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Freiwillig Versichert
Verfasst: 19.03.2011, 22:33
von McDuck
Hi!
Meine Mutter lebet seit August 2008 in Deutschland, und sie ist seit September 2008 Mitglied einer GKV. Davor war sie im Ausland. Sie hat persönlich bei der GKV sich angemeldet.
Nun haben wir einen Brief heute bekommen:
"Auf einen Nachweis Ihrer Versicherung vor diesem Zeitpunkt haben wir verzichtet... Unsere Aufsichsbehörde verlangt nun jedoch, dass wir dies rückwirkend klären. Bitte unterstützen Sie uns dabei, denn selbstverständlich wollen wir mögliche Nachteile für Sie vermeiden...
Bite send Sie uns eine Bestätigung Ihrer letzen Versicherung vor dem 1.09.2008 zu"
Wie gesagt, sie war davor nie in Deutschland versichert. Was hat das zu bedeuten? Was wird passieren? Kann sie gekündigt werden? Wir machen uns grosse sorgen!
Danke für Info....
Verfasst: 19.03.2011, 23:39
von Rossi
Nun denn, immer mit der Ruhe.
In welchem Ausland hat die Mutter zuvor gelebt und wie war sie dort versichert bzw. was hat sie dort berufsmäßig gemacht?
Habt Ihr einen Bescheid von der Kasse, dass ab August 2008 eine Versicherung der Kasse vorliegt, oder ist alles nur mündlich gelaufen?
Wie ist die Mutter derzeit bei der Kasse versichert (Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)?
Verfasst: 20.03.2011, 00:20
von McDuck
Hi! Danke für die Antwort!
1) Ausland war USA, und da privat versichert.
2) Sie ist offiziel versichert seit 01.09. Damals war sie bei der GKV im Büro... also alles Mündlich.
3) Sie ist freiwillig versichert... (also nicht Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
In den letzten 3 Jahren ist alles gut gelaufen, und die GKV hatte nie was (ausser die Beiträge) gewollt.
Danke!
Verfasst: 20.03.2011, 00:33
von Rossi
Hm, sie wird doch mit Sicherheit einen Beitragsbescheid haben, wonach sie ab dem 01.09.2008 einen bestimmten Beitrag ab einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen hat.
Was hat sie in den USA gemacht? War sie selbständig oder Staatsdienerin (Beamtenverhältnis)?
Wurde damals eine Betrittsanzeige zur GKV ausgefüllt und bei der Kasse eingereicht?
Verfasst: 20.03.2011, 00:55
von McDuck
Ja, wir zahlen monatliche Beiträge seit 3 Jahren. Beitrittsanzeige haben wir auch ausgefüllt. Wie gesagt, ist sie seit 3 Jahren problemlos versichert.
Verfasst: 20.03.2011, 01:14
von Rossi
Na; dann würde ich mal sagen, dass Du erst einmal ganz ruhig bleibst.
Du erteilst treu und brav der Kasse die Auskünfte.
Wenn die freiw. Kv. von Anfang an falsch war, dann kann die Kasse diese ggf. rechtswidrige Mitgliedschaft nur innerhalb von 2 Jahren aufheben. Ist der Zeitraum von 2 Jahren verstrichen, dann bleibt diese ggf. rechtswidrige Mitgliedschaft weiterhin bestehen. Jenes ist bei Dir offensichtlich der Fall.
Das Verfahrensrecht nach § 45 Abs. 3 SGB X benennt klipp und klar die 2 Jahresfrist. Dies ist eine sog. Kalgenfrist; wird sie von der Kasse verpennt, dann bleibt man in dieser ggf. rechtswidrigen Mitgliedschaft drinne, ohne wenn und aber!
Na ja, es könnte natürlich sein, dass es die Kasse völlig anders sieht und einfach stumpf die Mitgliedschaft ab 2008 storniert. Du bekommst dann ein Schreiben, wonach es bedauert wird. Jenes ist in der Regel die Praxis. Dies wird Dir dann vermutlich in einem 2-Zeiler (ohne Rechtsgrundlage) mitgeteilt, hat aber mit dem materiellen Recht nicht viel zu tun.
Wenn Du so einen 2-Zeiler bekommst, dann musst Du dich hier wieder melden.
Verfasst: 20.03.2011, 08:42
von Vergil09owl
Aha das BVA war da zur Prüfung, da ist das denn wohl hochgekommen. Mehr sit das nicht. Den rest hat rossi schon geschieben. Da gab es denn glaube ich denn noch nicht diese Klarstellung wie den § 5 aBs. 1 Nr. 13 auszulegen ist. Da passiert nix, die Kasse darf sich denn nur mit dem BVA auseinandersetzen.
Verfasst: 20.03.2011, 08:45
von Vergil09owl
Ach noch eine Frage bzieht deine Mutter eine Rente, war sie im Bereich dse US medic Sstems versichert?
Verfasst: 20.03.2011, 12:37
von Rossi
Hm, ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die Mutti nach § 9 SGB V freiwillig versichert ist. Ich kann mir nur vorstellen, dass die Mutti nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert ist. Die Beitragszahlung ist bei beiden Versicherungsarten gleich.
Ich habe auch schon Fälle in der Praxis gehabt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert waren, aber auch dem Beitragsbescheid druff stand, dass sie freiwillig versichert sind.
Wenn Du mich fragst, dann interessiert die Versicherungsart (privat oder gesetzlich) in den USA überhaupt nicht.
Es interessiert hier einzig und allein, welchen Berufsstand die Holde in den USA hatte.
Ach ja, was vielleicht auch noch wichtig ist. Hat Sie eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde bekommen?
Wie landge ist die AE befristet?
War hierzu der Nachweis einer Krankenversicherung und wie der Lebensunterhalt gesichert ist, erforderlich?
Verfasst: 20.03.2011, 12:59
von Czauderna
Hallo,
ich sehe, so wie geschildert, auch keine für die Versicherte negativen Folgewirkungen. Ich glaube auch, dass durch die Prüfung des BVA. bei der Kasse ein gewisser "Erklärungsbedarf" gegenüber dem BVA. entstanden ist und dass jetzt fehlende Infos eingeholt werden sollen - ich dene, das Schreiben der Kasse ist eher beruhigend als beunruhigend, aber warten wir es ab.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 21.03.2011, 00:22
von Rossi
Na ja Günter
Ich glaube auch, dass durch die Prüfung des BVA. bei der Kasse ein gewisser "Erklärungsbedarf" gegenüber dem BVA. entstanden ist und dass jetzt fehlende Infos eingeholt werden sollen
Jenes glaube ich allerdings nicht, weil mich die Praxis etwas anderes lehrte.
Die Mutti muss jetzt einfach erst einmal in den Unterlagen herumkramen, ob sie irgendwo so ein schönes Schriebchen von der Kasse hat, dass sie versichert ist.
Dieses Schriebchen stellt dann einen sog. Verwaltungsakt dar, der nur innerhalb von 2 Jahren zurückgenommen werden kann. Danach ist Feierabend!
Jenes kann ein Beitragsbescheid, ein Begrüßungsschreiben oder eine Bescheinigung über eine Mitglieschaft sein. Mehr braucht die Mutti nicht, dann ist sie vermutlich auf der richtigen Seite!
Will heißen, so ein tolles Schriebchen von der Kasse - welches mehr als 2 Jahre alt ist - und eine Mitgliedschaft bestätigt, berechtigt bis anno püppi eine Mitgliedschaft auch dann, wenn sie von Anfang an völlig daneben war.
Verfasst: 21.03.2011, 12:48
von McDuck
Hi! Vielen Dank für die Hilfe! Das hat mich beruhigt.
Nun, Ihr seid der Meinung, daß Mutti eine rechtswidrige Mitgliedschaft hat (weil Ausländer ist?), aber da sie länger als 2 Jahre Mitglied ist, wird sie drinne bleiben können, oder?
D.h. ich gebe die GKV die Info die sie benötigen, und warte ab. Falls wir eine Kündigung bekommen sollten, dann muss ich beweisen (durch ein altes Schreiben), dass sie länger als 2 Jahre dabei ist. Wenn das so ist, kann die Mitgliedschaft nicht storniert werden, richtig?
Reicht ein Schreiben dafür, oder würden wir einen Anwalt dafür brauchen?
Zu den Fragen:
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, braucht sie natürlich eine KV. Deswegen habe ich sie damals hingeschickt. Sie war in USA Lehrerin, aber ging in die Rente. Sie ist hier um uns mit Kinder zu unterstützen. Sie lebt von der Rente.
Das Blöde ist, ich hätte sie nie hergeholt, wenn das eine oder andere nicht geklappt hätte. Vor allem KV, weil sie eine gut in USA hatte. Jetzt ist sie seit 3 Jahren da, und die wollen stressen.... arrrghh!
Nochmal vielen Dank! Das hat sehr geholfen!
Verfasst: 21.03.2011, 17:58
von Rossi
oh, oh, ich bin mir ziemlich sicher, dass die Mutter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V pflichtversichert ist.
Aber dort gehört sie nicht rein, denn als Lehrerin ist man in Regel privat versichert und deswegen ist ein Zugang zur Bürerversicherung nicht möglich.
Du musst jetzt noch die Unterlagen durchkramen. Du musst irgendwie einen Nachweis ausbuddeln., dass die GKV die Mitgliedschaft bestätigt hat.
Verfasst: 21.03.2011, 21:11
von McDuck
ja, wie gesagt, ist sie seit 3 Jahren drin, wir zahlen bitraäge, sie geht zum artzt, sie hat die KV Karte, wir haben Briefverkehr, und die GKV hat sogar beim Ausländeramt bestätigt daß sie versichert ist. Ich meine, alleine daß sie die Karte bekommen hat, ist eine bestätigung, oder? Oder auch das Schreiben am Ausländeramt? Was meinst du? ausserdem war sie Lehrerin in USA, nicht in Deutschland...
Verfasst: 21.03.2011, 22:20
von Rossi
Hm, habt Ihr denn wirklich kein Begrüßungsschreiben mehr von damals, oder den ersten Beitragsbescheid?
Denn diese Schreiben sind mehr als wichtig.
Topp die Wette gilt; die Kasse wird die Mitgliedschaft stumpf stornieren und wird meinen bzw. behaupten, dass sie hiermt auf der richtigen Seite liegt. Jenes muss natürlich nicht sein, ist aber meine Erfahrung aus der täglichen Praxis.
Die Tatsache, dass die Mutti in den USA privat versichert war, spielt überhaupt keine Rolle. Es gibt zwar einen Slogan bei der sog. Kralle, nämlich wer zuletzt privat versichert war kommt in die Kralle nicht rein. Aber bei dieser Feststellung kommt es einzig und allein darauf an, dass man innerhalb von Deutschland und der EU zuletzt privat versichert war. Jenes war bei Mutti nicht der Fall. Sie war zwar in den USA zuletzt privat versichrert, dieses zählt jedoch nicht, weil die USA weder zu Deutschland noch zur EU gehört.
Somit war sie weder in Deutschland noch den EU-Ländern weder gesetzlich noch privat versichert und gehört zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Aber hier gibt es dann noch so einen kleinen Pferderfuss, der bei Mutti zur Killervorschrift werden kann.
Denn in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gibt es noch eine sog. Fiktion, es ist der letzte Halbsatz
Zitat:
es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Und genau jenes könnte das Genick brechen. Lehrer gehören in der BRD in den meisten Fällen zu den versicherungsfreien Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB V. Bei den Ausändern (kein EU-Ausland) kommt dann diese sog. Fiktion zum Tragen. Bei dem Beruf im Ausland wird dann geguckt, wie es gewesen wäre, wenn man diesen Beruf in Deutschland ausgeübt hätte. Tja, in Deutschland wäre sie als Leherin überwiegend Beamtin gewesen und somit nicht von der Kralle erwischt worden. Somit könnte die Kasse auf die Idee kommen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V (Lehrertätigkeit in den USA) nicht greift.
Aber es soll ja in Deutschland auch Lehrer geben, die nicht im Beamtenstatus stehen, sondern im Angestelltenverhältnis. Und genau dort geht es dann auch wieder los.
Upsela, die Klamotte wird eine ganz spannende Geschichte werden, da bin ich mir ziemlich sicher.
Aber kein Grund zur Panik, erteile erst einmal die Auskünfte. Die Auskünfte jetzt nicht zu erteilen, bringt überhaupt nichts.
Danach muss man dann, je nach dem wie die Kasse reagiert einen Schlachtplan entwickeln.