Hallo an die Fachleute!!!!
Guten Tag.
Habe folgende Textpassage gefunden.
Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
(was bedeutet das genau?????).
Bedeutet diese Aussage, wenn man ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen freiwillige Rentenbeiträge zahlt, daß man sich dann gesetzlich krankenversichern kann. Oder kann man sich nach 12 monatiger Beitragszahlung freiwillige in der GKV versichern?????
Danke.
MfG Bernd
Versicherungspflichtige Tätigkeit im Zusammenhang mit GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
(was bedeutet das genau?????).
dies ist nichts aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kann rein nur das Rentenrecht betreffen. Da musst Du dich an eine Renten-Forum oder an den Rententräger wenden
Bedeutet diese Aussage, wenn man ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen freiwillige Rentenbeiträge zahlt, daß man sich dann gesetzlich krankenversichern kann. Oder kann man sich nach 12 monatiger Beitragszahlung freiwillige in der GKV versichern?????
eindeutig: nein
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