Hallo,
meine Frau war bis zur Geburt unserer Tochter 2007 privat krankenversichert und ist folgerichtig auch während ihrer gesammten Elternzeit von drei Jahren, in der sie nicht beruftstätig war, privat versichert geblieben (und hat die vollen Beiträge bezahlt). Ab Juni wollte Sie Ihre Berufstätigkeit halbtags wieder aufnehmen und ist durch den 50% Vertrag wieder versicherungspflichtig geworden. Da wir im Februar unser zweites Kind erwarten wird sie aber weniger als ein Jahr in der gesetzlichen Kasse gewesen sein, bevor sie ihre Berufstätigkeit wieder unterbricht. Meine Frage ist nun, ob sie dann wieder in die private Krankenkasse wechseln muss (eine Anwartschaft Versicherung besteht aus diesem Grund) oder ob sie aufgrund ihres ursprünglich für ein Jahr abgeschlossenen Teilzeit Vertrags in der gesetzlichen Kasse bleiben kann (so lautete die letzte Auskunft der GKV Hotline).
Um es noch ein wenig zu verkomplizieren: Meine Frau hat im Juni aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten, d.h. sie erhält ihr Gehalt und führt ganz normal Sozialversicherungen etc. ab, ist aber nicht berufstätig.
Kann mir jemand helfen???
Rückkehr in die PKV notwendig?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
die Auskunft ist augenscheinlich richtig
aber dann doch nicht ganz
wenn
mit Beginn der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld gezahlt wird (und davon gehe ich aus)
und dann anschließend, also nach den 8 Wochen nach der Entbindung auch noch Eltergeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird
dann BLEIBT die Mitgliedschaft ERHALTEN.
steht alles in § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger b l e i b t e r h a l t e n, solange
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
BLEIBT ERHALTEN
wichtig ist nur, dass zwischen letzten Engelttag, Mu-Geld Elterngeld bzw. Elternzeit KEIN Tag Lücke entsteht. Nur so kann die Mitgliedschaft ERHALTEN BLEIBEN.
aber dann doch nicht ganz
wenn
mit Beginn der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld gezahlt wird (und davon gehe ich aus)
und dann anschließend, also nach den 8 Wochen nach der Entbindung auch noch Eltergeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird
dann BLEIBT die Mitgliedschaft ERHALTEN.
steht alles in § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger b l e i b t e r h a l t e n, solange
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
BLEIBT ERHALTEN
wichtig ist nur, dass zwischen letzten Engelttag, Mu-Geld Elterngeld bzw. Elternzeit KEIN Tag Lücke entsteht. Nur so kann die Mitgliedschaft ERHALTEN BLEIBEN.
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