Hallo,
ich bin geschieden, 64 Jahre alt und nicht krankenversichert. Ich war bis zu meiner Unternehmensinsolvenz in der Privaten Krankenversicherung, die mir aufgrund von Zahlungsunfähigkeit gekündigt hat. Nun versuche ich seit Jahren diese Lücke zu schliessen, doch es funtioniert nicht. Keine Private Krankenversicherung nimmt mich auf, da ich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe (Offenbarungseid). Die gesetzliche KV (alle, auch die AOK) nimmt mich nicht mit dem Hinweis auf meine damalige Zugehörigkeit zur privaten KV. Ich könnte nun eine neue Arbeitsstelle antreten, aber auch hier sagt die gesetzliche KV: Nein, sie sind über 55 Jahre und wir müssen sie laut Gesetz nicht aufnehmen. Wer kann mir helfen, wer hat einen Tipp für mich?
Noch zu sagen: ich bin nicht arbeitslos gemeldet, da ich nach 30 Jahren Selbstständigkeit keinem "auf der Tasche" liegen will.
Schwieriger Fall
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
bis zu welchem Zeitpunkt bist Du selbstständig gewesen
zu welchmen Zeitpunkt bist die von der privaten KK aus der Versicherung gekündigt worden
welche gesetzliche KK war vor der Zeit der privaten KK die letzte gesetzliche KK (auch wenn schon jahrehntelang her).
was ist dies denn für ein Arbeitsverhältnis, was da jetzt möglich ist.
Höhe Entgelt, Stunden die Woche.
Wird dies bei einem Freund, Bekannten, Verwandten, ausgeübt.
zu welchmen Zeitpunkt bist die von der privaten KK aus der Versicherung gekündigt worden
welche gesetzliche KK war vor der Zeit der privaten KK die letzte gesetzliche KK (auch wenn schon jahrehntelang her).
was ist dies denn für ein Arbeitsverhältnis, was da jetzt möglich ist.
Höhe Entgelt, Stunden die Woche.
Wird dies bei einem Freund, Bekannten, Verwandten, ausgeübt.
Also, meines Erachtens ist es relativ einfach.
Wenn Du jetzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt) aufnimmst, muss die selbständige Tätigkeit vor mehr als 2,5 Jahren aufgegeben worden sein. Wenn es noch keine 2,5 Jahre zurück liegt, dann musst Du eben noch so lange warten, bis diese Frist abgelaufen ist und dann erst die Arbeit aufnehmen.
Dann kommst Du wieder in die Solidargemeinschaft. Vermutlich wird die Kasse hier ein wenig zicken, aber der Wortlaut des § 6 Abs. 3a SGB V Satz 2 SGB V ist sehr eindeutig. Ich hatte letztens auch noch so einen Fall, da hat die Kasse erst gezickt, aber nach einem 3 monatigen Kampf hat die Kasse aufgegeben.
Wenn Du jetzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt) aufnimmst, muss die selbständige Tätigkeit vor mehr als 2,5 Jahren aufgegeben worden sein. Wenn es noch keine 2,5 Jahre zurück liegt, dann musst Du eben noch so lange warten, bis diese Frist abgelaufen ist und dann erst die Arbeit aufnehmen.
Dann kommst Du wieder in die Solidargemeinschaft. Vermutlich wird die Kasse hier ein wenig zicken, aber der Wortlaut des § 6 Abs. 3a SGB V Satz 2 SGB V ist sehr eindeutig. Ich hatte letztens auch noch so einen Fall, da hat die Kasse erst gezickt, aber nach einem 3 monatigen Kampf hat die Kasse aufgegeben.
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- Postrank7
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Andere Möglichkeit, doch einen Antrag auf Leistungen stellen und denn den Beitrag durch die zuständige ARGE tragen lassen. Sofern keine Abgaben an die Agentur für Arbeit gezahlt wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ALG I. Seit dem BSG Urteil v. 18.01.10 müßte denn ja eigentlich der Beitrag für den Basistarif / PKV von der ARGE / Jobcenter gezahlt werden. Grundsätzlich würde auch ein Anspruch auf Leistungen bestehen, da ja das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Aber besser ist die Möglichkeit die rossi aufgezeigt hat.
Na ja, vergil, ehrlich gesagt nicht zu empfehlen.
Der Poster bekommt allenfalls den Basistarif, der immerhin 650 Ocken kostet. Während des SGB II-Bezuges wird er halbiert auf 325,00 Ocken. Und der entscheidende Knackpunkt ist dann auch noch, dass der Poster Strafzuschläge in Höhe von ca. 6.000 Ocken zahlen muss.
Da ist die Solidargemeinschaft sprich eine Mitgliedschaft in der GKV schon wesentlich günstiger. Ferner braucht er dort keinen Strafzuschlag löhnen. Auch wenn es Dir nicht schmeckt, aber so ist es halt und hier ist definitiv der Weg in die Solidargemeinschaft zu empfehlen. Alles andere wäre totaler Schwachsinn.
Der Poster bekommt allenfalls den Basistarif, der immerhin 650 Ocken kostet. Während des SGB II-Bezuges wird er halbiert auf 325,00 Ocken. Und der entscheidende Knackpunkt ist dann auch noch, dass der Poster Strafzuschläge in Höhe von ca. 6.000 Ocken zahlen muss.
Da ist die Solidargemeinschaft sprich eine Mitgliedschaft in der GKV schon wesentlich günstiger. Ferner braucht er dort keinen Strafzuschlag löhnen. Auch wenn es Dir nicht schmeckt, aber so ist es halt und hier ist definitiv der Weg in die Solidargemeinschaft zu empfehlen. Alles andere wäre totaler Schwachsinn.
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- Postrank7
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Hat nichts mit schmecken zu tun, sondern was passiert wenn was passiert. Ab einem gewissen Alter steigt halt auch die möglichkeit schneller zu erkranken. das gibt denn meistens böse Probleme.
wie schon geschreiben das ist Plan B, wenn Plan nicht funktioniert.
Plan C wäre denn arbeitslos bei der ARGE melden, kurzfristige Beschäftigung suchen , löst in dieem Fall ja Versichrungespflicht aus, nach Ablauf der 51 Tage und Ende der Beschäftigung, weiterversichern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V obder denn während kurzfristigen Beschäftigung einen Rentenantrag stellen.
wie schon geschreiben das ist Plan B, wenn Plan nicht funktioniert.
Plan C wäre denn arbeitslos bei der ARGE melden, kurzfristige Beschäftigung suchen , löst in dieem Fall ja Versichrungespflicht aus, nach Ablauf der 51 Tage und Ende der Beschäftigung, weiterversichern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V obder denn während kurzfristigen Beschäftigung einen Rentenantrag stellen.
Hä, warum denn jetzt auf einmal 51 Tage sv-pflichtige Beschäftigung?
Du meinst sicherlich die kurzfristigen Beschäftigungen bis zu 50 Kalendertage im Jahr, die geringfügig sind, richtig?
Bei einem Arbeitslosen gelten die 50 Kalendertage nicht, da dann die Tätigkeit als berufsmäßig anzusehen ist und deswegen die Beschäftigung unabhängig von der sog. 50 Tagesregelung sozialversicherungspflichtig ist.
Oder verwechselt der Rossi da jetzt etwas?
Du meinst sicherlich die kurzfristigen Beschäftigungen bis zu 50 Kalendertage im Jahr, die geringfügig sind, richtig?
Bei einem Arbeitslosen gelten die 50 Kalendertage nicht, da dann die Tätigkeit als berufsmäßig anzusehen ist und deswegen die Beschäftigung unabhängig von der sog. 50 Tagesregelung sozialversicherungspflichtig ist.
Oder verwechselt der Rossi da jetzt etwas?
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