9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 193 Abs. 3 VVG
Verfasst: 30.08.2010, 20:56
Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers endete zum 31.12.2008.
Zu diesem Zeitpunkt war er noch keine 3 Jahre Oberhalb der allgemeinen JAE-Grenze.
Es geht ab 01.01.2009 in eine Ausland mit dem kein Abkommen besteht.
Verdient dort auch über allg. JAE-Grenze. Mit diesem Gehalt (bei unterstelltem deutschen Recht) die Versicherungspflicht zum 31.12.2009 beendet gewesen. Bis 31.05.2010 bestand um Ausland die Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der JAE-Grenze.
Rückkehr nach Deutschland 01.06.2010. Gehalt wieder über allg JAE-Grenze. Klar ist (und dies braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, dass ab 01.06.2010 in der Beschäftigung keine Vers.Pflicht zur KV/PV besteht, da da die JAE-Zeiten im Ausland angerechnet werden).
Antrag freiw. Versicherung (unterschrieben am 15.07.2010) geht am 19.07.2010 ein.
Beitrittsrecht besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Mitgliedschaftsbeginn nach § 188 SGB V am 19.07.2010.
FRAGE: was ist mit der Zeit der Einreise ab 01.06.2010 bis 18.07.2010.
Mitgliedschaft nach 5,1,13 geht ja wegen der ab 01.01.2009 gültigen Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V nicht.
Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass dann nach 193 ABs. 3 VVG in der PKV eine Pflichtvericherung bestehen müsste ????
Was ist wenn dieser Mensch, sich aber nicht bei irgendeiner PKV meldet. Fällt dies ergendwo auf.
Die Person war noch niemals privat versichert.
Eine Anwartschaft wurde für den Auslandsaufenthalt nicht abgeschlossen (dann wäre der Fall ja auch viel einfacher gewesen)
Zu diesem Zeitpunkt war er noch keine 3 Jahre Oberhalb der allgemeinen JAE-Grenze.
Es geht ab 01.01.2009 in eine Ausland mit dem kein Abkommen besteht.
Verdient dort auch über allg. JAE-Grenze. Mit diesem Gehalt (bei unterstelltem deutschen Recht) die Versicherungspflicht zum 31.12.2009 beendet gewesen. Bis 31.05.2010 bestand um Ausland die Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der JAE-Grenze.
Rückkehr nach Deutschland 01.06.2010. Gehalt wieder über allg JAE-Grenze. Klar ist (und dies braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, dass ab 01.06.2010 in der Beschäftigung keine Vers.Pflicht zur KV/PV besteht, da da die JAE-Zeiten im Ausland angerechnet werden).
Antrag freiw. Versicherung (unterschrieben am 15.07.2010) geht am 19.07.2010 ein.
Beitrittsrecht besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Mitgliedschaftsbeginn nach § 188 SGB V am 19.07.2010.
FRAGE: was ist mit der Zeit der Einreise ab 01.06.2010 bis 18.07.2010.
Mitgliedschaft nach 5,1,13 geht ja wegen der ab 01.01.2009 gültigen Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V nicht.
Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass dann nach 193 ABs. 3 VVG in der PKV eine Pflichtvericherung bestehen müsste ????
Was ist wenn dieser Mensch, sich aber nicht bei irgendeiner PKV meldet. Fällt dies ergendwo auf.
Die Person war noch niemals privat versichert.
Eine Anwartschaft wurde für den Auslandsaufenthalt nicht abgeschlossen (dann wäre der Fall ja auch viel einfacher gewesen)