Wiederaufnahmeverpflichtung nicht.
Zudem muss man beachten, dass durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V der sog. Grundsatz in der priv. Kv., in der Regel keine Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) gebrochen wird.
Im Bereich der GKV entsteht die Versicherungspflicht kraft Gesetzes und dann auch rückwirkend. Im Bereich der PKV, wir sind im Vertragsrecht, ist es anders. Dort gibt es auch nur eine sog. Pflicht zur Versicherung. Diese beginnt in der Regel nicht rückwirkend. In § 2 VVG wird den priv. Versicherer zwar ein Ermessenspielraum eingeräumt, jedoch nimmt hier keine priv. Kv. von Gebrauch.
Dieser Ermessenspielraum wird allerdings durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V eingeschränkt. Weil hier unter den genannten Voraussetzungen der Vertrag auch rückwirkend in Kraft tritt. Aber hier muss man sich an den Wortlaut des Gesetzes halten.
Mal ein kleines Beispiel:
01.01.2000 - 31.12.2008 priv. Kv. bei gleichem Unternehmen
01.01.2009 - 30.09.2009 versicherungspflichtige Beschäftigung / Krankenkasse A
Zum 01.10.2009 besteht keine Möglichkeit zur freiw. Kv, da die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Die Kralle wird nicht ausgelöst, da der Kunde dem Grunde nach bei der bisherigen priv. Kv. den Wiederaufnahmeanspruch zu den alten Bedingungen hat. Ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist somit gegeben.
Der Kunde zeigt der priv. Kv. allerdings den Versicherungsvertrag nicht sofort an und dackelt erst im April 2010 zur priv. Kv. und bittet um Wiederaufnahme. Die priv. Kv. sagt nö, es besteht keine Wiederaufnahmeverpflicht, da mehr als 12 Monate vergangen sind.
Damit ist kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (Wiederaufnahmeverpflichtung) vorhanden und der Kunde und die Kralle schlägt dann ab dem 01.10.2009 zu.
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