Familienversicherung Berechnung der Mieteinnahmen

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stelvio2005
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Familienversicherung Berechnung der Mieteinnahmen

Beitragvon stelvio2005 » 30.03.2010, 14:46

Hallo,

folgende Situation:

Meine Frau war bisher im Rahmen der Familienversicherung bei mir mitversichert und hat einen 400€ Job.

Ich bewohne am Arbeitsplatz eine 2. Wohnung (beide Eigentümer) die wir ab Mai vermieten da sich mein Arbeitsort ändert.

Durch die Anrechnung der (halben) Mieteinnahme müßte sich meine Frau freiwillig versichern was den 400€ Job absolut unrentabel machen würde.

Da aber die Wohnung nahezu vollfinanziert ist sind diese Einnahmen steuerlich nicht relevant, bzw. ergeben sogar mit Abschreibungen etc. einen steuerliches Minuseinkommen.

Ist die o.g. steuerliche Berechnung für die KK relevant (was eigentlich logisch wäre, den diesen Einnahmen sind ja auch Ausgaben entgegengestellt) oder wird einfach nur die Einnahme gesehen.

Ich habe schon von gewaltigen Nachzahlungen in solchen Fällen gehört, weis aber nichts über die tatsächliche steurlichen Fakten in diesen Fällen.
D.h. ob dort tatsächlich + Einkommen durch Mieten erzielt worden sind.

Danke schon mal für die Antworten.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2010, 18:08

Gesamteinkommen
2.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Die sog. "Eigenheimzulage" gehört nicht zu den Einkünften i. S. des EStG und somit auch nicht zum Gesamteinkommen .
GeR v. 27.10.08 zum Gesamteinkommen aus VuV

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2010, 18:12

GR v. 23.01.2008: Einnahmen zum Lebensunterhalt
5 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
[1] Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die zu versteuernden Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) dieser Einkommensart für die Berechnung der Belastungsgrenze heranzuziehen (BSG - Urteil vom 19. September 2007 - B1 KR 7/07 R).
[2] Ein Beweismittel für die Berechnung der Belastungsgrenze kann der letzte vorhandene Einkommenssteuerbescheid sein, sofern der Versicherte die Aktualität des ausgewiesenen Betrages bestätigt. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Unterlagen (zum Beispiel vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung, Bescheinigung des Steuerberaters) hinzugezogen werden.


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