Nun denn ratte1
Warst Du gesetzlich oder privat krankenversichert?
Für mich ist die Sachverhaltsschilderung logisch. Er war bis zum 07.01.2011 gesetzlich versichert.
Wenn er bis zum
07.01.2011 privat versichert gewesen wäre, dann würde sich kein Anlass für eine private Versicherung
ab dem 08.01.2011 ergeben.
Denn, wenn man privat versichert ist, dann braucht man keinen neuen PKV-Vertag, es sei denn man will einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Aber dort gibt es ganz anderer Regelungen.
Also beurteilen wir den Sachverhalt danach, dass der Poster bis zum 07.01.2011 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Diese Versicherungspflicht endet am 07.01.2011, da er an diesem Tag zuletzt ein Arbeitsentgelt erhalten hat.
Damit ist er letztmalig am 07.01.2011 gesetzlich versichert gewesen.
Die Agentur hat kein ALG I gewährt, da eine Sperrzeit verhängt wurde. Somit ist der Poster auch nicht über das ALG I in der GKV pflichtversichert. Es gibt zwar eine Fiktion der Krankenversicherung in der GKV während der Sperrzeit, diese Fiktion der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jedoch erst ab dem 2. Monat während der Sperrzeit.
Der Poster ist aber noch im ersten Monat der Sperrzeit; somit zahlt die Agentur auch keine Beiträge zur GKV.
Dies ist auch realtiv einfach zu begründen.
Denn im ersten Monat der Sperrzeit genießt man max. 1 Monat den sog. nachgehenden Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V.
Der nachgehende Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V ist keine gesetzliche Versicherung im originären Sinne, es ist nur ein anschließender Leistungsanspruch ohne Versicherung.
Daraus folgt - meines Erachtens - wenn man anschließend in das Lager der priv. Kv. wechselt, dass hier ein PKV-Vertrag nahtlos an dem Ende der GKV-Versicherung schließen muss.
Denn der nachgehende Leistungsanspruch - ich wiederhole mich - ist keine gesetzliche Versicherung.
Das Problem an der Klamotte ist relativ eindeutig. Yussibär hat sich relativ früh um die PKV bemüht, vermutlich schon Anfang Januar 2011.
Die PKVén haben unterschiedliche Aufnahmerichtlinien.
Wenn man sich bpsw. am 07. des Monats um eine Aufnahme in der PKV bemüht, dann beginnt der PKV frühestens am 01. des Monats rückwirkend. Allerdings wird das Beginndatum hinausgeschoben, wenn man vorher noch gestzlich versichert war.
Bemüht man sich ab dem 15. eines Monats um eine PKV, dann beginnt diese PKV erst immer zum nächsten Monatsersten.
Da Yussibär vermutlich relativ früh um Aufnahme gebeten hat, beginnt hier die PKV ab dem 08.01.2011 (bis 07.01.2011 GKV versichert).
Der nachgenhende Leistungsanspruch ist keine originäre GKV-Versicherung.