Hallo in die Runde,
folgende Situation. Ich war festangestellt bis einschließlich 07.01.2011. Vom 08.01. bis 17.01. war ich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, aber wegen Sperrzeit kein ALG1 bekommen. Ab dem 19.01. bin ich freiberuflich selbständig. Meine derzeitige PKV will meinen Versicherungsbeginn nun auf den 08.01.2011 legen... Ich beharre aber auf dem 19.01.2011.
Die Frage ist nun: Wer hat Recht?
Ich war dieses Jahr auch noch nicht beim Arzt.
Mit freundlichen Grüßen,
YK
Wechsel von PKV in GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn ratte1
Für mich ist die Sachverhaltsschilderung logisch. Er war bis zum 07.01.2011 gesetzlich versichert.
Wenn er bis zum 07.01.2011 privat versichert gewesen wäre, dann würde sich kein Anlass für eine private Versicherung ab dem 08.01.2011 ergeben.
Denn, wenn man privat versichert ist, dann braucht man keinen neuen PKV-Vertag, es sei denn man will einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Aber dort gibt es ganz anderer Regelungen.
Also beurteilen wir den Sachverhalt danach, dass der Poster bis zum 07.01.2011 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Diese Versicherungspflicht endet am 07.01.2011, da er an diesem Tag zuletzt ein Arbeitsentgelt erhalten hat. Damit ist er letztmalig am 07.01.2011 gesetzlich versichert gewesen.
Die Agentur hat kein ALG I gewährt, da eine Sperrzeit verhängt wurde. Somit ist der Poster auch nicht über das ALG I in der GKV pflichtversichert. Es gibt zwar eine Fiktion der Krankenversicherung in der GKV während der Sperrzeit, diese Fiktion der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jedoch erst ab dem 2. Monat während der Sperrzeit.
Der Poster ist aber noch im ersten Monat der Sperrzeit; somit zahlt die Agentur auch keine Beiträge zur GKV.
Dies ist auch realtiv einfach zu begründen.
Denn im ersten Monat der Sperrzeit genießt man max. 1 Monat den sog. nachgehenden Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V.
Der nachgehende Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V ist keine gesetzliche Versicherung im originären Sinne, es ist nur ein anschließender Leistungsanspruch ohne Versicherung.
Daraus folgt - meines Erachtens - wenn man anschließend in das Lager der priv. Kv. wechselt, dass hier ein PKV-Vertrag nahtlos an dem Ende der GKV-Versicherung schließen muss.
Denn der nachgehende Leistungsanspruch - ich wiederhole mich - ist keine gesetzliche Versicherung.
Das Problem an der Klamotte ist relativ eindeutig. Yussibär hat sich relativ früh um die PKV bemüht, vermutlich schon Anfang Januar 2011.
Die PKVén haben unterschiedliche Aufnahmerichtlinien.
Wenn man sich bpsw. am 07. des Monats um eine Aufnahme in der PKV bemüht, dann beginnt der PKV frühestens am 01. des Monats rückwirkend. Allerdings wird das Beginndatum hinausgeschoben, wenn man vorher noch gestzlich versichert war.
Bemüht man sich ab dem 15. eines Monats um eine PKV, dann beginnt diese PKV erst immer zum nächsten Monatsersten.
Da Yussibär vermutlich relativ früh um Aufnahme gebeten hat, beginnt hier die PKV ab dem 08.01.2011 (bis 07.01.2011 GKV versichert).
Der nachgenhende Leistungsanspruch ist keine originäre GKV-Versicherung.
Warst Du gesetzlich oder privat krankenversichert?
Für mich ist die Sachverhaltsschilderung logisch. Er war bis zum 07.01.2011 gesetzlich versichert.
Wenn er bis zum 07.01.2011 privat versichert gewesen wäre, dann würde sich kein Anlass für eine private Versicherung ab dem 08.01.2011 ergeben.
Denn, wenn man privat versichert ist, dann braucht man keinen neuen PKV-Vertag, es sei denn man will einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Aber dort gibt es ganz anderer Regelungen.
Also beurteilen wir den Sachverhalt danach, dass der Poster bis zum 07.01.2011 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Diese Versicherungspflicht endet am 07.01.2011, da er an diesem Tag zuletzt ein Arbeitsentgelt erhalten hat. Damit ist er letztmalig am 07.01.2011 gesetzlich versichert gewesen.
Die Agentur hat kein ALG I gewährt, da eine Sperrzeit verhängt wurde. Somit ist der Poster auch nicht über das ALG I in der GKV pflichtversichert. Es gibt zwar eine Fiktion der Krankenversicherung in der GKV während der Sperrzeit, diese Fiktion der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jedoch erst ab dem 2. Monat während der Sperrzeit.
Der Poster ist aber noch im ersten Monat der Sperrzeit; somit zahlt die Agentur auch keine Beiträge zur GKV.
Dies ist auch realtiv einfach zu begründen.
Denn im ersten Monat der Sperrzeit genießt man max. 1 Monat den sog. nachgehenden Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V.
Der nachgehende Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V ist keine gesetzliche Versicherung im originären Sinne, es ist nur ein anschließender Leistungsanspruch ohne Versicherung.
Daraus folgt - meines Erachtens - wenn man anschließend in das Lager der priv. Kv. wechselt, dass hier ein PKV-Vertrag nahtlos an dem Ende der GKV-Versicherung schließen muss.
Denn der nachgehende Leistungsanspruch - ich wiederhole mich - ist keine gesetzliche Versicherung.
Das Problem an der Klamotte ist relativ eindeutig. Yussibär hat sich relativ früh um die PKV bemüht, vermutlich schon Anfang Januar 2011.
Die PKVén haben unterschiedliche Aufnahmerichtlinien.
Wenn man sich bpsw. am 07. des Monats um eine Aufnahme in der PKV bemüht, dann beginnt der PKV frühestens am 01. des Monats rückwirkend. Allerdings wird das Beginndatum hinausgeschoben, wenn man vorher noch gestzlich versichert war.
Bemüht man sich ab dem 15. eines Monats um eine PKV, dann beginnt diese PKV erst immer zum nächsten Monatsersten.
Da Yussibär vermutlich relativ früh um Aufnahme gebeten hat, beginnt hier die PKV ab dem 08.01.2011 (bis 07.01.2011 GKV versichert).
Der nachgenhende Leistungsanspruch ist keine originäre GKV-Versicherung.
Re: Wechsel von PKV in GKV
Hallo rossi,
hatte
mfg
rossi
hatte
überlesen.yussibaer hat geschrieben:Meine derzeitige PKV will meinen Versicherungsbeginn nun auf den 08.01.2011 legen...
mfg
rossi
-
- Postrank7
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sorry ratte1
macht in der Praxis überhaupt keinen Sinn.
Ich glaube nach wie vor, bzw. sagen es mir meine Gefühle bis zum 07.01.2011 war der Poster GKV versichert!
hatte
yussibaer hat Folgendes geschrieben:
Meine derzeitige PKV will meinen Versicherungsbeginn nun auf den 08.01.2011 legen...
überlesen
macht in der Praxis überhaupt keinen Sinn.
Ich glaube nach wie vor, bzw. sagen es mir meine Gefühle bis zum 07.01.2011 war der Poster GKV versichert!
Hallo in die Runde,
zunächst mal hat Rossi mit seiner Vermutung Recht: Ich war bis zum 07.01.2011 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Meine Aufnahme in die PKV war eh mit einigen Hindernissen verbunden. Die PKV (@Moderator: Darf ich den Namen der PKV eigentlich nennen?) wollte einen Nachweis über meinen Status als Freiberufler. Und die ersten Belege, die ich vorgelegt hatte, haben die nicht akzeptiert. Und da die Mühlen des Finanzamtes manchmal langsam malen, hat sich das ein bißchen hingezogen. Also am 1.2.2011 zum Beispiel hatte ich keine Krankenkassenkarte von der PKV und hatte auch noch kein Schreiben über meine Mitgliedschaft von denen erhalten, weil die halt unbedingt eine ganz bestimmte Bestätigung vom Finanzamt wollten... Letzendlich habe ich meine Krankenkassenkarte erst letzte Woche und das Schreiben und die Bestäigung meiner PKV erst Ende März erhalten...
Soviel dazu wie früh ich mich um die PKV bemüht habe...
Also eigentlich war erst kurz nach Gründung meiner Selbständigkeit klar, dass ich mich genau bei dieser PKV versichern werde. Also man kann nicht sagen, dass ich mich relativ früh für diese Kasse entschieden habe.
Ich habe Freitag bei meiner alten GKV angerufen, und die haben mir mündlich am Telefon meinen nachgehenden Leistungsanspruch bestätigt...
Aber jetzt weiß ich immer noch nicht, ob die PKV Recht damit hat, wenn Sie mir ab dem 8.01.2011 meine Versicherung aufdrängen will...
zunächst mal hat Rossi mit seiner Vermutung Recht: Ich war bis zum 07.01.2011 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Meine Aufnahme in die PKV war eh mit einigen Hindernissen verbunden. Die PKV (@Moderator: Darf ich den Namen der PKV eigentlich nennen?) wollte einen Nachweis über meinen Status als Freiberufler. Und die ersten Belege, die ich vorgelegt hatte, haben die nicht akzeptiert. Und da die Mühlen des Finanzamtes manchmal langsam malen, hat sich das ein bißchen hingezogen. Also am 1.2.2011 zum Beispiel hatte ich keine Krankenkassenkarte von der PKV und hatte auch noch kein Schreiben über meine Mitgliedschaft von denen erhalten, weil die halt unbedingt eine ganz bestimmte Bestätigung vom Finanzamt wollten... Letzendlich habe ich meine Krankenkassenkarte erst letzte Woche und das Schreiben und die Bestäigung meiner PKV erst Ende März erhalten...
Soviel dazu wie früh ich mich um die PKV bemüht habe...
Also eigentlich war erst kurz nach Gründung meiner Selbständigkeit klar, dass ich mich genau bei dieser PKV versichern werde. Also man kann nicht sagen, dass ich mich relativ früh für diese Kasse entschieden habe.
Ich habe Freitag bei meiner alten GKV angerufen, und die haben mir mündlich am Telefon meinen nachgehenden Leistungsanspruch bestätigt...
Aber jetzt weiß ich immer noch nicht, ob die PKV Recht damit hat, wenn Sie mir ab dem 8.01.2011 meine Versicherung aufdrängen will...
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- Postrank7
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
Nachgehender LA besteht grundsätzlich, sollte allerdings eine Familienversicherung bestehen können, ist diese vorrangig.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank.
Grundsätzlich würde hier denn der nachgehende Leistungsanspruch greifen, da ja ab dem 18.01.11 grundsätzlich durch die PKV der Versicherungschutz gewährleistet ist.
Allerdings wie rossi schon gepostet hat. dies ist kein orginärer Versicherungschutz, schon gar kein durchgehender wie bereits hier geschrieben.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
Nachgehender LA besteht grundsätzlich, sollte allerdings eine Familienversicherung bestehen können, ist diese vorrangig.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank.
Grundsätzlich würde hier denn der nachgehende Leistungsanspruch greifen, da ja ab dem 18.01.11 grundsätzlich durch die PKV der Versicherungschutz gewährleistet ist.
Allerdings wie rossi schon gepostet hat. dies ist kein orginärer Versicherungschutz, schon gar kein durchgehender wie bereits hier geschrieben.
Meines Erachtens ergibt sich eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages in der PKV dann ab dem 08.01.2011. Jenes ergibt sich meines Erachtens aus der Logik des Gesetzes.
Denn nach § 193 Abs. 3 VVG muss grundsäztlich jede Personen eine Krankheitskostenversicherung abschließen und erhalten. So steht es sinngemäß in dem 1. Satz von § 193 Abs. 3 VVG. Da natürlich nicht alle Personen damit gemeint sein können, hat man dann in § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG insgesamt 4 Nummern eingefügt, die eben keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. haben. Und Du gehört nach dem Wortlaut der Nr. 1 nur bis zum 07.01.2011 dazu. Ab dem 08.01.2011 hast Du eine Verpflichtung.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1.in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Ich denke, wir sind uns einig, Du bist nur bis zum 07.01.2011 tatsächlich in der GKV versichert, somit greift der PKV-Vertrag ab dem 08.01.2011. Der nachgehende Leistungsanspruch ist keine originäre Versicherung der GKV.
Du bist auch nicht in der Zeit vom 08.01. - 18.01.2011 versicherungspflichtig in der GKV. Zwar gibt es die berüchtigte Kralle in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB ), aber Du wirst von dieser Versicherungspflicht nicht erwischt, da Du im Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches eine Absicherung im Krankheitsfall durch die PKV hast (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V).
Also lange Rede und kurzer Sinn; nach meiner bescheidenen Auffassung muss der PKV-Vertrag hier ab dem 08.01.2011 beginnen.
Denn nach § 193 Abs. 3 VVG muss grundsäztlich jede Personen eine Krankheitskostenversicherung abschließen und erhalten. So steht es sinngemäß in dem 1. Satz von § 193 Abs. 3 VVG. Da natürlich nicht alle Personen damit gemeint sein können, hat man dann in § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG insgesamt 4 Nummern eingefügt, die eben keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. haben. Und Du gehört nach dem Wortlaut der Nr. 1 nur bis zum 07.01.2011 dazu. Ab dem 08.01.2011 hast Du eine Verpflichtung.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1.in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
Ich denke, wir sind uns einig, Du bist nur bis zum 07.01.2011 tatsächlich in der GKV versichert, somit greift der PKV-Vertrag ab dem 08.01.2011. Der nachgehende Leistungsanspruch ist keine originäre Versicherung der GKV.
Du bist auch nicht in der Zeit vom 08.01. - 18.01.2011 versicherungspflichtig in der GKV. Zwar gibt es die berüchtigte Kralle in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB ), aber Du wirst von dieser Versicherungspflicht nicht erwischt, da Du im Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches eine Absicherung im Krankheitsfall durch die PKV hast (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V).
Also lange Rede und kurzer Sinn; nach meiner bescheidenen Auffassung muss der PKV-Vertrag hier ab dem 08.01.2011 beginnen.
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