Rückwirkende freiwillige Versicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Monk
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Rückwirkende freiwillige Versicherung

Beitragvon Monk » 31.08.2010, 08:25

Hallo,

zunächst einmal: Ich habe in der Foren-suche nichts zu meinem Fall Passendes gefunden. Falls ich etwas übersehen habe, tut es mir leid.

Mein Fall:

Ich bin vor 2 Jahren erkrankt, bekam ganz normal Lohnfortzahlung, dann Krankengeld. Da ich die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe, bekomme ich keine Leistungen aus der GRV, sprich EM-Rente. Mein einziges Einkommen beträgt eine private BU-Rente von rund 500,-€ Brutto. Dafür habe ich seit Erhalt rund 85,-€ KK-Beiträge bezahlt. Die KK bucht von meinem Konto ab.

Nun, nach zwei Jahren, schreibt mich die KK an, dass ich gar keinen Versicherungsschutz habe, da ich nicht pflichtversichert bin, da ich kein Arbeitsentgelt mehr erhalte. Die Krankenkasse beabsichtigt nun, mich rückwirkend freiwillig zu versichern.

Meiner Ansicht nach müsste ich dann den viel höheren Mindestbeitrag bezahlen, was einer Nachzahlung von ca. 1000 € entspricht, die ich auf keinen Fall leisten kann.

Meine zwei Fragen:
1. gilt hier nicht der Vertrauensschutz? Ich bin wegen der Beitragszahlung von einem gültigen Versicherungsverhältnis ausgegangen. Außerdem wusste die Krankenkasse doch, dass ich kein Entgeld mehr erhalte und hat von sich aus für meine BU-Rente die Beiträge berechnet und eingezogen.

2. gilt für mich nicht dann dennoch die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ?
Ich war "zuletzt" bei der GKV und es bestand keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Ich hoffe, jemand kann mir helfen, bei weiteren Fragen antworte ich so schnell wie möglich!

Vielen Dank

Monk

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Beitragvon Rossi » 31.08.2010, 17:32

Na ja, seit dem 01.04.2007 gibt es ja eine Versicherungpflicht in Deutschland. Niemand soll unversichert durch die Gegend rennen.

Deine Mitgiedschaft endete damals zu dem Zeitpunkt, wo das Krankengeld eingestellt wurde. Danach bist Du praktisch unversichert aber in gleichem Atemzug fällst Du unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Damit hat die Kasse natürlich auch einen Beitragsanspruch rückwirkend. Der Mindestbeitrag geht bei 140,00 Euronen mtl. los.

Es hat aber wohl den Anschein, dass hier irgendjemand wohl ein wenig geschlafen hat. Denn offensichtlich sind ja immer Beiträge vom Konto abgebucht worden. Bucht man Beiträge ab, ohne dass eine Versicherung besteht.

Hast Du denn in letzten 2 Jahren Leistungen in Anspruch gegenüber der Kv. in Anspruch genommen?

heinrich
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Beitragvon heinrich » 31.08.2010, 19:50

der Fall scheint mir auch so in dieser Art und Weise nicht möglich.


Falls der Arbeitgeber es verdaddelt haben sollte, die Abmeldung zu machen, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass 85 EUR abgebucht wurden.

Der Mindestbeitrag für eine freiwillige Versicherung liegt schließlich bei 140 EUR.

Wenn es eine Pflichtversicherung war (die da durch eine etwaige fehlende Abmeldung des Arbeitgeber) irrtümlich noch durchgeführt wurde,
kann ein Beitrag von 85 EUR noch möglich sein, wenn man einen Versorgungsbezug (betrielich bedingte Rente oder etwas was führ über die BAS-betriebliche Altersvorge eingezahlt worden) erhält.

du schreinst aber was von einer privaten Rente.

Wenn Du es richtig schreibst, dann kann der Fall so nicht gewesen sein.

Jedenfalls solltest Du das Gespräch mit der KK suchen. Dies kann ich Dir nur raten

Monk
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Beitragvon Monk » 01.09.2010, 02:44

Hallo und vielen Dank für die Antworten!

Genau - die Rente erhalte ich aus einer BUZ in einer BAV. Der Beitrag, den ich geleistet habe, war ganz einfach meine Bruttorente mal dem allg. Beitragssatz der KK.

Ich weiß nicht, ob es ein Versäumnis des AG oder der KK war, die KK schrieb jedenfalls:

"Wir gingen bisher davon aus, dass Sie als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei [meinem AG] beschäftigt sind. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit [meinem AG] wurde nun bekannt, dass Sie dort nach dem Ende des Krankengeldes nicht mehr beschäftigt waren."

Ach ja, und zur Frage ob ich Leistungen in Anspruch genommen habe: Natürlich, ich hatte mehrere Arzttermine.

Das was heinrich schrieb, fand ich interessant: Ich habe nur die Betriebsrente als Einkommen erhalten. War es dann richtig mit den 85€? Oder hätte ich trotzdem den Mindestbeitrag zahlen müssen?

LG
Monk

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Beitragvon heinrich » 01.09.2010, 07:08

aha , da kommt ja Licht ins Dunkle.

Doch keine private Renten, sondern betriebl. bedingt.

Mindestbeitrag dann rückwirkend ca 140 EUR, wobei die 85 EUR gutgeschrieben werden müssten.

Jetzt solltest Du dringend tagsüber ein Gespräch mit der KK suchen, um eine Lösung zu finden. zB. Nachzahlung in Raten und Dich nicht nachts im Internet rumtummeln :-).

Sonst wird das nämlich immer schlimmer, wenn Du keine Zusammenarbeit mit der KK betreibst.

Also im Schweinsgalopp zur KK.

Monk
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Beitragvon Monk » 01.09.2010, 23:19

Ich habe ja mit meinem Sachbearbeiter ständig Kontakt, keine Sorge.

Warum muss ich es nachzahlen, wenn die KK es verdaddelt hat? Was ist mit dem Vertrauensschutz?

LG
Monk

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Beitragvon Monk » 09.09.2010, 02:22

Hallo zusammen,

an alle, die ähnliche Überraschungen überleben: Die Sache ist nun vom Tisch.

Ich schrieb der KK, dass ich Widerspruch einlegen werde, sollte der Bescheid kommen. 1. berief ich mich auf den Vertrauensschutz, dass ich wegen der gültigen Beitragszahlung und reibungslosen Übernahme von Behandlungskosten von einem gültigen Versicherungsverhältnis ausgegangen bin und 2. darauf, dass ich nachrangig versichert sein müsste gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Antwort der KK heute:
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung verfahren wir nun wiefolgt:
...
Wir versichern Sie nunmehr rückwirkend ab ... als nachrangig versicherungspflichtige Person gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
...was in ihrem Fall einen monatlichen Beitrag in Höhe von 143,60€ entspricht.

Nach § 45 SGB X können Sie sich in der Tag auf Ihren Vertrauensschutz berufen, weshalb wir auf eine rückwirkende Beitragsnachforderung verzichten werden.
..."

Also, in Zukunft der Mindestbeitrag, rückwirkend wird nichts erhoben!

Ich hoffe, ich kann damit einigen helfen.

LG
Monk

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Beitragvon heinrich » 09.09.2010, 07:54

dann bist Du bei der 1% Krankenkasse die so entschieden hat.

99% hätten anders entschieden. (ich auch)

Die Ermäßigung Erlass über die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann ja meines Erachtens nur dann stattfinden, wenn man nicht versichert war und unverschuldet nichts von der Vers.Pfl des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wusste.

Du warst aber der Meinung, dass Du versichert warst.

Jedenfalls
Glückwunsch

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Beitragvon Sabine » 09.09.2010, 10:55

Hallo Monk,

könntest Du mir bitte Deine GKV per PN nennen? Vielen Dank.


heinrich hat geschrieben:99% hätten anders entschieden. (ich auch)
Jedenfalls
Glückwunsch

Wieso beglückwünschst Du ihn, wenn Du anders entschieden hättest?

heinrich hat geschrieben:Die Ermäßigung Erlass über die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann ja meines Erachtens nur dann stattfinden, wenn man nicht versichert war und unverschuldet nichts von der Vers.Pfl des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wusste. Du warst aber der Meinung, dass Du versichert warst.

Der Fall von Monk ist geradezu ein Präzedenzfall für ein unverschuldetes Nichtwissen von einer Zwangsversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V !
Man muss sich nur mit dem Sachverhalt richtig auseinandersetzen !

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.09.2010, 23:34

Hm, Heinrich, passt diese Aussage wohl?

...meines Erachtens nur dann stattfinden, wenn man nicht versichert war und unverschuldet nichts von der Vers.Pfl des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wusste

Du warst aber der Meinung, dass Du versichert warst.


Meines Erachtens ganz anders.

Der Poster war immer in der Annahme, dass er versichert war. Monat für Monat wurden genau deswegen für diese Versicherung Beiträge vom Konto abgebucht. Mit mal kommt die Hiobsbotschaft; ätschi du bist nicht mehr versichert und jenes auch noch rückwirkend.

Nach dieser Hiobsbotschaft zeigt der Betroffene die Versicherungspflicht an.

Und nu geht es los.

Der Kunde hat bislang Beiträge gezahlt. Die Beiträge wurden selbstverständlich mit einen Beitragsbescheid bekanntgegeben. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt muss nunmehr erst einmal aufgehoben werden um einen neuen Verwaltungakt mit höheren Beiträgen erlassen zu können.

Dafür muss es auf jeden Fall eine einschlägige Rechtsgrundlage geben. Leider ist die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten nicht immer so einfach, zumindest, wenn man das einschlägige Verfahrensrecht berücksichtigt. Den Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben ist in der Regel fast immer möglich, jedoch nur unter ganz engen Voraussetzungen rückwirkend. Da kommt immer der Vertrauensschutz ins Boot.

Und genau jenes hat die Kasse hier berücksichtigt.

Ein fettes Lob an die Kasse, hier wurden mal ausnahmsweise die Verfahrensbestimmungen berücksichtigt.

Na ja Heinrich, 99 % der Kassen halten sich nicht an das Verfahrensrecht, wie Du richtig postest, es sind nur 1 % der Kassen.

Der hier eingestellte Fall hat nichts mit § 186 Abs. 11 SGB V (Erlass, Ermäßigung, Stundung) zu tun, sondern es geht einzig und allein um das Verfahrensrecht. Wir haben einen Beitragsbescheid mit nur 85,00 Euro in der Welt, der aufgehoben werden muss und durch einen neuen Beitragsbescheid mit 140,00 Euro ersetzt werden muss. Das ist alles.

Die betroffene Kasse hat es offensichtlich auch so erkannt!

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Beitragvon Monk » 10.09.2010, 03:43

Hallo,

danke nochmal für eure Aussagen. Ich weise nochmal darauf hin, dass die KK zunächst vor hatte, mich rückwirkend FREIWILLIG zu versichern. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hatten die Herren anscheinend gar nicht auf dem Zettel.

Das finde ich wichtig, auch, wenn die nachrangige Pflichtversicherung in meinem Fall die gleichen Auswirkungen in Bezug auf den Beitrag hat wie eine freiwillige Versicherung.

Das heinrichs, zugegeben, arroganten und voreiligen Äußerungen widersprochen wird, ist eine Genugtuung.

Liebe Grüße
Monk

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.09.2010, 18:14

Nun denn,

Das heinrichs, zugegeben, arroganten und voreiligen Äußerungen widersprochen wird, ist eine Genugtuung.


Also ehrlich gesagt, habe ich die Äußerungen von Heinrich so nicht aufgenommen! Da muss ich Heinrich ein wenig Rückendeckung geben!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 10.09.2010, 18:25

danke Rossi.

Sabine
Mein Glückwunsch war übrigens auch ehrlich gemeint (und nicht ironisch).

Monk
Außerdem dachte ich, dass ich mit meiner erste Aussage zur Klärung beigetragen habe.

Und: man darf doch auch mal eine andere Meinung haben.

Frag mal 2 Ärzte oder Juristen. Bekommste auch 3 Meinungen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.09.2010, 23:12

Na ja, auch ich muss eingestehen, dass ich hier nicht sofort im ersten Anlauf auf die Verfahrensvorschriften gekommen wäre.

Mein Gedankenansatz war natürlich wieder die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V. Und ich denke mal, genau so dürfte es bei den Anderen gewesen sein.

Als Monk dann die Passsage mit § 45 SGB X in den Ring geworfen hat, bin ich ins grübelen gekommen und mit mal kam die Erleuchtung.

Von daher spreche ich der involvierten Kasse Fachkompetenz zu!

RHW
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Beitragvon RHW » 12.09.2010, 13:17

Hallo Monk,

ich bin neugierig:

Gab es über die 85 Euro Beitrag einen Bescheid? Vor oder nach dem Krankengeldende?

Der Name der Kasse würde mich auch interessieren. PN?

Danke!

Gruß
RHW


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