Nach Elternzeit nun Kleinunternehmerin......

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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binepeter
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Nach Elternzeit nun Kleinunternehmerin......

Beitragvon binepeter » 15.02.2011, 14:45

Hallo zusammen,

meine Frau beendet Mitte März Ihre Elternzeit und wir möchten gemeinsam, dass Sie nicht mehr zu Ihrem Arbeitgeber zurückkehrt. Ein Aufhebungsvertrag ist vereinbart und somit kann meine Frau ihre selbständige Tätigkeit, die sie seit 2010 nach Kleinunternehmerregelung begonnen hat, voll weiterführen.

Nun haben wir allerdings einige Fragen zu Ihrem zukünftigen Versicherungsschutz: Ich bin mit unseren Kindern in der PKV.

Was gibt es für meine Frau für Alternativen, als direkt zur PKV zu wechseln? Nach welchen Kriterien berechnet sich ein möglicher Beitrag der freiwilligen GKV? Sie macht derzeit selber einen monatlichen Umsatz von 700 EUR.

Wir sind wirklich über jede Hilfestellung dankbar, da die Hotline ihrer GKV nicht unbedingt hilfreich war, als sie von meiner PKV erfahren hat.

Viele Grüße
binepeter

Czauderna
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Re: Nach Elternzeit nun Kleinunternehmerin......

Beitragvon Czauderna » 15.02.2011, 18:45

binepeter hat geschrieben:Hallo zusammen,

meine Frau beendet Mitte März Ihre Elternzeit und wir möchten gemeinsam, dass Sie nicht mehr zu Ihrem Arbeitgeber zurückkehrt. Ein Aufhebungsvertrag ist vereinbart und somit kann meine Frau ihre selbständige Tätigkeit, die sie seit 2010 nach Kleinunternehmerregelung begonnen hat, voll weiterführen.

Nun haben wir allerdings einige Fragen zu Ihrem zukünftigen Versicherungsschutz: Ich bin mit unseren Kindern in der PKV.

Was gibt es für meine Frau für Alternativen, als direkt zur PKV zu wechseln? Nach welchen Kriterien berechnet sich ein möglicher Beitrag der freiwilligen GKV? Sie macht derzeit selber einen monatlichen Umsatz von 700 EUR.

Wir sind wirklich über jede Hilfestellung dankbar, da die Hotline ihrer GKV nicht unbedingt hilfreich war, als sie von meiner PKV erfahren hat.

Viele Grüße
binepeter


Hallo,

sie sollte erst einmal von der Krankenkasse ihren Status feststellen lassen.
Dies wäre entscheident für die Beantwortung der Frage an sich.
Ist sie hauptberuflich selbständig muss sie nach einem fiktiven Mindesteinkommen von 1916,25 € Beiträge zahlen - dein Einkommen spielt dabei keine Rolle. Ist sie dagegen nicht hauptberuflich selbständig, zählt die Hälfte ihres eigenen Einkommens und die Hälfte deines Einkommens, maximal aber nur. 1856,24 € für die Beitragsberechnung.
Wählt sie den Weg in die PKV, kommt sie erst dann wieder zurück wenn Krankenversicheruingspfllicht eintritt.
Gruss
Czauderna

binepeter
Beiträge: 2
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Beitragvon binepeter » 17.02.2011, 12:32

Hallo,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Was meinst Du mit Status feststellen lassen bzw. was ist der Unterschied hauptberuflich selbständig bzw. nicht hauptberuflich selbständig? Wie kann ich welchen Status nachweisen? Richtet sich das nach der Stundenzahl oder Umsatz?

Die Dame am Telefon der GKV sprach schon von Hälfte meines Bruttoeinkommens, dann wieder Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze......konnte das so schnell nicht nachvollziehen.

Wann oder wer bekommt denn eine freiwillige GKV für diesen Mindestbeitrag von ca. 140€? Das hatte uns damals mal die Hotline gesagt, aber als die nun von meiner PKV erfahren haben, war`s vorbei damit.

Wir danken für Eure Hilfe
Peter

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 17.02.2011, 21:47

Hallo Peter
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig.

Die Statusfeststellung macht die Kasse oder neuerdings die Rentenversicherung.

Die Regelung mit dem Halben Ehegatteneinkommen entfällt bei Hauptberuflicher Tätigkeit.
Der Beitrag für Hauptberufliche liegt zwischen 320-647 Euro je Monat.
Gruß
Gruß


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