Moin!
Ich werde ein Sabbatical (1 Jahr) machen und bin in dieser Zeit weiter angestellt, d.h. ich bekomme für 2 Jahre nur 50% des Gehalts (1 Jahr Arbeit, 1 Jahr Reise). Mein Freizeitjahr werde ich im Ausland verbringen. Natürlich werde ich eine Langzeitauslandsversicherung abschließen.
Außerem bin ich GKV-pflichtig (Angestellter unterhalb der Wechselgrenze).
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1. Bin ich dann überhaupt noch GKV-versicherungspflichtig? Schließlich kann und darf die GKV im nicht-europäischen Ausland - auch wegen Länge - nicht leisten.
2. Sobald ich wieder einen Fuß auf deutschen Boden setze, werde ich wieder GKV-versicherungspflichtig und jede GKV muss mich - da ja das Angestelltenverhältnis fortbesteht - sofort wieder aufnehmen und für evtl. Behandlungskosten aufkommen. Ist das korrekt?
3. Ergänzend zu 2.) Angenommen die Langzeitauslandsversicherung schafft mich zurück nach Deutschland: Dann greift ja sofort wieder die Versicherungspflicht und die GKV muss auch sofort leisten, oder?
4. Gibt es evtl. noch weiter zu beachtende Punkte?
Vorab bereits vielen Dank!
Cheers,
Thomas.
GKV Pflicht während mehrmonatigen Auslandsaufenthalts
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Hallo,
da der Verdienst weniger als 70% des bisherigen Verdienstes beträgt, endet die Versicherungspflicht in D. Ich bin mir im Moment nicht sicher, ob sofort mit Beginn des Sabatticals oder erst einen Monat später (§ 7 SGB V).
Einzelheiten: Seite 54
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 29_Anlagen
Mit dem Ende der Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland.
Ab dem Tag der Ausreise kann eine Anwartschaft in der Kranken- und Pflkegeversicherung begründet werden.
Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland, da eine private Auslandskrankenversicherung besteht:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Wenn man wieder nach Deutschland zurückkehrt, unterliegt man nach aktueller Rechtslage nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in der GKV (Einreisetag maßgebend).
Die Entscheidung für oder gegen eine Anwartschaft in der GKV ist nicht einfach. Hier ein paar Punkte, bei denen die Anwartschaft in der GKV Vorteile bietet:
1) als Rentner gibt es zwei Arten der GKV-Versicherung:
KVdR: es sind nur Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Voraussetzung für die KVdR sind 90% GKV-Zeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (z.B. Beginn Azubi bis Rentenantrag). Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene.
Wenn diese Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, sind alle Einnahmen beitragspflichtig.
Ein späterer Wechsel in die KVdR ist nur möglich, wenn zusätzlich zur eigenen bzw. Hinterbliebenenrente eine eigene bzw. Hinterbliebenenrente beantragt wird und dann die Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei 40 Jahren Berufsleben sind 2 Jahre genau 10% des halben Berufslebens (wobei es vom Alter abhängt, ob diese 10% dann in der ersten oder zweiten Hälfte des Berufslebens liegen).
Die Krankenkassen haben ausführliche Infos zur KVdR.
Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
2) In der Pflegeversicherung wird als Voraussetzung für Leistungen eine versicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren gefordert.
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html
Bei 2 Jahren in Auslandsaufenthalt ist das kein Problem, wenn davor mindestens 2 Jahre Pflegeversicherung in der GKV bestand. Wenn die Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, werden die Leistuengen dann gezahlt, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind (verschobener Leistungsbeginn).
3) Die Anwartschaftsversicherung beinhaltet das Recht, Angehörige in die Familienversicherung (FV) aufzunehmen. Wenn dann Angehörige in Deutschland in die FV sollen, wird die Anwartschaft wieder in eine nomale Versicherung umgewandelt.
Beispiel: Der Sohn (20 Jahre) ist bisher PKV versichert und beendet seine Tätigkeit als Beamtenanwärter während des Amerikaaufenthaltes seiner Eltern. Ohne die Anwartschaft seiner Eltern könnte er nur in der PKV versichert bleiben (deutlich höhere Beiträge als vorher). Mit der Anwartschaft hat er die Wahl zwischen PKV und kostenloser FV in der GKV (höhere Beitragszahlung durch Eltern).
4) Wenn man sich direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland selbstständig macht, kann es Probleme mit der Wahl des Krankengeldes in der GKV geben (z.B. Wahltarife nur für freiwillige Mitglieder).
5) Wenn der Arbeitgeber bei der Rückkehr nicht mehr existiert, ist eine normale Versicherung als Arbeitnehmer nicht möglich. Die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ist immer nur bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse möglich.
6) Vor Rechtsänderungen in D ist man während des Auslandsaufenthaltes nicht geschützt (z.B. bei § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V).
Die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt ist nach derzeitiger Rechtslage auf jeden Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichergestellt: auch wenn man dann im Rollstuhl sitzt oder im Koma liegt.
FAZIT: Nach meiner Einschätzung haben (mindestens) 99% keinerlei Nachteil, wenn sie Anwartschaftsversicherung nicht abschließen. Man sollte sich aber rechtzeitig vorher über die Anwartschaft informieren, damit man nicht (überraschend) zu den restlichen 1% (oder 1%0) gehört. Die Anwartschaft kostet unabhängig vom Einkommen bei allen gestzlichen KK 43,69 Euro monatlich (2010).
Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit der eigenen Krankenkasse (oder auch zum Vergleich mit einer anderen Krankenkasse).
Daneben sollte auch mit einer Rentenberatungsstelle geklärt werden, welche Absicherung bei einer Erwerbsminderung aktuell besteht und wie man diese während des Auslandsaufenthaltes absichern kann.
Gruß RHW
da der Verdienst weniger als 70% des bisherigen Verdienstes beträgt, endet die Versicherungspflicht in D. Ich bin mir im Moment nicht sicher, ob sofort mit Beginn des Sabatticals oder erst einen Monat später (§ 7 SGB V).
Einzelheiten: Seite 54
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 29_Anlagen
Mit dem Ende der Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland.
Ab dem Tag der Ausreise kann eine Anwartschaft in der Kranken- und Pflkegeversicherung begründet werden.
Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht keine Versicherungspflicht in Deutschland, da eine private Auslandskrankenversicherung besteht:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Wenn man wieder nach Deutschland zurückkehrt, unterliegt man nach aktueller Rechtslage nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in der GKV (Einreisetag maßgebend).
Die Entscheidung für oder gegen eine Anwartschaft in der GKV ist nicht einfach. Hier ein paar Punkte, bei denen die Anwartschaft in der GKV Vorteile bietet:
1) als Rentner gibt es zwei Arten der GKV-Versicherung:
KVdR: es sind nur Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Voraussetzung für die KVdR sind 90% GKV-Zeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (z.B. Beginn Azubi bis Rentenantrag). Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene.
Wenn diese Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, sind alle Einnahmen beitragspflichtig.
Ein späterer Wechsel in die KVdR ist nur möglich, wenn zusätzlich zur eigenen bzw. Hinterbliebenenrente eine eigene bzw. Hinterbliebenenrente beantragt wird und dann die Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei 40 Jahren Berufsleben sind 2 Jahre genau 10% des halben Berufslebens (wobei es vom Alter abhängt, ob diese 10% dann in der ersten oder zweiten Hälfte des Berufslebens liegen).
Die Krankenkassen haben ausführliche Infos zur KVdR.
Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
2) In der Pflegeversicherung wird als Voraussetzung für Leistungen eine versicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren gefordert.
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html
Bei 2 Jahren in Auslandsaufenthalt ist das kein Problem, wenn davor mindestens 2 Jahre Pflegeversicherung in der GKV bestand. Wenn die Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, werden die Leistuengen dann gezahlt, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind (verschobener Leistungsbeginn).
3) Die Anwartschaftsversicherung beinhaltet das Recht, Angehörige in die Familienversicherung (FV) aufzunehmen. Wenn dann Angehörige in Deutschland in die FV sollen, wird die Anwartschaft wieder in eine nomale Versicherung umgewandelt.
Beispiel: Der Sohn (20 Jahre) ist bisher PKV versichert und beendet seine Tätigkeit als Beamtenanwärter während des Amerikaaufenthaltes seiner Eltern. Ohne die Anwartschaft seiner Eltern könnte er nur in der PKV versichert bleiben (deutlich höhere Beiträge als vorher). Mit der Anwartschaft hat er die Wahl zwischen PKV und kostenloser FV in der GKV (höhere Beitragszahlung durch Eltern).
4) Wenn man sich direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland selbstständig macht, kann es Probleme mit der Wahl des Krankengeldes in der GKV geben (z.B. Wahltarife nur für freiwillige Mitglieder).
5) Wenn der Arbeitgeber bei der Rückkehr nicht mehr existiert, ist eine normale Versicherung als Arbeitnehmer nicht möglich. Die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ist immer nur bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse möglich.
6) Vor Rechtsänderungen in D ist man während des Auslandsaufenthaltes nicht geschützt (z.B. bei § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V).
Die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt ist nach derzeitiger Rechtslage auf jeden Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichergestellt: auch wenn man dann im Rollstuhl sitzt oder im Koma liegt.
FAZIT: Nach meiner Einschätzung haben (mindestens) 99% keinerlei Nachteil, wenn sie Anwartschaftsversicherung nicht abschließen. Man sollte sich aber rechtzeitig vorher über die Anwartschaft informieren, damit man nicht (überraschend) zu den restlichen 1% (oder 1%0) gehört. Die Anwartschaft kostet unabhängig vom Einkommen bei allen gestzlichen KK 43,69 Euro monatlich (2010).
Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit der eigenen Krankenkasse (oder auch zum Vergleich mit einer anderen Krankenkasse).
Daneben sollte auch mit einer Rentenberatungsstelle geklärt werden, welche Absicherung bei einer Erwerbsminderung aktuell besteht und wie man diese während des Auslandsaufenthaltes absichern kann.
Gruß RHW
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- Beiträge: 4
- Registriert: 07.05.2010, 16:47
Moin RHW!
Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Thema ist ja nicht trivial. Meine Personalabteilung hat auch mittlerweile geantwortet. Sie stellt sich auf den Standpunkt:
"auch während der Freistellungsphase beziehen Sie Arbeitsentgelt. Die Arbeitsleistung daraus haben Sie ja bereits erbracht. Das Entgelt daraus wurde angespart und kommt nun verzögert zur Auszahlung. Damit unterliegt es der Sozialversicherungspflicht. XXX ist damit verpflichtet auch die Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen."
Also kann der Weg nur über meine Krankenkasse (TKK) führen. Ich werde einen Termin ausmachen. Wenn mir diese bestätigt, dass ich während meines Auslandsaufenthaltes nicht versicherungspflichtig bin, dann kann sich die Personalabteilung eigentlich auch nicht sperren.
Da ich auch weiterhin Angestellter bin, mein Arbeitgeber auch nicht pleite gehen kann und ich keine Kinder habe, würde ich auf eine Anwartschaft verzichten. Sobald ich wieder einen Fuß auf deutschen Boden setze, werde ich ja wieder versicherungspflichtig.
Viele Grüße,
Thomas.
Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Thema ist ja nicht trivial. Meine Personalabteilung hat auch mittlerweile geantwortet. Sie stellt sich auf den Standpunkt:
"auch während der Freistellungsphase beziehen Sie Arbeitsentgelt. Die Arbeitsleistung daraus haben Sie ja bereits erbracht. Das Entgelt daraus wurde angespart und kommt nun verzögert zur Auszahlung. Damit unterliegt es der Sozialversicherungspflicht. XXX ist damit verpflichtet auch die Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen."
Also kann der Weg nur über meine Krankenkasse (TKK) führen. Ich werde einen Termin ausmachen. Wenn mir diese bestätigt, dass ich während meines Auslandsaufenthaltes nicht versicherungspflichtig bin, dann kann sich die Personalabteilung eigentlich auch nicht sperren.
Da ich auch weiterhin Angestellter bin, mein Arbeitgeber auch nicht pleite gehen kann und ich keine Kinder habe, würde ich auf eine Anwartschaft verzichten. Sobald ich wieder einen Fuß auf deutschen Boden setze, werde ich ja wieder versicherungspflichtig.
Viele Grüße,
Thomas.
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