Der Beitrag im ersten Bescheid für 2008 (Begrüßungsschreiben) wurde mit 100%iger Sicherheit „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2008) wird dies berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2008) angesetzt.
Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2009) kommt.
Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.
A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend).
B)
Bei höheren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2009), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.
Diese Regelung
gilt im Guten (erstes Jahr wenig Einkünfte , zweites Jahr viel Einkünfte) => B
als auch im Bösen (erstes Jahr viel Einkünfte, zweites Jahr wenig Einkünfte) => A
Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.
Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt viele die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.
Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.
Hier der Link.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37
Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen, warum die Krankenkasse so handelte.
Der Beitrag im ersten Bescheid für 2008 (Begrüßungsschreiben) wurde mit 100%iger Sicherheit „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2008) wird dies berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2008) angesetzt.
Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2009) kommt.
Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.
A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend). Wenn zu diesem Zeitpunkt dann keine freiwillige Mitgliedschaft mehr besteht, dann geht die Senkung ins Leere.
B)
Bei höheren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2009), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.
Diese Regelung
gilt im Guten (erstes Jahr wenig Einkünfte , zweites Jahr viel Einkünfte) => B
als auch im Bösen (erstes Jahr viel Einkünfte, zweites Jahr wenig Einkünfte) => A
Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.
Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt viele die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.
Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.
Hier der Link.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37
Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen, warum die Krankenkasse so handelte.