Rentner und Zusatzeinkommen
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Rentner und Zusatzeinkommen
Hat ein Altersrentner (geringe Rente, Pflichtversicherung) zusätzliche Einkünfte unterschiedlicher Art (selbständig, Gewerbebetrieb, Vemietung und Verpachtung), die aber unter den KV-Höchstgrenzen liegen: muss er hierfür auch KV-Beiträge zahlen? Für welche Einkunftsarten? Auch Pflegeversicherung?
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hm,
ich glaube dat haut nicht hin.
Wenn ein pflichtversicherter Rentner neben der DRV-Rente noch Arbeitseinkommen (selbständige Tätigkeit) erzielt, entsteht eine Beitragspflicht, sobald das Einkommen mtl. 127,50 Euro übersteigt. Übersteigt es diese Grenze, dann ist das gesamte Arbeitseinkommen beitragspflichtig; liegt das Einkommen drunter, wird nix beitragspflichtig.
Jenes hat mit "überwiegend" nix zu tun!
Bei der selbst Tätigkeit. müßte ggf denn geprüft werden ob diese übewiegt, sollte diese überwiegen werden alle Einnahmen beitragspflichtig
ich glaube dat haut nicht hin.
Wenn ein pflichtversicherter Rentner neben der DRV-Rente noch Arbeitseinkommen (selbständige Tätigkeit) erzielt, entsteht eine Beitragspflicht, sobald das Einkommen mtl. 127,50 Euro übersteigt. Übersteigt es diese Grenze, dann ist das gesamte Arbeitseinkommen beitragspflichtig; liegt das Einkommen drunter, wird nix beitragspflichtig.
Jenes hat mit "überwiegend" nix zu tun!
vergil meint
Wenn es sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt,
dann besteht ja schließlich keine Versicherungspflicht mehr (obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für die KVdR erfüllt wären).
Durch die Hauptberuflichkeit (wenn es denn so wäre) besteht dann im Rahmen einer freiwilligen Versicherung auch für weitere Einnahmen
Beitragspflicht
z.B. Vermietung und Verpachtung
oder Kapitaleinkünfte
oder geringfügige Beschäftigung oder oder oder
Wenn es sich um KEINE hauptberufliche Selbstständkeit handelt,
dann sind die Einkünfte aus der "nebenberuflichen" Selbstständigkeit nur beitragspflichtig, wenn sie über 127,50 EUR monatliche liegen.
Miete, Kapital sind dann nicht beitragspflichtig
Wenn es sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt,
dann besteht ja schließlich keine Versicherungspflicht mehr (obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für die KVdR erfüllt wären).
Durch die Hauptberuflichkeit (wenn es denn so wäre) besteht dann im Rahmen einer freiwilligen Versicherung auch für weitere Einnahmen
Beitragspflicht
z.B. Vermietung und Verpachtung
oder Kapitaleinkünfte
oder geringfügige Beschäftigung oder oder oder
Wenn es sich um KEINE hauptberufliche Selbstständkeit handelt,
dann sind die Einkünfte aus der "nebenberuflichen" Selbstständigkeit nur beitragspflichtig, wenn sie über 127,50 EUR monatliche liegen.
Miete, Kapital sind dann nicht beitragspflichtig
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