Rueckkehr nach 12 jahren aus Thailand

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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harry__
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Rueckkehr nach 12 jahren aus Thailand

Beitragvon harry__ » 17.05.2010, 10:56

Hallo,
ich bin 1998 von einer Thailaendischen Tochterfirma 300 Beschaeftigte (Stammhaus Deutschland) uebernommen worden, neuer Arbeitsvertrag , keine Entsendung. In Deutschland war ich bis dahin zuletzt Privatversichert.

In Thailand wurde ich bei der Sozialversicherung angemeldet und habe dort 5 Jahre mit GKV gearbeitet, diese auch einige male in Anspruch genommen, Versicherungskarte beim Krankenhaus vorgelegt und alles wurde uebernommen.

Dann habe ich mich in Thailand zur Ruhe gesetzt und eine private Krankenversicherung abgeschlossen.

Leider habe ich vor 3 jahren einen Herzinfarkt gehabt und daraufhin hat meine Private Versicherung, den Beitrag um 300 % erhoeht, sowie alle Herz-Kreislauferkrankungen ausgeschlossen und fuer 2 Jahre ein sogenanntes co-pay verfahren verfuegt welches besagt das ich bei allen Kosten 60% trage und die Versicherung 40%.
Ich habe dann die Versicherung gekuendigt , wie sich wohl vorstellen kann, denn aufgrund der obigen Bedingungen war das ja wohl keine Versicherung mehr.

Ich hatte dann leider weitere Gesundheitsprobleme sowie einen weiteren Infarkt, sodas ich meiner Meinung nach in eine unverschuldete Notlage geraten bin

Nun nach insgesamt 12 Jahren bin ich zurueckgekommen in mein Heimatland, ich bin 58 Jahre alt und habe mich Angemeldet , bin dann zum Arbeitsamt, diese haben mich dann zur Job Agentur verwiesen.

alles habe ich am gleichen Tag nach Ankunft erledigt und dort mit dem Hinweis "keine Zeit" einen schriftlichen Termin zur Erstvorsprache fuer in 3 Wochen bekommen.

Meine Frage ist wird man mich nun Versichern und eine Versicherung fuer mich aussuchen, oder kann ich gar waehlen, oder muss ich in meine letzte Versicherung bei der ich in Deutschland versichert war, das waere dann die Private zum Basistarif.
letzteres waere natuerlich schlecht , gibt es da irgendeine andere loesung.

besten Dank allen Lesern und ich freue mich auf gute Tips

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 14:40

Das Problem hier in Deutschland sit das die letzte Krankenkasse zuständig ist, in diesem Fall die Private Krankenkasse, vergl § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Eine Rückkehr ist in die GKV nicht möglich Vollendung des 55 Lebensjahres.
Die Frage die scih mir jetzt stellt besteht zur Zeit eine Erwebsfähigkeit ode nicht, gibt es ggf den Fall die Möglichkeit ein EU - Rente zu beantragen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 17.05.2010, 15:04

Zuständig ist in der Tat die PKV. Dabei kann daas PKv-Unternehmen frei gewählt werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes kommt nur der Basistarif in Betracht.

Die PKV muss den Beitrag des Basistarif halbieren, falls ALG2 ("Hartz 4") oder Sozialhilfe gewährt wird.

Falls derzeit keine Versicherung besteht, ist zu prüfen, ob bei ALG2-Bezug ein Eintritt in die GKV erfolgen kann. Dies ist nach dem Wortlauf des § 5(5a) SGB V der Fall, in der Praxis allerdings umstritten.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 15:07

Würde die Krankenkasse mit Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr 13 ablehnen, mit Hinweis auf § 5 Abs. 5a SGB V.

harry__
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Beitragvon harry__ » 17.05.2010, 15:07

Vergil09owl hat geschrieben:Das Problem hier in Deutschland sit das die letzte Krankenkasse zuständig ist, in diesem Fall die Private Krankenkasse, vergl § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Eine Rückkehr ist in die GKV nicht möglich Vollendung des 55 Lebensjahres.
Die Frage die scih mir jetzt stellt besteht zur Zeit eine Erwebsfähigkeit ode nicht, gibt es ggf den Fall die Möglichkeit ein EU - Rente zu beantragen.


ja, hab jetzt auch viel gelesen im Net und sehe das eine Rueckkehr in GKV nach dem 55. wohl nicht mehr moeglich ist.

Ich bin Erwebsfähig und habe auch 35 jahre Beitragszahlung voll bei der Bfa ( habe freiwillig eingezahlt ) und kann Altersrente beantragen aber erst ab ~63, mit abschlaegen , oder im falle von Schwerbehinderung 50% ab 60 Jahren.

EU Rente sagt mir erstmal nichts? muss mal googeln :-)

danke schon mal fuer die Info

harry__
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Beitragvon harry__ » 17.05.2010, 15:16

Kann ich also abwarten das die Jobboerse mich Versichert? Ich hatte es so verstanden das ich zu einer Krankenkasse gehen muss und mich Anmelden muss und dieses dann der Jobboerse im Formular eintrage, damit die Kosten uebernommen werden.
Ich war schon bei der AOK, die haben gleich gesagt zur letzten Versicherung gehen und dort anmelden.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 15:34

Nö kannste nicht, du müßtet dich bei deiner letzten
privaten KK melden und den Bassistarif beantragen und denn zur ARGE damit.

Oder einen 401 € Job suchen denn geht es in die GKV, es besteht Versicherungspflicht.

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Beitragvon harry__ » 17.05.2010, 16:04

Vergil09owl hat geschrieben:Nö kannste nicht, du müßtet dich bei deiner letzten
privaten KK melden und den Bassistarif beantragen und denn zur ARGE damit.

Oder einen 401 € Job suchen denn geht es in die GKV, es besteht Versicherungspflicht.


das hatte ich auch gedacht zuerst, aber:

Bei Bezug von Arbeitslosengeld muss man in der Regel ebenso wieder in die GKV zurück. Bei Menschen, die über 55 Jahre alt sind, sieht es ein wenig anders aus. Wird man da wieder versicherungspflichtig, wenn Sie zum Beispiel als Selbstständiger wieder ein pflichtversichertes Arbeitsverhältnis annehmen, bleiben Sie versicherungsfrei und können nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Außer die versicherte Person war in den letzten 5 Jahren mindestens 30 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Sind diese Vorraussetzungen erfüllt gibt es keine Möglichkeit in die GKV zu kommen und somit fällt auch die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten weg.


sieht nicht gut aus :-(

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Beitragvon Dipling » 17.05.2010, 18:52

Die Altersgrenze von 55 Jahren gilt aber nur unter weiteren Voraussetzungen. Siehe §6(3a) SGB V:

(3a) "Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."

Wenn jemand in den letzen 5 Jahren also nicht mindestens 2,5 Jahre hauptberuflich selbständig war oder entsprechend als Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, für den gilt die Altersgrenze von 55 Jahren bei Beschäftigungsaufnahme nicht.

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Beitragvon Rossi » 17.05.2010, 19:13

Nun denn, bislang haben die Sofa´s nur gepostet.

Ich sehe es allerdings ganz anders. Ich weiss jetzt nicht warum, aber ich bin ein Fan der wörtlichen Auslegung eines Gesetzes!

Okay, Du hast jetzt ALG II beantragt. Mache es so, wie die ARGE es von Dir verlangt hat und gehe zu einer GKV und lasse Dir eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.

Wenn die GKV die Mitgliedschaft ablehnt, dann musst Du klagen. Die Erfolgsaussichten sind relativ gut, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist.

Na klar, Du bist zuletzt in Deutschland privat versichert gewesen und hättest grundsätzlich die Verpflichtung jetzt eine priv. Kv. abzuschliessen. Es ist aber nur eine Verpflichtung, keiner kann Dich dazu zwingen.

Wenn Du es nicht machst, bist Du auch nicht 1 Tag vor dem ALG II-Bezug privat versichert gewesen und landest somit in der GKV.

Die priv. Kv. in Thailand zählt nicht, da Thailand nicht zum Geltungsbereich des SGB V zählt. Es gilt das sog. Terriotorialprinzip. Hierzu zählen nur die Sachverhalte in Deutschland und den EU-Ländern sowie die Schweiz.

Ferner bist Du 1 Tag vor dem ALG II-Bezug auch nicht selbständig gewesen, oder gar Beamter.

Ergo Versicherungpflicht durch den ALG II-Bezug.

Guckst Du hier, dort wurde ausführlich über das derzeitige Schlupfloch diskutiert.



http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2837

Das Argument von Vergilß0owl, dass hier die Grenze für über 55-jährige greift teile ich genauso wenig.

Man muss die Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB V sehr wörtlich lesen. Als erstes wird vorausgesetzt, dass Du 5 Jahre vor dem ALG II-Bezug nicht gesetzlich versichert sein darfst. Dies ist hier natürlich unweigerlich der Fall. Aber eine weitere und entscheidende Voraussetzung ist, dass Du von den 5 Jahren min. 2,5 Jahre selbständig oder Beamter gewesen sein musst. Und genau jenes ist bei Dir definitiv nicht erfüllt. Ferner können hier auch nur Sachverhalte zu Grunde gelegt werden, die innerhalb des Territoritalprinzips eingetreten sind. Das ist wieder Deutschland und die EU-Länder sowie die Schweiz. Was in Thailand gewesen ist, interessiert keinen Bagger. In § 6 Abs. 3a SGB V findet man nämlich keinen Hinweis, wie bspw. in § 5 Abs. 5a SGB V.... im Inland gehörte hätte... oder in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich Sachverhalte ausserhalb des Territorialprinzips genannt, im Bereich des § 6 Abs. 3a SGB V hingegen nicht.

Ich sehe sehr gute Chancen, wieder in die GKV zu kommen.

Nimmst Du den Kopf unterm Arm und rennst zur PKV, so wird diese Krankenversicherung schlappe 650,00 Euro kosten. Es wird während des Hilfebezuges nach dem SGB II zwar halbiert, aber später im Alter steht Du mit ner kurzen Hose dar, wenn die Halbierung entfällt und Du 650,00 Ocken löhnen musst.

Im Bereich der GKV ist es wesentlich günstiger.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.05.2010, 19:14

Jepp, Diping, dat hat sich jetzt überschnitten.

Aber ganz und gar auch meine bescheidene Auffassung.

harry__
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Beitragvon harry__ » 17.05.2010, 21:54

vielen Dank, fuer diese Info.

das sieht nun wieder besser aus, werd weiter lesen, mich schlau machen und dann mal los, die Tage zur GKV.

will dann berichten wie es mir ergeht.

besten Dank Rossi und Dipling, das macht mir wieder Mut :-)

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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 22:08

viel glück ich warte denn mal auf das entsprechende BSG Urteil in 3 Jahren,

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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 22:20

5a)[7] 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.

Man achte bitte auf den Satz gehörte hätte, grundsätzlich könnt man das ganze jetz nämlich so sehen das aufgrund deiner Arbeitslsoigkeit in Deutschland Versicherungspflicht, ergo könnte man das ganz jetzt so aushebeln udn sagen jawohl es besteht GKV Pflicht, wie rossi so schön schreibt Gesetze lesen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.05.2010, 23:32

Nur Mut zur Lücke, harry!

Ich gebe mittlerweile deutschlandweit Semiare, wo es allein um die Abwehrhaltung der Kassen geht.

Und weisst Du was, ich bin jetzt schon bis Ende 2011 ausgebucht!

Und göttlich finde ich wieder einmal die Aussage von Vergil09owl:



viel glück ich warte denn mal auf das entsprechende BSG Urteil in 3 Jahren


Sorry, vergil09owl, wenn wir hier fachlich Diskussionen führen wollen, dann bringe bitte Fakten auf den Tisch und verstecke Dich nicht hinterm BSG. Welche Fakten kannst Du hier liefern? Keine!

Wunschvorstellungen der Kassen, was der Gesetzgeber vielleicht gemeint haben könnte, ohne hier die Begründung zum Gesetzentwurf zu berücksichtigen, bringen den Postern nix!

Ich gebe bei meinen Seminaren in dieser Konstellation mittlerweile einen Musterwiderspruch heraus, der fette 7 Seiten umfasst.

Meine bescheidene Auffassung, Eurer Wunschenken hat im Ansatz kein rechtliches Fundament. Und wisst ihr was, liebe Soa´s; jenes wird durch die bisherige Rechsprechung auch noch geteilt!

Von daher ist es derzeit ein Schluplopf, was ausgekostet werden sollte.

Wenn ich den Fall von harrry nehme, dann würde der Musterwiderspruch vermutlich 10 Seiten umfassen.


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