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9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 193 Abs. 3 VVG

Verfasst: 30.08.2010, 20:56
von heinrich
Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers endete zum 31.12.2008.
Zu diesem Zeitpunkt war er noch keine 3 Jahre Oberhalb der allgemeinen JAE-Grenze.

Es geht ab 01.01.2009 in eine Ausland mit dem kein Abkommen besteht.

Verdient dort auch über allg. JAE-Grenze. Mit diesem Gehalt (bei unterstelltem deutschen Recht) die Versicherungspflicht zum 31.12.2009 beendet gewesen. Bis 31.05.2010 bestand um Ausland die Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der JAE-Grenze.

Rückkehr nach Deutschland 01.06.2010. Gehalt wieder über allg JAE-Grenze. Klar ist (und dies braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, dass ab 01.06.2010 in der Beschäftigung keine Vers.Pflicht zur KV/PV besteht, da da die JAE-Zeiten im Ausland angerechnet werden).

Antrag freiw. Versicherung (unterschrieben am 15.07.2010) geht am 19.07.2010 ein.

Beitrittsrecht besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Mitgliedschaftsbeginn nach § 188 SGB V am 19.07.2010.

FRAGE: was ist mit der Zeit der Einreise ab 01.06.2010 bis 18.07.2010.

Mitgliedschaft nach 5,1,13 geht ja wegen der ab 01.01.2009 gültigen Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V nicht.

Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass dann nach 193 ABs. 3 VVG in der PKV eine Pflichtvericherung bestehen müsste ????

Was ist wenn dieser Mensch, sich aber nicht bei irgendeiner PKV meldet. Fällt dies ergendwo auf.

Die Person war noch niemals privat versichert.
Eine Anwartschaft wurde für den Auslandsaufenthalt nicht abgeschlossen (dann wäre der Fall ja auch viel einfacher gewesen)

Verfasst: 30.08.2010, 22:42
von Rossi
Tja, Heinrich, ich verkaufe es immer anders.

Zitat:

Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass dann nach 193 ABs. 3 VVG in der PKV eine Pflichtvericherung bestehen müsste ????


In der PKV besteht keine Pflichtversicherung. Es besteht nur eine Pflicht sich gegen Krankheit abzusichern.

Man kann und darf die Pflichtversicherung in der GKV auf keinen Fall mit der Pflicht zur Versicherung in der PKV vergleichen.

Die Pflichtversicherung in der GKV entsteht rückwirkend kraft Gesetzes, ab dem Zeitpunkt, wo die Voraussetzungen vorliegen.

Bei der PKV ist es ganz anders. Es besteht zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Pflicht sich zu versichern, aber der Versicherungsvertrag in der PKV beginnt niemals rückwirkend, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, wo man bei der PKV vorbeidackelt und um Aufnahme bittet.

Im Gegenteil, mit dem Zeitpunkt, wo der Kunde bei Euch freiwillig versichert ist, entfällt kraft Gesetz auch die Verpflichtung eine priv. Kv. abzuschließen und zu unterhalten.

Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG. Denn hiernach besteht keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv., wenn man unter anderem freiw. versichert ist. Also, nu muss der Kunde nix mehr machen.

In der von Dir eingestellten Konstellation hat der Kunde eben Schwein gehabt. Er braucht auch nichts nachlöhnen. Allerdings hätte er auch Pech, wenn in der Zwischenzeit Krankheitskosten angefallen sind.

Jooh,

Rückkehr nach Deutschland 01.06.2010. Gehalt wieder über allg JAE-Grenze. Klar ist (und dies braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, dass ab 01.06.2010 in der Beschäftigung keine Vers.Pflicht zur KV/PV besteht, da da die JAE-Zeiten im Ausland angerechnet werden).


Jenes steht schön in dem GR vom 08.03.2007 drinne, dass das Überschreiten der JAEG gebietsneutral ist. Entsprechende Rechtsprechung oder dergleichen, wird allerdings nicht zitiert!

Verfasst: 31.08.2010, 06:29
von heinrich
Danke Rossi,


da lag ich (als PKV-Amateuer) ja gar nicht sooo schlecht.


Dass Du zu Gebietsneutralität einen Kommentar abgeben würdest, war mir schon fast klar. Daher hatte ich auch den Klammerzusatz geschrieben.

Gruß
heinrich

Verfasst: 31.08.2010, 17:27
von Rossi
Tröste Dich Heinrich, als ich vor 2 Jahren damit begonnen habe, mich ein wenig intensiver mit dem VVG zu beschäftigen, habe ich gleich gesagt, boah dat iss aber alles Schweinkram bzw. schlecht zu verstehen!

Hm, bringst Du mir denn auch noch etwas Erleuchtung zu der Aussage mit der Gebietesneutralität?

Verfasst: 31.08.2010, 20:13
von heinrich
Hi Rossi,

da ich ja Deine Einstellung kenne (kein Abkommensland = keine Anerkennug von Arbeitsentgelten für den JAE-Überschreitungstatbestand; dies hatte ich so schon mal von Dir hier gelesen)


hatte ich extra den Klammerzusatz geschrieben, damit Du damit keine Zeit verschwendest, mir dies zu erklären, da ich mich ja schließlich an ein Gemeisamen Rundschreiben halten muss.

alles klar ?

Gruß
heinrich

Verfasst: 31.08.2010, 20:43
von Rossi
Okay, wenn es ausschließlich darauf beruht (GR und keine Rechtsprechung), dann ist die Frage für mich soweit beantwortet.

Einerseits kann diese Aussage in dem GR zum Vorteil für die Kunden sein, anderseits aber auch zum Nachteil!

Verfasst: 31.08.2010, 20:54
von heinrich
so war es.

Und bald dürfte die Sache mit den 3 Jahren ja vorbei sein.

Dann gibt es dieses Problem ja auch nicht mehr.

Verfasst: 31.08.2010, 22:18
von Rossi
Nun denn, Heinrich, dann bleibe ich auch erst einmal bei meiner Aussage, dass hier nur die Sachverhalte innerhalb des Geltungsbereiches des SGB V (Überschreiten der JAEG in Deutschland bzw. EU/EWR) zu berücksichtigen sind.

Was in Schwarzafrika - unter Berücksichtigung etwaiger Wirbelstürme - gewesen ist, interessiert zunächst nicht.

Wenn man die Schreiben der DVKA liest, dann findet man diese Aussage dort immer auch. Es sind nur solche Sachverhalte gleichzustellen, die innerhalb der EU/EWR-Staaten vorgekommen sind. Alles andere interessiert nicht!

So verstehe ich auch mittlerweile die expliziten Abweichungen im SGB V; wie bspw. § 5 Abs. 1 Nr. 13b "im Inland gehört hätte" etc.!

Verfasst: 31.08.2010, 23:01
von Rossi
Na ja, die Aussagen der DVKA sind relativ eindeutig:

Rundschreiben vom 02.07.2007

In EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweiz eingetretene Sachverhalte sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung des EuGH mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Diese Rechtsprechung fließt auch in die neue VO (EG) Nr. 883/2004 (Artikel5) ein, die voraussichtlich ab dem 01.01.2009 anzuwenden sein wird.

Ein gleichzusetzender Tatbestand ist auch der Wohnort im EU-/EWR.Ausland bzw. der Schweiz, wenn aufgrund der Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die gilt z. B. für Arbeitnehmer, Seblständige und Rentner.

Bei Abkommenstaaten erfolgt keine Gleichstellung der Sachverhalte.


Sorry, Heinrich, Dein zitiertes Rundschreiben vom 08.03.2007 überzeugt mich derzeit nicht. Denn das Rundschreiben von der DVKA datiert vom 02.07.2007, also später. Zudem vertraue ich den Leuten der DVKA ein wenig mehr zu!

Wenn Du mal Zeit hast, dann schnüffele doch mal in das besagte Rundschreiben der DVKA. Für mich hat dieses Rundschreiben die Erleuchtung gebracht. Wobei ich kann natürlich völlig daneben liegen.

Aber ich stelle mir die Frage, warum sich hochbezahlte EuGH-Richter mit solchen Klamotten beschäftigen, wenn es doch alles gleichgesetzt wird. Vermutlich ist es nicht so, oder?!