Hallo liebe Forengemeinde,
im August letzten Jahres bin ich als Soldat auf Zeit (8 Jahre) aus der Bundeswehr ausgeschieden und erhalte Übergangsgebührnisse. Während dieser Zeit machte ich eine Ausbildung bei einer Fachschule, die bis Juli diesen Jahres dauerte. Kurz vor dem Ausscheiden stelle ich Antrag auf KV bei meiner alten gesetzlichen Krankenkasse. Die Versicherung bei der Gesetzlichen erfolgte aus dem Grund, da Sie zu diesem Zeitpunkt deutlich günstiger (Schülertarif 66 €) war, als bei einer Privaten, bei der ich die Anwartschaft abgeschlossen hatte. Die Anlage zum Antrag hatte die Überschrift "Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI). Bis Juli war ich nun zu einem passablen Beitrag dort versichert.
Heute habe ich, aufgrund der Beendigung der Fachschule, eine neue Beitragseinstufung erhalten. Dass diese höher ausfallen würde, war mir bewusst, aber in einem solchen Ausmaß habe ich nicht gerechnet. Demnach zahle ich jetzt 14,3 % (voller Satz???) + PV. Nach welchem Paragraphen ich hier versichert werde, ist aus der neuen Beitragseinstufung nicht zu erkennen. Zudem kommt noch, dass ich zum Oktober ein Studium beginnen werde und auch ab dann zahle ich den selben Satz... was mir nicht ganz einleuchtet, denn ich dachte für Studenten gibt es einen vergünstigten Tarif wie bei den Schüler (s.o.) und die Höhe der Übergangsgebührnisse seien völlig unerheblich. Ich bin mir jetzt nicht sicher ob das mit rechten Dingen zugeht, denn mir scheint dieser Beitrag sehr hoch bzw. zu hoch zu sein. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Oder hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Wäre dankbar für jede Hilfe. Werde auch mit dem Sozialberater der Bw Kontakt aufnehmen, mal sehen was der von sich gibt.
Gruß
PatX
Beitragseinstufung eines ehemaligen Soldaten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tipp von mir, rufe doch mal bei der Kasse an, nach welcher Rechtsvorschrift Du derzeit versichert bist.
Meine Vorstellungen sagen mir, dass Du bis zum Ende der Fachhochschule als sog. Schüler/Praktikant/Auszubildender ohne Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert gewesen bist. Diese Pflichtversicherung kostet ca. 65,00 Euro monatlich.
Und jetzt hat man daraus vermutlich eine freiw. Kv. gebastelt, ohne dass ein erforderlicher Beitritt angezeigt wurde.
Die Nachfrage bei der Kasse wird hoffentlich Erleuchtung bringen.
Meine Vorstellungen sagen mir, dass Du bis zum Ende der Fachhochschule als sog. Schüler/Praktikant/Auszubildender ohne Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V pflichtversichert gewesen bist. Diese Pflichtversicherung kostet ca. 65,00 Euro monatlich.
Und jetzt hat man daraus vermutlich eine freiw. Kv. gebastelt, ohne dass ein erforderlicher Beitritt angezeigt wurde.
Die Nachfrage bei der Kasse wird hoffentlich Erleuchtung bringen.
wie der Fragesteller schon schreibt, ist er nach Entlassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert worden.
Damit ist der Status klar.
Zur Beitragshöhe:
Während der Fachschulzeit gibt es den Fixsatz, der bei ca. 65 EUR liegt.
Nach Ablauf Fachschule (der Status der Mitgliedschaft bleibt gleich, nämlich § 5 Abs. 1 Nr.13 SB V) mit Juli 2010 läuft dann diese Mitgliedschaft weiter.
Aber eben nicht mehr mit dem Fixsatz von 65 EUR, weil ja eben die Fachschülereingenschaft nicht mehr vorliegt.
UND DANN ???: gilt dass aus dem Einkommen (evt. Übergangsgebürnisse) die Beitgräge zu berechnen sind: 14,3 zur KV und 1,95 bzw. 2,2 % zur Pflege zu zahlen sind
mindestens ca. 140 EUR, weil dies der Mindestbeitrag aus der so genannten Mindestbemessungsgrundlage von 851,67 EUR ist.
Scheint mir also alles richtig gelaufen zu sein bis dahin.
Damit ist der Status klar.
Zur Beitragshöhe:
Während der Fachschulzeit gibt es den Fixsatz, der bei ca. 65 EUR liegt.
Nach Ablauf Fachschule (der Status der Mitgliedschaft bleibt gleich, nämlich § 5 Abs. 1 Nr.13 SB V) mit Juli 2010 läuft dann diese Mitgliedschaft weiter.
Aber eben nicht mehr mit dem Fixsatz von 65 EUR, weil ja eben die Fachschülereingenschaft nicht mehr vorliegt.
UND DANN ???: gilt dass aus dem Einkommen (evt. Übergangsgebürnisse) die Beitgräge zu berechnen sind: 14,3 zur KV und 1,95 bzw. 2,2 % zur Pflege zu zahlen sind
mindestens ca. 140 EUR, weil dies der Mindestbeitrag aus der so genannten Mindestbemessungsgrundlage von 851,67 EUR ist.
Scheint mir also alles richtig gelaufen zu sein bis dahin.
Danke für die bisherigen Antworten.
@heinrich
Habe eben mit der KV telefoniert. Wurde nach § 9 SGB 5 versichert?! Also eine völlig andere Einstufung.
Letztes Jahr als ich zur GKV gegangen bin, habe ich auch nochmals gefragt, welche Höhe ich bei verlassen der Fachschule zu erwarten habe. Diese war deutlich niedriger als jetzt beschieden.
Noch eine Frage: Hätte ich dann die Möglichkeit zu einer PKV zu wechseln? Greift hier dann noch die Anwartschaft welche letztes Jahr aufgehoben wurde?
@heinrich
Habe eben mit der KV telefoniert. Wurde nach § 9 SGB 5 versichert?! Also eine völlig andere Einstufung.
Letztes Jahr als ich zur GKV gegangen bin, habe ich auch nochmals gefragt, welche Höhe ich bei verlassen der Fachschule zu erwarten habe. Diese war deutlich niedriger als jetzt beschieden.
Noch eine Frage: Hätte ich dann die Möglichkeit zu einer PKV zu wechseln? Greift hier dann noch die Anwartschaft welche letztes Jahr aufgehoben wurde?
eingangs wurde beschrieben, dass es ein Antrag nach § 5 Abs.1. Nr 13 SGB V war. (dies ist eine Pflichtversicherung für ansonsten Nichtversicherte, sorry komische Regelung)
Jetzt ist es eine Versicherung nach § 9 SGB V geworden. Dies ist eine freiwillige Versicherung.
Zur Einstufung: beide (Pflichtversicherung nach 5,1,13 und die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V) haben die gleiche Beitragshöhe zur Folge.
ALSO: ist dadurch kein Nachteil entstanden
Leistungen sind auch gleich.
Ein Unterschied kann es z.B. geben, wenn man in die PKV will.
Eine freiwillige Versicherung muss man kündigen mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten.
Eine Mitgliedschaft nach§ 5,1,13 SGB V endet (ohne Kündigung) mit dem Vortag, an welchem eine private Versicherung beginnt.
Ob ein Recht zur PKV besteht kann ich (als Mitarbeiter einer gesetzlichen KK) nicht sagen.
Bei einem Wechsel solltest Du bedenken, ob Du als Student wieder zum Studentenbeitrag versichert wirst (z.B. darfst Du noch keine 30 Jahre alt sein)
Zum Recht wieder in die PKV
Jetzt ist es eine Versicherung nach § 9 SGB V geworden. Dies ist eine freiwillige Versicherung.
Zur Einstufung: beide (Pflichtversicherung nach 5,1,13 und die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V) haben die gleiche Beitragshöhe zur Folge.
ALSO: ist dadurch kein Nachteil entstanden
Leistungen sind auch gleich.
Ein Unterschied kann es z.B. geben, wenn man in die PKV will.
Eine freiwillige Versicherung muss man kündigen mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten.
Eine Mitgliedschaft nach§ 5,1,13 SGB V endet (ohne Kündigung) mit dem Vortag, an welchem eine private Versicherung beginnt.
Ob ein Recht zur PKV besteht kann ich (als Mitarbeiter einer gesetzlichen KK) nicht sagen.
Bei einem Wechsel solltest Du bedenken, ob Du als Student wieder zum Studentenbeitrag versichert wirst (z.B. darfst Du noch keine 30 Jahre alt sein)
Zum Recht wieder in die PKV
Niedlich,
ich glaube kaum, dass der Poster hier freiwillig gem. § 9 SGB V versichert ist. Wie sollte dies gehen? Er war Soldat auf Zeit für 8 Jahre. Woher bekommt er dann die erforderliche Vorversicherungszeit? Oder hast Du ne Anwartschaft für die GKV während der BW-Zeit bezahlt?
Was mich noch nachdenklich macht, ist die Aussage:
"machte ich eine Ausbildung bei einer Fachschule"
Was war das genau? Bestand ein Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsentgelt?
ich glaube kaum, dass der Poster hier freiwillig gem. § 9 SGB V versichert ist. Wie sollte dies gehen? Er war Soldat auf Zeit für 8 Jahre. Woher bekommt er dann die erforderliche Vorversicherungszeit? Oder hast Du ne Anwartschaft für die GKV während der BW-Zeit bezahlt?
Was mich noch nachdenklich macht, ist die Aussage:
"machte ich eine Ausbildung bei einer Fachschule"
Was war das genau? Bestand ein Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsentgelt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Fachschule
Was macht jetzt da nachdenklich?
Es war genauer gesagt eine zweijährige Weiterbildung in einer staatlichen Bildungseinrichtung, ohne Ausbildungsentgelt natürlich.
Und was den § 9 SGB V angeht, saug ich mir nicht aus den Fingern.
Dies war die Aussage der Dame am Telefon.
Eine Anwartschaft hatte ich bei einer PKV bis zum DZE. Die wurde dann aufgehoben aufgrund der Versicherung bei der GKV.
Was macht jetzt da nachdenklich?
Es war genauer gesagt eine zweijährige Weiterbildung in einer staatlichen Bildungseinrichtung, ohne Ausbildungsentgelt natürlich.
Und was den § 9 SGB V angeht, saug ich mir nicht aus den Fingern.
Dies war die Aussage der Dame am Telefon.
Eine Anwartschaft hatte ich bei einer PKV bis zum DZE. Die wurde dann aufgehoben aufgrund der Versicherung bei der GKV.
Na ja, dürfte aber auch egal sein.
Meines Erachtens war das auf keinen Fall eine freiw. Kv.; vielmehr eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die Beitragsbemessung - hat Heinrich schon gepostet - ist gleich. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass Du aus dieser Pflichtversicherung sofort herauskommst, wenn Du ne PKV-Restkostenversicherung hast. Sonst musst Du die Kündigungsfrist einhalten!
Meines Erachtens war das auf keinen Fall eine freiw. Kv.; vielmehr eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die Beitragsbemessung - hat Heinrich schon gepostet - ist gleich. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass Du aus dieser Pflichtversicherung sofort herauskommst, wenn Du ne PKV-Restkostenversicherung hast. Sonst musst Du die Kündigungsfrist einhalten!
Hallo,
meine Vermutung ist, dass es im Computer der Kasse alles seine Richtigkeit hat:
Da es bei den Beiträgen zwischen einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 und einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V keine Unterschiede gibt, sind es teilweise im PC der Kasse nur geringfügige Unterschiede.
Einfach bei der Kasse nochmal anrufen und nachfragen, ob eine Versicherung nach Nr. 13 oder eine freiwillige Versicherung besteht.
Eine Versicherung nach Nr. 13 kann rechtlich nicht in eine freiwillige Versicherung geändert werden.
Gruß
RHW
meine Vermutung ist, dass es im Computer der Kasse alles seine Richtigkeit hat:
Da es bei den Beiträgen zwischen einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 und einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V keine Unterschiede gibt, sind es teilweise im PC der Kasse nur geringfügige Unterschiede.
Einfach bei der Kasse nochmal anrufen und nachfragen, ob eine Versicherung nach Nr. 13 oder eine freiwillige Versicherung besteht.
Eine Versicherung nach Nr. 13 kann rechtlich nicht in eine freiwillige Versicherung geändert werden.
Gruß
RHW
Hallo,
also nach meinem Widerspruch habe ich nun einen berichtigten Bescheid erhalten.
Demnach werde ich jetzt unter Nr. 13 versichert.
Jetzt habe ich doch die Möglichkeit ohne große Verzögerung zur PKV zu wechseln.
Was würdet ihr mir raten?
Sollte ich es machen? Denn i.R. ist diese deutlich günstiger.
Gruß
also nach meinem Widerspruch habe ich nun einen berichtigten Bescheid erhalten.
Demnach werde ich jetzt unter Nr. 13 versichert.
Jetzt habe ich doch die Möglichkeit ohne große Verzögerung zur PKV zu wechseln.
Was würdet ihr mir raten?
Sollte ich es machen? Denn i.R. ist diese deutlich günstiger.
Gruß
PatX hat geschrieben:Hallo,
also nach meinem Widerspruch habe ich nun einen berichtigten Bescheid erhalten.
Demnach werde ich jetzt unter Nr. 13 versichert.
Jetzt habe ich doch die Möglichkeit ohne große Verzögerung zur PKV zu wechseln.
Was würdet ihr mir raten?
Sollte ich es machen? Denn i.R. ist diese deutlich günstiger.
Gruß
Hallo,
es handelt sich hier nicht um eine freiwillige Versicherung in der GKV, ergo kannst du nun auch nicht zur PKV wechseln - das geht nur, wenn Du aufgrund anderer Bestimmungen krankenversicherungspflichtig würdest und danach
freiwillig.
Gruss
Czauderna
Hallo, ziehe meine Antwort zurück - lag hier falsch - RHW hat es bereits auch schon korrigiert - vielen Dank an RHW und sorry für meine falsche Auskunft.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 05.09.2010, 17:22, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo PatX,
die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V endet sofort, wenn eine gültige PKV besteht (und diese dann nachträglich der GKV nachgewiesen wird).
§ 190 Absatz 13 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__190.html
Der anderweitige Anspruch ist auch eine PKV. Kündigungsfristen gibt es nicht.
Beim Vergleich GKV/PKV sind immer viele Punkte zu beachten.
Ein wichtiger Punkt ist eine evtl. Rückkehrmöglichkeit in die GKV. Studenten an einer deutschen Hochschule, die bei Studienbeginn noch keine 30 Jahre alt sind, sind versicherungspflichtig in der GKV. Wenn man im ersten Semester das 30. Lebensjahr vollendet, wird u.U. die GKV beendet und eine Rückkehr in die PKV ist verpflichtend (§ 9 Absatz Nr. 1 SGB V). Wenn sich der Studienbeginn aus jetzt noch nicht absehbaren Gründen verzögert und erst nach dem 30. Geburtstag eintritt, ist eine Rückkehr in die GKV während des Studiums ausgeschlossen.
Bei den PKV-Verträgen sollte man besonders auf folgende Punkte achten:
- Kuren/Reha
- Psychotherapie
- Hilfsmittel: offenes Verzeichnis
- Fragen zur Gesundheitsprüfung
Vielleicht hilfreich:
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
Auf der Homepage des "PKV-Ombudsmann" sind im Tätigkeitsbericht die häufigsten Beschwerdegründe von PKV-Versicherten beschrieben.
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit der PKV (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) und der GKV.
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
RHW
die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V endet sofort, wenn eine gültige PKV besteht (und diese dann nachträglich der GKV nachgewiesen wird).
§ 190 Absatz 13 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__190.html
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1.ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Der anderweitige Anspruch ist auch eine PKV. Kündigungsfristen gibt es nicht.
Beim Vergleich GKV/PKV sind immer viele Punkte zu beachten.
Ein wichtiger Punkt ist eine evtl. Rückkehrmöglichkeit in die GKV. Studenten an einer deutschen Hochschule, die bei Studienbeginn noch keine 30 Jahre alt sind, sind versicherungspflichtig in der GKV. Wenn man im ersten Semester das 30. Lebensjahr vollendet, wird u.U. die GKV beendet und eine Rückkehr in die PKV ist verpflichtend (§ 9 Absatz Nr. 1 SGB V). Wenn sich der Studienbeginn aus jetzt noch nicht absehbaren Gründen verzögert und erst nach dem 30. Geburtstag eintritt, ist eine Rückkehr in die GKV während des Studiums ausgeschlossen.
Bei den PKV-Verträgen sollte man besonders auf folgende Punkte achten:
- Kuren/Reha
- Psychotherapie
- Hilfsmittel: offenes Verzeichnis
- Fragen zur Gesundheitsprüfung
Vielleicht hilfreich:
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
Auf der Homepage des "PKV-Ombudsmann" sind im Tätigkeitsbericht die häufigsten Beschwerdegründe von PKV-Versicherten beschrieben.
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit der PKV (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) und der GKV.
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
RHW
Nun denn, natürlich kann der Poster ins Lager der PKV wechseln.
Allerdings muss die PKV ihn nicht nehmen; sie kann es wohl!
Es besteht hier auch keine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 5 VVG eine PKV zumindest im Basistarif anzubieten, da der Poster versicherungspflichtig und nicht freiwillig versichert war.
Natürlich kann man es bei der PKV versuchen!!!
Allerdings muss die PKV ihn nicht nehmen; sie kann es wohl!
Es besteht hier auch keine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 5 VVG eine PKV zumindest im Basistarif anzubieten, da der Poster versicherungspflichtig und nicht freiwillig versichert war.
Natürlich kann man es bei der PKV versuchen!!!
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