Hallo guten Tag,
von Betriebsrenten werden ja dann keine KV/Pfl-Beiträge abgezogen, wenn die Betriebsrente nicht mehr als 127,75 Euro monatlich beträgt.
Kann mir jemand die Rechtsgrundlage hierfür nennen?
Vielen Dank für die Hilfe
Christa
Beitragsfreiheit von Betriebsrenten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Beitragsfreiheit von Betriebsrenten
Christa43 hat geschrieben:Hallo guten Tag,
von Betriebsrenten werden ja dann keine KV/Pfl-Beiträge abgezogen, wenn die Betriebsrente nicht mehr als 127,75 Euro monatlich beträgt.
Kann mir jemand die Rechtsgrundlage hierfür nennen?
Vielen Dank für die Hilfe
Christa
Hallo,
scheint weggefallen zu sein denn in der Begrüdung zu den gemeinsamen Richtlinien zuir Beitragsbemessung heisst es u.A.
"Absatz 4
Beiträge aus Versorgungsbezügen sind auch dann zu erheben, wenn diese den
Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen; § 226 Abs. 2
SGB V gilt im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V nicht."
Mehr konnte ich jetzt in der Eile nicht finden.
Gruß
Czauderna
Hm, ich denke mal, man muss unterscheiden, wie man versichert ist.
Ist man freiwillig versichert, dann gelten ja Einnahmen zum Lebensunterhalt. Diese sind dann beitragspflichtig.
Ist man allerdings pflichtversichert, dann gilt § 226 Abs. 2 SGB V, wonach Beiträge nur zu zahlen sind, wenn die Betriebsrente 5 % der Bezugsgröße überschreitet.
Ist man freiwillig versichert, dann gelten ja Einnahmen zum Lebensunterhalt. Diese sind dann beitragspflichtig.
Ist man allerdings pflichtversichert, dann gilt § 226 Abs. 2 SGB V, wonach Beiträge nur zu zahlen sind, wenn die Betriebsrente 5 % der Bezugsgröße überschreitet.
Rossi hat geschrieben:Hm, ich denke mal, man muss unterscheiden, wie man versichert ist.
Ist man freiwillig versichert, dann gelten ja Einnahmen zum Lebensunterhalt. Diese sind dann beitragspflichtig.
Ist man allerdings pflichtversichert, dann gilt § 226 Abs. 2 SGB V, wonach Beiträge nur zu zahlen sind, wenn die Betriebsrente 5 % der Bezugsgröße überschreitet.
Hallo Rossi,
ja klar, du hast recht und wenn mein meine Antwort liest, steht das auch drinne" § 226 gilt nicht.
Meine Bemerkeung "scheint weggefallen zu sein" war demnach Unsinn.
Gruß
Czauderna
Hm, Günni!
Bis zum 31.12.2008 konnte ja jede Krankenkasse in der jeweiligen Satzung regeln, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Beitragsbemessung im Bereich der freiw. Kv. zu Grunde zu legen sind.
Ich denke, dass es dort mit Sicherheit Kassen gegeben hat, die im Bereich der Beitragsbemessung der freiw. Kv. den § 226 Abs. 2 SGB V analog angewendet haben.
Seit dem 01.01.2009 ist alles anderes. Die Beitragsbemessung wird einheitlich für Deutschland durch den Spitzbubenverband geregelt. Und jener wendet den 226ér eben nicht analog an.
So könnte ich es mir erklären!
Ferner muss man berücksichtigen, dass der 226 Abs. 2 SGB V in erster Linie nur versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Ein Rentner ist in der Regel nicht versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitnehmer). Aber dann kommt der 237 SGB V in die Runde; dieser gilt nur für die versicherungspflichtigen Rentner. Aber hier haben wir dann einen Querverweis, dass § 226 Abs. 2 SGB entsprechend gilt!
Man oh man, ist das Beitragsrecht nicht klasse?
Bis zum 31.12.2008 konnte ja jede Krankenkasse in der jeweiligen Satzung regeln, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Beitragsbemessung im Bereich der freiw. Kv. zu Grunde zu legen sind.
Ich denke, dass es dort mit Sicherheit Kassen gegeben hat, die im Bereich der Beitragsbemessung der freiw. Kv. den § 226 Abs. 2 SGB V analog angewendet haben.
Seit dem 01.01.2009 ist alles anderes. Die Beitragsbemessung wird einheitlich für Deutschland durch den Spitzbubenverband geregelt. Und jener wendet den 226ér eben nicht analog an.
So könnte ich es mir erklären!
Ferner muss man berücksichtigen, dass der 226 Abs. 2 SGB V in erster Linie nur versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Ein Rentner ist in der Regel nicht versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitnehmer). Aber dann kommt der 237 SGB V in die Runde; dieser gilt nur für die versicherungspflichtigen Rentner. Aber hier haben wir dann einen Querverweis, dass § 226 Abs. 2 SGB entsprechend gilt!
Man oh man, ist das Beitragsrecht nicht klasse?
Upsela, da fällt mir gerade eine ganz nette Konstellation ein.
Nehmen wir mal an, wir haben einen Rentner, der die KVdR-Voraussetzungen nicht erüllt. Er hat eine Betriebsrente von 100,00 Euro. Aus der freiw. Kv. ist er im Jahre 2006 herausgeflogen, weil er die Beiträge nicht gezahlt hat. Damals war die Betriebsrente auch eine beitragspflichtige Einnahme, weil diese zu den sog. Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen.
Der Rentner ist zum 01.04.2007 von der Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V) erwischt worden. Für die Beitragsberechnung der Krallenfälle gelten über § 227 SGB V die Bestimmungen des § 240 SGB V entsprechend.
Okay, wir haben aber dennoch einen versicherungspflichtigen Rentner, denn der Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellt einen versicherungspflichtigen Tatbestand dar.
Muss der Krallenrentner jetzt auch von der Betriebsrente Beiträge zahlen?
Wenn man die Grundsätze des § 240 SGB V berücksichtigt, dann muss er zahlen, da § 226 Abs. 2 hier nicht gilt.
Dann kommt aber das aber?!?
Wir haben einen versicherungspflichtigen Rentner im Sinne im § 237 SGB V. Der 237 SGB unterscheidet nach dem Wortlaut nämlich nicht, nach welchem Tatbestand er verischerungspflichtig ist. Es gelten also alle Tatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 13 SGB V. Tja, da der Rentner nach dem Tatbestand der Nr. 13 versicherungspflichtig ist, gelten selbstverständlich die Bestimmungen des § 237 SGB V und diese verweisen auf § 226 Abs. 2 SGB V. Und damit muss der Krallenrentner nach dem Wortlaut nun keine Beiträge für die Betriebsrente zahlen.
Oh weia?
Was meinst Du Heinrich?
Nehmen wir mal an, wir haben einen Rentner, der die KVdR-Voraussetzungen nicht erüllt. Er hat eine Betriebsrente von 100,00 Euro. Aus der freiw. Kv. ist er im Jahre 2006 herausgeflogen, weil er die Beiträge nicht gezahlt hat. Damals war die Betriebsrente auch eine beitragspflichtige Einnahme, weil diese zu den sog. Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen.
Der Rentner ist zum 01.04.2007 von der Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V) erwischt worden. Für die Beitragsberechnung der Krallenfälle gelten über § 227 SGB V die Bestimmungen des § 240 SGB V entsprechend.
Okay, wir haben aber dennoch einen versicherungspflichtigen Rentner, denn der Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellt einen versicherungspflichtigen Tatbestand dar.
Muss der Krallenrentner jetzt auch von der Betriebsrente Beiträge zahlen?
Wenn man die Grundsätze des § 240 SGB V berücksichtigt, dann muss er zahlen, da § 226 Abs. 2 hier nicht gilt.
Dann kommt aber das aber?!?
Wir haben einen versicherungspflichtigen Rentner im Sinne im § 237 SGB V. Der 237 SGB unterscheidet nach dem Wortlaut nämlich nicht, nach welchem Tatbestand er verischerungspflichtig ist. Es gelten also alle Tatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 13 SGB V. Tja, da der Rentner nach dem Tatbestand der Nr. 13 versicherungspflichtig ist, gelten selbstverständlich die Bestimmungen des § 237 SGB V und diese verweisen auf § 226 Abs. 2 SGB V. Und damit muss der Krallenrentner nach dem Wortlaut nun keine Beiträge für die Betriebsrente zahlen.
Oh weia?
Was meinst Du Heinrich?
Krallenrentner/5,1,13er
1000 EUR Rente
100 Versorugungsbezug
Antwort: auch von den 100 EUR sind Beiträge zu zahlen.
§§ Kette (alles SGB V)
227 verweist auf 240. Dieser verweist NICHT auf 226 Abs. 2
ALSO: Beiträge aus 100 EUR.
Es ist k e i n Fall des 237.
237 können nur die sein, die "allein über" die Rente pflichtversichert sind (KVdR mit 9/10 erfüllt) UND nicht über einen anderweitigen Tatbestand (versicherungspflichtige Beschäftigung) eine Versicherungspflicht aufweisen.
Das leite ich auch daraus ab, dass für einen vers.pfl. Beschäftigten der 226 gilt.
nach 226 Abs. 1 Nr. 2 ist ja auch ein vers. pfl. Beschäftigter MIT Renteneinnahmen beschrieben.
Danach kommt es also allein darauf an, nach welcher Vorschrift die Versicherung vorrangig besteht (wenn z.B. mehrere Arten der Versicherungspflicht bestehen würde)
Sonst würden ja für den Rentner mit 2 Versicherungspflichttatbeständen (9/10 erfüllt plus vers. pfl. Beschäftigung)
ZWEI VERSCHIEDENE Vorschriften gelten, nämlich 226 plus 237."DAS" kann ja nicht sein.
ALSO nur die vorrangige Vorschrift.
UND so gilt für den Krallenrentner (ohne 9/10-Erfüllung)
NUR der 227 i.V. 240 und OHNE iV. 226 Abs. 2
ALSO: 100 EUR beitragspflichtig
1000 EUR Rente
100 Versorugungsbezug
Antwort: auch von den 100 EUR sind Beiträge zu zahlen.
§§ Kette (alles SGB V)
227 verweist auf 240. Dieser verweist NICHT auf 226 Abs. 2
ALSO: Beiträge aus 100 EUR.
Es ist k e i n Fall des 237.
237 können nur die sein, die "allein über" die Rente pflichtversichert sind (KVdR mit 9/10 erfüllt) UND nicht über einen anderweitigen Tatbestand (versicherungspflichtige Beschäftigung) eine Versicherungspflicht aufweisen.
Das leite ich auch daraus ab, dass für einen vers.pfl. Beschäftigten der 226 gilt.
nach 226 Abs. 1 Nr. 2 ist ja auch ein vers. pfl. Beschäftigter MIT Renteneinnahmen beschrieben.
Danach kommt es also allein darauf an, nach welcher Vorschrift die Versicherung vorrangig besteht (wenn z.B. mehrere Arten der Versicherungspflicht bestehen würde)
Sonst würden ja für den Rentner mit 2 Versicherungspflichttatbeständen (9/10 erfüllt plus vers. pfl. Beschäftigung)
ZWEI VERSCHIEDENE Vorschriften gelten, nämlich 226 plus 237."DAS" kann ja nicht sein.
ALSO nur die vorrangige Vorschrift.
UND so gilt für den Krallenrentner (ohne 9/10-Erfüllung)
NUR der 227 i.V. 240 und OHNE iV. 226 Abs. 2
ALSO: 100 EUR beitragspflichtig
Okay
Und woher nimmst Du das?
Dort steht:
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dort steht nicht:
Bei versicherungspflichtigen Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Für mich ist das zunächst noch nicht so glasklar. Vor allen Dingen muss man doch auch sehen, dass diese Fälle (Kralle und Rentner) völlig neu sind. Rechtsprechung gibt es hierzu wohl noch nicht, oder?
Ferner muss man auch sehen, dass bei den Rentnern nebenher sowie keine 2 Pflichtatbestände bestehen können. Also KVDR plus bspw. ALG II, Lohn etc. geht eh nicht.
Hierfür hat der Gesetzgeber doch extra die Bestimmungen des § 5 Abs. 8 SGB V geschaffen.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend.
Die KVdR wird dann in die Tonne gehauen!
237 können nur die sein, die "allein über" die Rente pflichtversichert sind (KVdR mit 9/10 erfüllt) UND nicht über einen anderweitigen Tatbestand (versicherungspflichtige Beschäftigung) eine Versicherungspflicht aufweisen.
Und woher nimmst Du das?
Dort steht:
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Dort steht nicht:
Bei versicherungspflichtigen Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Für mich ist das zunächst noch nicht so glasklar. Vor allen Dingen muss man doch auch sehen, dass diese Fälle (Kralle und Rentner) völlig neu sind. Rechtsprechung gibt es hierzu wohl noch nicht, oder?
Ferner muss man auch sehen, dass bei den Rentnern nebenher sowie keine 2 Pflichtatbestände bestehen können. Also KVDR plus bspw. ALG II, Lohn etc. geht eh nicht.
Hierfür hat der Gesetzgeber doch extra die Bestimmungen des § 5 Abs. 8 SGB V geschaffen.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend.
Die KVdR wird dann in die Tonne gehauen!
hi,
wenn etwas spezieller ist als der Grundsatz, dann gilt doch die speziellere Regelung.
wenn wir nun mal den 237 als schon immer da gewese Regelung und Grundsatz ansehen.
Dann kommt da plötzlich ab 01.04.2007 die Kralle daher. die wurde dann in 227 geregelt. mit Verweis auf 240 und darin dann kein Verweis auf 226,2.
Gut. Der Gesetzgeber hätte es sicherlich eindeutiger formulieren können (wie immer). Ich möchte es hier aber nicht direkt als redaktionelles Fehlversagen sehen wollen.
Warum ich meine, dass der 237 nur für die Fälle gilt, wo KVdR alleine gilt.
Sonst wären die Fälle der vers.pfl. Beschäftigung mit Rentenbezug doch auch darunter (also unter 237) zu führen.
Diese werden aber unter 226 beitragsrechtlich gewürdigt.
ABER: die anderen Beitragsfachleute können ja mal antworten:
dresdner, ratte1 usw.. Lasst mal was hören.
wenn etwas spezieller ist als der Grundsatz, dann gilt doch die speziellere Regelung.
wenn wir nun mal den 237 als schon immer da gewese Regelung und Grundsatz ansehen.
Dann kommt da plötzlich ab 01.04.2007 die Kralle daher. die wurde dann in 227 geregelt. mit Verweis auf 240 und darin dann kein Verweis auf 226,2.
Gut. Der Gesetzgeber hätte es sicherlich eindeutiger formulieren können (wie immer). Ich möchte es hier aber nicht direkt als redaktionelles Fehlversagen sehen wollen.
Warum ich meine, dass der 237 nur für die Fälle gilt, wo KVdR alleine gilt.
Sonst wären die Fälle der vers.pfl. Beschäftigung mit Rentenbezug doch auch darunter (also unter 237) zu führen.
Diese werden aber unter 226 beitragsrechtlich gewürdigt.
ABER: die anderen Beitragsfachleute können ja mal antworten:
dresdner, ratte1 usw.. Lasst mal was hören.
Okay, das klingt logisch.
Aber, wir sind uns doch einig, der Krallenrentner wurde in das Beitragsrecht einfach so reingefummelt. Es fängt doch schon damit an, dass dann der Rententräger Beiträge von der Rente einzubehalten hat und diese direkt an die Kasse zu zahlen sind und er evtl. nur noch einen sog. Auffüllbetrag zu zahlen hat.
Sonst wären die Fälle der vers.pfl. Beschäftigung mit Rentenbezug doch auch darunter (also unter 237) zu führen.
Diese werden aber unter 226 beitragsrechtlich gewürdigt.
Aber, wir sind uns doch einig, der Krallenrentner wurde in das Beitragsrecht einfach so reingefummelt. Es fängt doch schon damit an, dass dann der Rententräger Beiträge von der Rente einzubehalten hat und diese direkt an die Kasse zu zahlen sind und er evtl. nur noch einen sog. Auffüllbetrag zu zahlen hat.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste