KV+PV Beiträge für Abfindung - widersprüchliche Infos

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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de_smurfer
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KV+PV Beiträge für Abfindung - widersprüchliche Infos

Beitragvon de_smurfer » 08.08.2010, 12:08

Hallo, ich habe widersprüchliche Aussagen zur KV Pflicht von Abfindungszahlungen gefunden: z.B. auf http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/abfindun.htm : "Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei."
Im Gegensatz dazu gelten laut http://www.versicherungswissen.org/KV/B ... _2009.html und dort laut §5(5) Abfindungen als beitragspflichtige Einnahmen.

Was denn nu?

Konkreter Fall: Ich (55 Jahre, 24 Jahre ununterbrochen beschäftigt, seit längerem über der Beitragsbemessungsgrenze) bin bisher freiwillig in der GKV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 31.5.2010, Auszahlung der Abfindung Januar 2011. Ab 1.6.2010 bis Ende 2011 möchte ich meinen Anspruch auf ALG1 ruhen lassen, damit das ALG nicht via Progressionsvorbehalt die Steuerlast erhöht. Deswegen plane ich in dieser Zeit geringfügige freiberufliche Tätigkeit (ich rechne mit keinem nenneswerten Verdienst). Dafür setzt meine KV ein minimales fiktives Einkommen von 1926€ an, also ein mtl. Beitrag von 336€. Ab Jan 2012 dann Bezug von ALG1 (15 Monate), danach wieder freiberufliche Tätigkeit.

Ist in dieser Konstellation die Abfindung KV+PV pflichtig? Wenn ja, wie hoch sind die mtl. abzuführenden Beiträge und wie lang müssen sie bezahlt werden (nur für 2011)?

Wie müsste man einen Auszahlungszeitpunkt legen, damit keine Beitragspflicht entsteht?

Danke,

Achim

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Czauderna
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Re: KV+PV Beiträge für Abfindung - widersprüchliche Infos

Beitragvon Czauderna » 08.08.2010, 12:14

de_smurfer hat geschrieben:Hallo, ich habe widersprüchliche Aussagen zur KV Pflicht von Abfindungszahlungen gefunden: z.B. auf http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/abfindun.htm : "Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei."
Im Gegensatz dazu gelten laut http://www.versicherungswissen.org/KV/B ... _2009.html und dort laut §5(5) Abfindungen als beitragspflichtige Einnahmen.

Was denn nu?

Konkreter Fall: Ich (55 Jahre, 24 Jahre ununterbrochen beschäftigt, seit längerem über der Beitragsbemessungsgrenze) bin bisher freiwillig in der GKV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 31.5.2010, Auszahlung der Abfindung Januar 2011. Ab 1.6.2010 bis Ende 2011 möchte ich meinen Anspruch auf ALG1 ruhen lassen, damit das ALG nicht via Progressionsvorbehalt die Steuerlast erhöht. Deswegen plane ich in dieser Zeit geringfügige freiberufliche Tätigkeit (ich rechne mit keinem nenneswerten Verdienst). Dafür setzt meine KV ein minimales fiktives Einkommen von 1926€ an, also ein mtl. Beitrag von 336€. Ab Jan 2012 dann Bezug von ALG1 (15 Monate), danach wieder freiberufliche Tätigkeit.

Ist in dieser Konstellation die Abfindung KV+PV pflichtig? Wenn ja, wie hoch sind die mtl. abzuführenden Beiträge und wie lang müssen sie bezahlt werden (nur für 2011)?

Wie müsste man einen Auszahlungszeitpunkt legen, damit keine Beitragspflicht entsteht?

Danke,

Achim

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Hallo,
sozialversicherungspflichtig heisst, es müssen für den erhaltenen Betrag Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet werden, das ist bei bestimmten Abfindungen eben nicht der Fall.
Beitragspflichtig heisst - wenn der Betreffende freiwillig in einer GKV-Kasse versichert ist, dann sind solche Abfindungszahlungen als Einnahme zu werten und sind beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Konkret, wenn die Auszahlung während eines krankenversicherungspflichtigen Zeitraumes (Beschäftigung) ausgezahlt wird, dann fallen dafür keine extra Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Gruss
Czauderna

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d.h. in jedem Fall KV-pflichtig?

Beitragvon de_smurfer » 08.08.2010, 14:41

danke für die schnelle Antwort - daraus muss ich schließen, dass die Abfindung in jedem Fall KV-pflichtig ist, da sie ja immer nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt - kann das wirklich sein?

RHW
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Beitragvon RHW » 14.08.2010, 11:34

Hallo,
bei Abfindungen gibt es einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil (abhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit).

(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt.

Quelle: Seite 6
https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf

Von der Abfindung wird nur der steuerpflichtige Teil berücksichtigt. Dieser wird durch den letzten Bruttoverdienst geteilt. Das Ergebnis gibt die Zahl der Monate an, für die der bisherige Bruttoverdienst noch als Einnahme gilt (max. bis zum Ende der Kündigungsfrist bzw. max. 1 Jahr). Weitere Einnahmen sind ggf. noch zu addieren (bis max 3750 euro mtl.).

Diese Regelung gilt im Übrigen auch bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenbgeld (es kann dann ggf. für längere Zeit Ruhen). Die Beiträge zur Krankenkasse sind dann selber zu zahlen.

Gruß
RHW

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Beitragvon de_smurfer » 15.08.2010, 08:19

Danle.,
also ist die Information der BKK der Dt. Bank falsch?
Siehe http://www.bkkdb.de/content/abfindungen ... :abfindung :
"Allgemeines
Sofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird, bleibt die Abfindung bei der Ermittlung der Beitragshöhe im Rahmen der freiwilligen Versicherung unberücksichtigt. Die Anrechenbarkeit einer Abfindung ist begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte."

RHW
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Beitragvon RHW » 15.08.2010, 09:41

Hallo,

sorry, ich habe mich missverständlich ausgedrückt:
Die BKK-Seite ist korrekt. Wenn die ordentliche Kündigungsfrist laut Arbeits- oder Tarifvertrag eingehalten wurde, wird die Abfindung nicht angerechnet.

Das Ergebnis gibt die Zahl der Monate an, für die der bisherige Bruttoverdienst noch als Einnahme gilt (max. bis zum Ende der Kündigungsfrist bzw. max. 1 Jahr).


Es ist hier eine Vergleichsberechnung zu machen:
- Zeitraum, der nach der Berechnung des beitragspflichtigen Entgeltanteils der Abfindung gilt

- Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung und dem Datum, an dem es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte

- max. 1 Jahr

Die kürzere dieser 3 Varianten ist maßgebend.
Da hier die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, gilt bei Punkt 2 0 Tage. Die Abfindung ist somit nicht anzurechnen.

Grundlage ist § 143a SGB III.

Gruß
RHW

de_smurfer
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Beitragvon de_smurfer » 15.08.2010, 19:44

Aha, dadurch hat sich jetzt bei mir der Nebel gelichtet.

Dank an Czaderna und RHW!

Achim


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