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Höhe der Rückzahlung = 1/6 ab sechstem Monat?

Verfasst: 31.03.2011, 11:16
von Versicherung2011
Hallo zusammen.

Ich bin zurzeit ohne Krankenversicherung, würde aber gerne zurückkehren. Was mich plagt ist nicht nur die drohende Beitragsrückzahlung, sondern auch die Ungewissheit deren Höhe.

Wenn ich diesen Passus lese:

Sobald die GKV Kenntnis von der Versicherungspflicht erlangt, muss sie die Zwangsversicherung rückwirkend ab 01.04.2007 auch durchführen, selbst wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.


kann ich nicht einmal meine ehemalige gesetzliche Krankenversicherung fragen, die zuständig wäre, da ich dann die "Pferde scheu mache" und mir gleich die Rückzahlung droht.

Ich habe folgende Berechnungen durchgeführt und würde diese gerne bestätigt wissen, damit ich weis, was auf mich zukommt:

Grundlage:
Versicherung in GKV als freiwillig Versicherter (Selbstständiger).
Rückkehr zum 01.05.2011
KV ohne Krankengeld = 14,90%
Beitragsbemessungsgrenze = 3.712,50 EUR (= 553,16 EUR/mtl. KV)
Mindestbemessungsgrenze = 1.916,25 EUR (= 285,52 EUR/mtl. KV)

Berechnung 1:
April 2007 bis April 2011 = 49 Monate
Bei Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze = 27.104,84 EUR
Bei Ansatz der Mindestbemessungsgrenze = 13.990,48 EUR

Uff, auch wenn bei mir vermutlich die Mindestbemessungsgrenze angesetzt würde, ist das eine erhebliche Summe.

Nun habe ich in Wikipedia unter "Gesetzliche Krankenversicherung > Freiwillig Versicherte" folgendes gefunden:

... Personen ohne Versicherung sind zur rückwirkenden Antragsstellung bei der Krankenkasse, bei welcher die letzte Versicherung bestand, verpflichtet. Damit verbunden ist auch die rückwirkende Nachzahlung der angefallenen Beiträge. Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. ...


Wenn ich das richtig verstanden habe, komme ich zu folgenden Zahlen:

Berechnung 2:

6 Monate voller Monatsbeitrag
43 Monate 1/6 des Monatsbeitrags

Bei Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze
6x voll = 3.318,96 EUR
43x 1/6 = 3.964,31 EUR
insgesamt = 7.283,27 EUR

Bei Ansatz der Mindestbemessungsgrenze
6x voll = 1.713,12 EUR
43x 1/6 = 2.046,23 EUR
insgesamt = 3.759,35 EUR

Ich dachte, die Sechstel-Regel wenden nur die Privaten an? Im SGB V habe ich dazu auch nichts finden können. Diese Beträge sind schon freundlicher und könnte ich wohl aufringen. Wenn ich wüsste, dass ich damit wegkomme, würde ich meine Krankenkasse sofort kontaktieren. Ist das ein Wunschtraum oder stimmt meine Berechnung?

Ach ja, wie ich hier im Forum gelesen habe, kommen noch Säumniszuschlag hinzu.

Für Hilfe und Auskunft vorab vielen Dank!

Verfasst: 31.03.2011, 11:50
von Dipling
Der Wikipedia-Passus ist falsch bzw. vermischt in irreführender Weise die unterschiedlichen Konsequenzen in der GKV und in der PKV.

Die 1/6-Regelung gilt in der Tat nur in der PKV - diese betrifft also nur diejenigen, die zuletzt PKV-Versichert waren oder noch nie versichert waren und der PKV zuzuordnen sind.
Es handelt sich auch nicht um Beitragsnachzahlungen, sondern um einen einmaligen Strafzuschlag bei Abschluß eines neuen PKV-Vertrags.

Zuletzt GKV-Versicherte sind der GKV zuzuordnen.
In der GKV ist mit Beitragsnachforderungen und und ggf. sehr hohen Säumniszuschlägen zu rechnen.
Über Wege, wie man eine Nachzahlung in der GKV vielleicht vermeiden kann, wurde hier im Forum schon ausgiebig diskutiert.

Verfasst: 31.03.2011, 16:33
von Versicherung2011
Dipling hat geschrieben:Die 1/6-Regelung gilt in der Tat nur in der PKV ...

Aha, wie ich es mir schon dachte. Danke Dipling. Wäre auch zu schön gewesen.

Dipling hat geschrieben:Über Wege, wie man eine Nachzahlung in der GKV vielleicht vermeiden kann, wurde hier im Forum schon ausgiebig diskutiert.

Ok, ich werde weiter recherchieren.

Verfasst: 31.03.2011, 23:39
von Rossi
Du kannst auch ggf. noch die sog. Härtefallregelung gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V beantragen.

Dann liegt man bei ca. 210,00 Euro im Monat und setzt bestimmte Kriterien voraus. Nähere Infos hierzu hat der sog. Spitzbubenverband - einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung - herausgegeben.

Ferner hast Du die Möglichkeit gem. § 186 Abs. 11 SGB V die Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge zu beantragen. Jenes setzt aber voraus, dass Du vorträgst, warum Du erst jetzt die Versicherugnspflicht anzeigst.

Gucke mal hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Die Posterin hatte erhebliche Schwierigkeiten die Bemessungsgrundlage für die Härtefälle nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V zu bekommen. Jene Vorschrift führte offensichtlich bei der Kasse ein Schattendasein.

Von einer Ermäßigung wollte man überhaupt nix wissen.

Die Posterin war so stark und hat den mühevollen Kampf aufgenommen und ein relativ gutes Ergebnis erzielt. Aber sie musste das zuständige Sozialgericht um Hilfe bitten, anders ging es nicht!

Verfasst: 19.04.2011, 10:08
von Charly
Habe ich das richtig verstanden:

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Die 1/6-Regelung gilt in der Tat nur in der PKV...

Zuletzt GKV-Versicherte sind der GKV zuzuordnen.
In der GKV ist mit Beitragsnachforderungen und und ggf. sehr hohen Säumniszuschlägen zu rechnen.
Über Wege, wie man eine Nachzahlung in der GKV vielleicht vermeiden kann, wurde hier im Forum schon ausgiebig diskutiert.
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Wenn ich als zuletzt GKV Versicherter mich jetzt wieder bei meiner früheren GKV melde, sind NUR Nachzahlungen und ggfs. Säumniszuschläge zu zahlen, aber keine zusätzlichen 6 vollen Beiträge und danach jeweils 1/6 Beitrag 'Strafzahlung'?

-Charly

Verfasst: 19.04.2011, 10:54
von Cassiesmann
6 volle Monatsbeiträge und dann 1/6 pro Monat ist weniger als alle Monatsbeiträge voll. Die Nachzahlung ist die Summe aller fehlenden Monatsbeiträge!

Verfasst: 19.04.2011, 11:13
von Charly
Das ist mir klar. Aber ist das richtig, dass die GKV eine Nachzahlung aller Beiträge ohne zusätzliche Strafzuschläge verlangt, und die PKV nur max 6 volle Beiträge und danach jeweils 1/6?

Ich hatte das bisher (aus welchen Gründen auch immer) so verstanden, dass bei der GKV alle Beiträge nachgezahlt werden müssen und ZUSÄTZLICH maximal die ersten 6 Monate jeweils ein weiterer voller Beitrag Strafgebühr, danach zusätzlich 1/6.


- Charly

Verfasst: 20.04.2011, 14:23
von Dipling
Noch mal zur Klarstellung:

Regelung in der PKV:
Keine Beitragsnachzahlungen, sondern ein einmaliger Strafzuschlag, fällig bei Abschluß eines neuen PKV-Vertrages.
Beginn der Versicherungspflicht in der PKV: 01.01.2009
Der 1. Monat der Nichtversicherung (Januar 2009) ist straffrei. Ab Februar 2009-Mai 2009 je einen Monatsbeitrag Strafzuschlag, für die Zeit ab Juni 2009 nur 1/6 eines Monatsbeitrags je weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Höchstgrenze: 5 Jahre.

Regelung in der GKV:
Weder Strafzuschläge noch 1/6-Regelung, dafür aber wesentlich härtere Sanktionen:
Nachzahlung der Beiträge für nichtversicherte Zeiten ab 01.04.2007 (dem Beginn der Versicherungspflicht in der GKV).
Zusätzlich drohen potenziell hohe Säumniszuschläge in Höhe von 5% pro Monat bzw. 60% pro Jahr!