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Rueckkehr aus einem nicht EU Land - GKK oder PKK

Verfasst: 17.07.2010, 03:35
von voice
Hallo,

ich bekommen wiederspruechliche Informationen von der Privaten- sowie meiner letzten Gesetzlichen Kasse.

Ich bin Deutscher Staatsbuerger und lebe seid 2004 im nicht EU Ausland. Bis zu meinem Umzug in 2004 war ich bei der TKK GKV. Nun endet meine Taetigkeit und im Oktober oder November beabsichtigen wir ( seid 5 Jahren mit einer Auslaenderin und mit einem 3 Jaehrigen Kind) nach Deutschland zurueck zu kehren.

Bei Ankuft werden wir wohl erst einmal ALGII beantragen und uns nach ein paar Monaten ( nachdem alles geregelt ist, Wohnung, KiGA etc ) selbststaendig machen. Nun gibt sich die Frage, welche KK fuer uns ab Tag der Anmeldung bis Gewerbeanmeldung fuer uns zustaendig ist.

Die TKK, beruft sich auf die Private - und die Private auf meine letzte GKV.

Das mit dem Arbeitslosengeld 1 oder 2 ist auch nicht so leicht, weil Sie ja aus den Ausland kommen und dort privatversichert waren. Ob Sie berechtigt sind ALG 1 zu erhalten, kann Ihnen nur das Arbeitsamt sagen. Sollten Sie ALG 2 erhalten, besteht keine Möglichkeit sich in der Gesetzlichen zu versichern. Da sagt der Gesetzgeber deutlich "Nein".


Wer weiss Rat ? Danke vorab.

Verfasst: 17.07.2010, 10:10
von voice
Sorry fuer's Doppelposting. Ich bin mir nicht Sicher ob das wichtig ist, aber seit 2004 bin ich in den USA und Thailand privat Krankenversichert.

Verfasst: 17.07.2010, 10:53
von Vergil09owl
Falsch, zuständigist die lettze Krankenkasse in Deutschland, siehe § 5 Abs. 1 Nr 13, eine Befreing von der Versicherungspflicht leigt nicht vor, letzte KK Deutschland war die TK, da es in den USA und Thailand keine GKV gibt kann diese auch nicht als Maßstab angelegt werden.
ERGO TKK.

Verfasst: 19.07.2010, 02:05
von voice
Die TKK beruft sich auf die Selbsstaendigkeit in beiden Laendern und den verdienst.

Verfasst: 19.07.2010, 07:14
von heinrich
Selbstständigkeit

darauf kann sich die TK als Ausschussgrund nuuuur berufen, wenn es sich um einen Versicherung nach
§ 5 ABs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V (betone Buchst. b wie Berta) handelt.

Nämlich bei Buchst. b handelt es sich um einen Fall, bei dem man noch nie (seit Geburt gesetzlich / privat) krankenversichert war)

Du warst aber schon einmal in der GKV, nämlich bei der TK

ALSO
§ 5 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a SGB V (betone Buchst. a)

Danach bist Du dort zu versichern, wo Du zuletzt versichert warst.
ALSO TK.

Dabei ist noch wichtig, dass die private Versicherung für ein NICHT-EU Land (USA Thailand) nicht als letzte Versicherung zählen.

Frag bei der KK nach dem Teamleiter/Abschnittsleiter/ ABteilungsleiter
der Beitragsabteilung für Selbstzahlerkunden.
Lies ihm dies hier vor und es wird gehen.

Verfasst: 22.07.2010, 14:55
von voice
Heinrich. Vielen Dank fuer die Info. Genauso war es. Mit den Paragraphen auf die Brust, wurde eingelenkt. Sieht mir doch nach Takltik der GKVersicherungen aus. :)

Verfasst: 22.07.2010, 19:33
von heinrich
hallo ,

freut mich, dass ich helfen konnte.

Übrigens die Leute die hier antworten (so wie ich) sind zu 99 % Mitarbeiter einer Krankenkasse.

daher kann ich sagen, dass dies keine Taktiv ist.

Da muss ich die TK (obwohl ich da nicht arbeite) einfach in Schutz nehmen.

Das Sozialversicherungsrecht ist einfach viiiiiel zu kompliziert
UND Dein Fall kommt einfach zu selten vor, dass ein einfacher Sachbearbeiter Routine bekommen könnte.