GKV frisst kompletten Verdienst
Verfasst: 15.07.2010, 20:41
von RudiRatlos
Liebe Forum-Experten,
ich habe vor einigen Jahren meinen Job verloren und mich als Redakteur und Autor selbstständig gemacht. Meine Tätigkeit ist bisher als Gewerbe angemeldet, ließe sich aber auch als freiberufliche Tätigkeit ausüben. Zu erwähnen ist noch, dass ich 57 Jahre alt bin, also nur noch einige Jahre bis zur Rente überbrücken muss, und in der GKV bin.
Nun zu meinem Problem: Ich habe in den vergangenen Jahren laut Steuerbescheid einen Jahresgewinn von nur 2000 bis 3000 Euro erzielt. Dieser Gewinn wird von meiner Krankenversicherung (ca. 320 Euro pro Monat) vollkommen aufgezehrt. Aus wirtschaftlichen Gründen müsste ich meine Tätigkeit also aufgeben, weil sie mehr kostet als einbringt...
Was kann ich tun? Gibt es eine Mindesteinkommensgrenze für die Versicherungspflicht eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers? Kann ich freiberuflich tätig sein und die Sonderbedingungen für 400-Euro-Jobs nutzen? Wie kann ich weiterhin arbeiten, ohne mein komplettes Einkommen an die Krankenkasse zu überweisen?
Zwei verschiedene Steuerberater haben mir diese Fragen bisher nicht beantworten können. Und die Krankenkasse verweist nur auf die gesetzlichen Bemessungsgrenzen, die als Basis der Beitragsberechnung dienen...
Ich wäre für jeden Tipp oder Denkanstoß dankbar.
Verfasst: 15.07.2010, 21:01
von Rossi
Ich denke mal, es ist ganz egal, ob Du die Tätigkeit freiberuflich ausübst, oder als Gewerbe laufen lässt.
Es kommt darauf an, ob Du weiterhin hauptberuflich selbständig bist. Dies könnte sowohl bei einem Gewerbetreibenden als auch bei freiberulich Tätigen der Fall sein. Vorausgesetzt diese Tätigkeit hat eine wirtschaftliche Bedeutung und Du malochst min. 18 Stunden wöchentlich in dieser Tätigkeit.
Wenn Du allerdings nachweisen kannst, dass die Tätigkeit keine wirtschaftliche Bedeutung hat und auch keine 18 Stunden wöchentlich malochst, dann sind andere Mindestbemessungsgrenzen zu berücksichtigen. Ach ja, Vor- und Nachbereitungen sind hierbei zu berücksichtigen. Der Mindestbeitrag würde dann bei ca. 140,00 Euro losgehen. Aber dies wird wohl sehr schwer werden, nachzuweisen.
Aber Du kannst noch eine sog. Härtefallbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V beantragen. Hier beträgt dann unter gewissen Umständen der Mindestbeitrag ca. 210,00 Euro.
Dafür musst Du einen Antrag stellen und eine Selbstauskunft ausfüllen. Eine Herabsetzung auf ca. 210,00 Euro monatlich ist möglich, wenn
- die eigenen Einnahmen unterhalb von 1.277,50 Euro monatlich liegen (andere Einkünfte zählen auch dazu)
- ein Ehegatte bzw. eheähnliche Partnerin ggf. bestimmte Einnahmegrenzen auch nicht überschreitet
- Du keine Zinseinnahmen hast
- Du keine Mieteinnahmen hast
- kein Vermögen hast, welches bestimmte Freigrenzen überschreitet
Die Beitragsherabsetzung geht allerdings niemals rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Verfasst: 15.07.2010, 22:15
von ratte1
Hallo,
m.E. käme eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Betracht. Nähere Inso hierzu s. hier
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... zisten.php
MfG
ratte1
Verfasst: 16.07.2010, 22:56
von heinrich
Kompliment an ratte1.
Da muss man erst mal dran denken.
Die Versicherung über das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist spottbillig.
Bin erhlich, hätte ich nicht bedacht. Nun hast Du mich aber auch drauf gebracht und bin mal kurz in § 3 KSVG eingestiegen.
Da muss man mindestens 3900 EUR/Jahr nachweisen.
Bei den angegebenen 2000 bis 3000 EUR wird dies danach wohl nicht reichen.
Da muss man auf Biegen oder Brechen die 3900 überschreiten.
Ich würde mal vorsichtig bei der Künstlersozialkasse anrufen und mich beraten lassen.
Evt. hat sich jetzt ja (gegenüber letztem Jahr) eine Änderung ergeben und jetzt kommt man über 3900
oder
die Steuererklärung für 2009 muss noch gemacht werden und Du findest noch Einnahmen
oder die Ausgaben, die Du hast findest Du nicht mehr.
Bis 8000 EUR gibt es ja im Steuerrecht den Grundfreibetrag. Da brauchst Du nicht so viele Ausgaben zu haben.
Verfasst: 17.07.2010, 11:00
von Vergil09owl
§§ 10 - 10b Zweites Kapitel Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
HaufeIndex 1059615
§ 10 [Beitragszuschuß zur Krankenversicherung]
(1)[1] 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 4Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 5Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.
Von 2005 bis 2008:
(1) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 3Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 4Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.
Bis 31.12.2004:
(1) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 3Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der Rentenversicherung der Angestellten nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung [2]bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 4Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.
(2)[3] 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt. 3Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 4Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. 5Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. 6Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt. 7§ 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Bis 31.12.2008:
(2) 1Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt. 3Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes zugrunde zu legen. 4Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. 5Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. 6Absatz 1 Satz 3 und 4
Ich habe hier mal die Änderungen mit aufgezeichnet.