Neuerungen beim Kostenerstattungsprinzip (§ 13 SGB V)
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Neuerungen beim Kostenerstattungsprinzip (§ 13 SGB V)
Zusammenfassend heißt es, der GKV-Kunde kann sich selbst zum „privat Versicherten“ machen, in dem er vor seiner Behandlung mit seinem Arzt und seiner Krankenkasse das Abrechnungssystem abklärt. Eine Einschränkung auf einzelne Teilbereiche wie ambulanter,- stationärer,- oder Zahnschutz ist dabei möglich. Im Gegensatz zu 2010 sieht das GKV-Finanzierungsgesetz nur noch eine Gebundenheitspflicht von 3 Monaten, statt einem Jahr vor. Ärzte können beim Kostenerstattungsprinzip den 2,3 fachen Satz der GKV-Gebühren berechnen. In diesem Zusammenhang ist auf die Einzelfallerstattung bei der Versorgung mit Arzneimitteln hinzuweisen. Der GKV-Versicherte kann ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel wählen als von der Kasse im Rahmen von Rabattverträgen (§ 130a Abs. 8 SGB V) vorgesehen. Somit kann der GKV-Versicherte sich nicht nur eine ausreichende und wirtschaftliche, sondern im Kontext einer adäquaten ergänzenden Gesundheitsvorsorge die bestmögliche Versorgung sichern.
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