Nicht versichert.... nun minijob

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phla
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Nicht versichert.... nun minijob

Beitragvon phla » 15.11.2010, 23:37

Hallo,
zur Vorgeschichte: während des Studiums war ich pflichtversichert. Mit 27 Jahren läuft diese aus. Die damalige KK bot an, mich freiwillig zu versichern. Ich war so gutgläubig und habe zugestimmt. Jedoch war der Betrag viel zu hoch, so dass ich zur einer PKV ging. Nach dem Studium (das nicht gut lief) wollte ich mich arbeitslos melden. Also habe ich die PKV gekündigt. (Juli 2006). Ich musste mir also eine KK suchen für das Arbeitsamt. Ich kann es vorweg nehmen, gesucht habe ich zwar (man musste damals zur seiner alten KK zurückgehen), aber dazu ist es nicht gekommen. Aufgrund Probleme mit dem Arbeitsamt wurde das Kapitel Arbeitsamt nach 2 Monaten schon wieder beendet.
Ich bin zur meiner Freundin gezogen und habe mich mit Jobs über Wasser gehalten, in der Hoffnung, eine (richtige) Arbeit zu finden. Das hat allerdings nicht geklappt.
Ich bin also seit Juli 2006 nicht versichert und werde jetzt einen Minijob annehmen.
Ich bin ratlos und weiß nicht, wie es jetzt weiter gehen soll mit der KK und den auf mich zu kommenden Schulden.

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Beitragvon phla » 16.11.2010, 12:42

Ich habe mich nun stundenlang eingelesen, bin aber nicht wirklich schlauer geworden.

Die Versicherungspflicht bestand generell ab 2007, so richtig?
Wer zuletzt PKV (so wie ich bis Juli 2006) versichert war, dann erst ab 2009, richtig?
Bei einem Minijob macht nur eine GKV Sinn, da ich mir eine freiwillige Versicherung nicht leisten könnte. Richtig?

Muss ich zur alten GKV zurück, wo ich letztmalig war? (wäre schlecht, weil die mich damals ganz schlecht behandelt hat, falsche Abbuchungen etc.)
Oder darf ich mir eine andere GKV aussuchen?

PS: Was bedeutet hier das Wort Kralle?

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Beitragvon Dipling » 16.11.2010, 21:53

Die "Kralle" (gemeint ist § 5(1) Nr. 13 SGB V) greift hier nicht, da zuletzt PKV-versichert. Versicherungspflicht besteht für der PKV zuzuordnende Nichtversicherte in der Tat seit 2009. Die PKV kann frei gewählt werden; wobei bei Vertragsabschluß ca. 8 Monatsbeiträge als einmaliger Strafzuschlag anfallen würden.

Um wieder in die GKV zu kommen, reicht ein Minijob bis 400 EUR monatlich nicht aus; ein "Midijob" ab 401 EUR dagegen schon! Also sollte mit dem Arbeitgeber nach Möglichkeit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, dann hat sich auch das mit der PKV und dem Strafzuschlag erledigt.

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Beitragvon phla » 16.11.2010, 23:17

Wie meinst du das, es hat sich dann erledigt? Ich muss dann gar nichts zahlen?

Und wie wäre es, wenn ich einen Teilzeitjob annehmen würde?

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Beitragvon Rossi » 16.11.2010, 23:44

Und wie wäre es, wenn ich einen Teilzeitjob annehmen würde?


Jenes wäre die beste Lösung (allerdings oberhalb von 400,00 Euro). In der GKV musst Du nämlich nicht nachlöhnen. Und die PKV wird mit einer Nachzahlung erst wach, wenn Du in der PKV einen neuen Versicherungsvertrag abschliesst.

phla
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Beitragvon phla » 16.11.2010, 23:47

OK, ich bin echt erleichtert.
Ich denke, es wird erst mal auf den Midijob auslaufen.
Danke an Euch!

Eine Frage hätte ich noch: muss ich zur alten GKV zurück?

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Beitragvon Dipling » 17.11.2010, 08:33

Unter den GKVen besteht freie Auswahl.

Wichtig ist aber, dass es nach der Zeit in der PKV zu keiner GKV-Mitgliedschaft mehr kam. Nur ein Tag GKV-Mitgliedschaft, und es sähe es mit dem Wahlrecht und Nachzahlungen ganz anders aus.

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Beitragvon phla » 17.11.2010, 10:32

Eine letzte Info bräuchte ich noch:
wie melde ich mich bei der neuen KK an? Macht das der Arbeitgeber oder muss ich mich im Vorfeld anmelden?

Und wo steht das im Detail, dass ich keine Beiträge nach zahlen muss? Könnt ihr mir eine Quelle nennen?

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Beitragvon Dipling » 17.11.2010, 13:06

Der Arbeitnehmer nennt dem Arbeitgeber seine Wunsch-GKV; die eigentliche Anmeldung übernimmt anschließend der Arbeitgeber.

Die GKV kann nicht nachfordern, da als zuletzt privat Versicherter keine Versicherungspflicht in der GKV bestand. Sollte die GKV "irrtümlich" doch Nachforderungen stellen oder an die PKV verweisen, ist sofort Widerspuch einzulegen.

Betroffen von den Nachforderungen der GKV ist folgende Gruppe, zu denen der Threadersteller nicht zählt:

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:
Verischerungspflcihtig sind....
"Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten"

Bei Jobaufnahme (Gehalt über 400 EUR) ist die GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Aufnahme verpflichtet, Befreiungstatbestände sind in diesem Fall nicht ersichtlich.

Versicherungspflichtig sind...
"1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind"


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