ALG II und PKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ALG II und PKV

Beitragvon Vergil09owl » 04.06.2010, 19:55

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt (Az: L 2 AS 16/10 B ER) stellt fest, dass ALG IV-Bezieher keinen Anspruch darauf haben, die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernommen zu bekommen. Lediglich die Kosten in Höhe der GKV müssen vom Amt übernommen werden. Dieser liegt zurzeit bei 126,05 Euro monatlich. Einen höheren Betrag muss das Amt nicht an den Bezieher zahlen. Betroffene müssen den Differenzbetrag selbst tragen oder in den PKV-Basistarif wechseln.

Der in diesem Fall privat Versicherte hatte umsonst auf volle Übernahme geklagt. So bestätigen die Richter zwar, dass der Zuschuss auch für den Basistarif der PKV zu niedrig sei, diese jedoch wegen Beitragssäumnissen nicht berechtigt sei, dem Versicherten zu kündigen. Ein Wechsel in die GKV ist nicht möglich.

Hallo Rosi,
sag mal an, ist das gerecht?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 04.06.2010, 20:24

Rossi ist verurlaubt?
ja das ist gerecht. Das Urteil bezieht sich auf eine PKV Vollversicherung, welche eben auch Elemente einer Besserversicherung hat.
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.06.2010, 21:05

Nee, Rossi iss nicht beurlaubt.

Rossi war wieder uff Seminar; die Sachbearbeiter aus dem SGB XII trainieren, damit sie es lernen mit der Abwimmelungstaktik der Kassen richtig umzugehen.

Nun denn die Deckungslücke in der PKV; mein Spezialthema!

Das LSG Sachsen-Anhalt, tanzt aber ein wenig aus der Reihe. Die Rechtsprechung im ALG II tendiert überwiegend zur Übernahme des hälftigen Beitrags im Basistarif.

Guckst Du hier, Vergil09owl

mein Spezialthread:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2043

Dort sind auch die Urteile und Beschlüße im ALG II drinne.

Bei uns im ALG II wurde es geregelt, wir übernehmen die Hälfte und lassen die Kunden nicht im Regen stehen!

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Beitragvon Vergil09owl » 04.06.2010, 21:18

Hm, und wenn denn jetzt die Kassen sich auf dieses Urteil stützen?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.06.2010, 21:55

Hä, verstehe ich jetzt nicht, was Du mir erklären willst?

Die Kassen - hier die PKV - wird sich definitiv nicht auf das LSG Sachsen-Anhalt berufen, weil dann würden sie sich selber ne Grube graben.

Die PKV wird sich auf die anderen Urteile und Beschlüsse berufen, wonach die Hälfte im Baisistarif zu übernehmen ist!

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Beitragvon Vergil09owl » 04.06.2010, 22:00

Genau, ich bin ja immer nochder Meinung des § 5 Abs. 5 a SGB V unausgegoren ist, Mal abgesehen davon das wahrscheinlich dieser § ein Missgriff ist der nur zur Verwirrung führt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.06.2010, 22:12

Jenes kannst Du selbstverständlich denken:



ich bin ja immer nochder Meinung des § 5 Abs. 5 a SGB V unausgegoren ist


Aber Denken bzw. Wunschdenken hat in der täglichen Arbeit nicht viel zu tun, wenn der Wortlaut der gesetzlichen Norm anders ist.

Wir sind ja nicht in einem Wunschkonzert, sondern befinden uns im Bereich der exekutiven Staatsgewalt. Jenes ist eines der elementaren Grundprinzipien des demoktratischen Rechtsstaates. Der Vorbehalt des Gesetzes unter Berücksichtigung der wörtlichen Auslegung hat den absoluten Vorrang!

Ich wünsche mir auch so viel, aber meistens gehen diese Wünsche auch nicht in Erfüllung!


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