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Rückkehr in die GKV über +400€ Job

Verfasst: 05.05.2010, 15:19
von paul71
Hallo,
ich habe schon mehrfach gelesen, dass ein möglicher Weg aus einer beendeten Selbstständigkeit zurück in die GKV ist, dass man z.B. einen +400€ Job ausübt.

Hier wird es ja aber wohl kaum ausreichen, sich für nur einen Monat beschäftigen zu lassen.

Wie lange muss ein +400€ Job ausgeübt werden, damit ein Wechsel zurück in die GKV möglich wird und wie muss man sich das Prozedere vorstellen?

Ergänzung: Habe gerade mit einem Sachbearbeiter einer GKV gesprochen. Der sagt, wenn die selbstständige Tätigkeit geringer (zeitlich, monetär) ausfällt als der +400€ Job, ist ein Wechsel in die GKV möglich. Auch wenn man theoretisch den +400€ Job nur einen Monat ausübt.

Stimmt das? Und wie beweist man der PKV, dass das so ist?

Danke für kompetente Antwort!

Verfasst: 05.05.2010, 18:48
von Dipling
§ 9 SGB 5:
"(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren...."

Einschränkung ab dem 55. Lebensjahr in § 6(3a) SGB V:
"(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."

Kurz gesagt: 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder 12 Monate Vorversicherungszeit in der GKV am Stück. Endet die GKV-Mitgliedschaft früher, lebt der PKV-Vertrag zu unveränderten Bedingungen wieder auf.

Die Entscheidung, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht, trifft die GKV. Überwiegt die abhängige Beschäftigung, entsteht Versicherungspflicht (Einschränkung ab dem 55. Lebensjahr, s.o.), die zu einem Sonderkündigungsrecht gegenüber der PKV führt.