Seite 1 von 2
GKV freiwillig ohne Vorversicherung ab 01.04.2007
Verfasst: 06.03.2007, 18:15
von Experte_24
Liebe Gemeinde,
weiss jemand Rat bei folgendem Fall:
Bis 30.09.2006 pflichtversichert in der GKV,
seit dem 01.10.2006 selbstständig.
Er hat sich nicht als freiwiliges Mitglied bei seiner GKV gemeldet,
ergo : Derzeit kein Versicherungsschutz.
Ich habe gelesen (leider nirgendwo ganz konkret) das es ab dem 01.04.2007 für diesen Personenkreis möglich ist, wieder in die GKV einzusteigen.
Wie ist das genau ? Kann er dann die GKV-Gesellschaft frei wählen,
geht das nur zurück ind die "alte" ? Muss er Beiträge ab 10/2006
nachzahlen ?
Vielen Dank für jede Info.
Verfasst: 06.03.2007, 21:59
von Frank
wenn er in den letzen 5 jahren 24 monate pflichtversichert war, kann er sich ja jetzt auch schon freiwillig versichern. zum 01.04.2007 gibt es für jeden, der früher gesetzlich versichert war, eine pflicht sich wieder zu versichern.
schau mal hier
http://www.die-gesundheitsreform.de/ges ... rblick.pdf
Verfasst: 07.03.2007, 09:49
von Experte_24
Er war nicht 24 Monate in den letzten 5 Jahren pflichtversichert.
Die große Frage ist, ob er sich zum 01.04. versichern kann und KEINE rückwirkenden Beiträge ab 01.10. bezahlen muss.
Verfasst: 07.03.2007, 19:10
von DKV-Service-Center
Experte 24?
Im Normalfall kann er jetzt nicht einmal mehr nachzahlen,
Nur wenn die Kasse ungesetzlich handelt und die Versicherung fortführen möchte muss er Nachzahlen.
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung da keine freiwillige Mitgliedschaft beantragt wurde.
Verfasst: 07.03.2007, 19:38
von Experte_24
OK. Mein Kentnissstand war, das er bei unterbrochener Versicherung eben nicht ohne weiteres zurück in die GKV kommt.
Verfasst: 07.03.2007, 19:50
von Frank
das kam ja auch in der vergangenheit darauf an, warum er nicht mehr versichert war. wenn man mit 3 monatsbeiträgen im rückstand war, wurde man aus der gkv rausgeschmissen und das war´s dann. ab 01.04. kann und muss er sich wieder versichern ohne beiträge nachträglich zu zahlen.
Verfasst: 07.03.2007, 21:20
von fwilke
Es sind schon Beiträge nachzuzahlen, und zwar dann, wenn diese Person Ihrer Pflicht zur Versicherung nicht zum 01.04.2007 nachkommt.
Verfasst: 08.03.2007, 23:42
von GS
fwilke hat geschrieben:Es sind schon Beiträge nachzuzahlen, und zwar dann, wenn diese Person Ihrer Pflicht zur Versicherung nicht zum 01.04.2007 nachkommt.
Richtig, ab 1.4. muss dieser Kandidat sich wieder (gesetzlich) versichern, und zwar, ohne für die Zeit vor dem 1.4. nachzahlen zu müssen. Outet er sich aber erst später (oder wird erwischt?) muss er ab dem 1.4.07 nachzahlen.
Die spannende Frage ist nun jedenfalls für die, die sich noch nicht versichern
wollen, weil der Lack noch nicht ab ist: Lohnt es sich, abzuwarten und erst mal - vielleicht Jahre lang - die Beiträge zu bunkern (nicht bänkern

, damit fliegen sie auf)? Und wenn es so weit ist, schlurft man zur GKV, zeigt sich zwar zerknirscht, kennt aber plötzlich seine Rechte.
Schau'n mer mal.
Verfasst: 09.03.2007, 12:02
von fwilke
@GS - der war gut!
Ich finde große Teile der Gesundheitsreform wirklich dürftig durchdacht. Wie auch der ursprüngliche jederzeitg mögliche Wechsel in den Standardtarif.
Das hätte Selbständige dazu verleitet, ohne KV durch's Leben zu laufen, und wenn dann nach 10, 15 Jahren der Hammer kommt und die Kosten aus dem Ruder laufen, geht man hatl zur PKV und sagt: Einmal Basistarif für billig Geld bitte.
Das wurde nochmal gerade abgebogen, aber es sind (wie das von Dir erwähnte) noch viele "Schmückstücke" enthalten, deren Auswirkungen noch niemand ahnt, zumindest nicht in der Politikeretage.
Frank wilke
Verfasst: 09.03.2007, 13:46
von Experte_24
Danke für die Infos. Also lohnt es sich für den Kandidaten bis zum 01.04. zu warten, da ja dann auch für den "frisch Selbstständigen" mit wenig Einkünften der Mindestbeitrag gesenkt wird.
Verfasst: 09.03.2007, 16:56
von fwilke
Hmmm.... gesenkt wird? ... Gesenkt werden kann, würde ich sagen. Eine Pflicht zur Senkung ergibt sich jetzt nicht zwingend, zumindest nicht aus der Zusammenfassung des Beschlusses, den ich hier liegen habe. Für den Original-Gesetztestext sind die Kopfschmerzen heute definitiv zu stark!
Verfasst: 19.03.2007, 10:04
von Experte_24
Ach du Schande, diese Antwort hat er jetzt bekommen:
eine Mitgliedschaft zum 01.04.2007 ist nicht möglich, da eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnen muß lt. § 189 Abs. 2 SGB V. In Ihrem Fall wäre das der 01.10.2006.
Des weiteren ist die Beitrittsfrist von 3 Monaten verstrichen, so daß grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr möglich ist. Ausnahme: Sie zahlen den rückwirkenden Beitrag ab 01.10.2006 bis 28.02.2007 in einer Summe und sofort.
Na super, was soll er denn jetzt machen ? Dachte eigentlich das hier "Kompetenz" vorhanden wäre, wer hat denn nun Recht ???
Verfasst: 19.03.2007, 10:22
von Frank
§189 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Die haben schon mal den falschen § genannt. 189 regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern.
§9 SGB V
... Freiwillig versichern können sich ...
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Die neue gesetzliche Regelung ab 01.04.2007 hat die Krankenkasse ja noch gar nicht berücksichtigt.
Verfasst: 19.03.2007, 11:27
von Experte_24
Super, das spricht ja gegen die Kompetenz des Sachbearbeiters

Verfasst: 20.03.2007, 09:54
von Experte_24
Hmm, weiter gehts:
Sehr geehrter Herr xxxxx,
leider hab ich mich bei der ersten Mail vertippt, ich beziehe mich nicht auf den § 189 SGB V sondern auf den
§ 188 Abs. 2 SGB V.
Bezugnehmend auf die Beitrittsfrist, verweise ich auf den § 9 Abs. 2 SGB V.
Was nun ?