Erst einmal ein Hallo an die Forengemeinde. Ich hoffe, dass mir hier eine Antwort auf meine Frage gegeben werden kann.
Nach Rücksprache mit der GKV, der Rentenversicherung und dem Rentenberater bin ich immer noch nicht schlauer geworden. Alle drei haben mir verschiedene Antworten gegeben.
Mein Problem:
Ab dem 01.05.2010 trat mein mittlerweile verstorbener Mann aufgrund einer Berufskrankheit in den pflichtversicherten Rentenstand. Ich war durch ihn in der Familienversicherung mitversichert, da ich kein eigenes Einkommen beziehe.
Am 05.12.10 ist mein Mann verstorben. Den Rentenantrag auf die Witwenrente habe ich erst am 20.01.2011 gestellt. Die Auszahlung der mir 3 zustehenden Vollrenten wurde von dem Bestatter beantragt und ziemlich schnell überwiesen.
Ende Februar 2011 bekam ich von der KK die Aufforderung ca. 216 € zu überweisen, da ich in der Zeit vom 06.12.2010 – 19.01.2011 freiwillig versichert war.
In einem Telefongespräch mit der KK wurde mir gesagt, dass diese Zahlungsaufforderung rechtlich in Ordnung ist und wohl bei der Rentenversicherung ein Fehler gemacht wurde.
Daraufhin habe ich mit der RV telefoniert, die mir wiederum empfohlen hat, den Rentenbescheid abzuwarten und den dann zuviel gezahlten Betrag von der KK zurückzufordern.
Bisher habe ich noch keine Zahlung getätigt. Mittlerweile ist der Rentenbescheid sowie eine Mahnung der KK eingegangen.
Die Witwenrente beginnt ab dem 01.01.2011 und beinhaltet einen Krankenkassenzuschuss für die Zeit ab dem 01.01. – 19.01.2011, der mir mit der Auszahlung der Rente Ende April überwiesen wird.
War ich nun ab dem 06.12.2010 – 19.01.2011 freiwillig versichert und ist die Zahlungsaufforderung der KK in Ordnung?
Gruß
Anna-Maria
Freiwillig versichert nach Tod des Ehemannes?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Beiträge: 2
- Registriert: 09.04.2011, 21:34
- Wohnort: Ammerland
Jooh, Du musst Dich in der Zeit vom 06.12.2010 - 19.01.2011 freiwillig versichern, bzw. wirst Du, wenn Du den erforderlichen Beitritt zur freiw. Kv. nicht anzeigst von der berüchtigten Kralle erwischt.
Das Problem liegt hier ganz offensichtlich daran, dass Du erst am 20.01.2011 den Antrag auf eine Witwenrente gestellt hast. Denn die Mitgliedschaft über die Witwenrente beginnt gem. § 186 Abs. 9 SGB V erst mit dem Tag der Rentenantragstellung. Wenn Du bspw. den Rentenantrag formlos sofort gestellt hättest, dann hättest Du diese Lücke nicht.
Der Rententräger kann für die Zeit vom 06.12.2010 - 19.01.2011 auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegevesicherung abziehen. Dieser Beitragsabzug, wenn er bislang vorgenommen wurde, muss aufgehoben werden. Somit bekommst Du dort noch eine Nachzahlung. Ferner kannst Du dann für die v. g. Zeit einen Beitragszuschuss zur KV/PV beim Rententräger beantragen. Dies sind 7,3 % der Bruttorente.
Das Problem liegt hier ganz offensichtlich daran, dass Du erst am 20.01.2011 den Antrag auf eine Witwenrente gestellt hast. Denn die Mitgliedschaft über die Witwenrente beginnt gem. § 186 Abs. 9 SGB V erst mit dem Tag der Rentenantragstellung. Wenn Du bspw. den Rentenantrag formlos sofort gestellt hättest, dann hättest Du diese Lücke nicht.
Der Rententräger kann für die Zeit vom 06.12.2010 - 19.01.2011 auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegevesicherung abziehen. Dieser Beitragsabzug, wenn er bislang vorgenommen wurde, muss aufgehoben werden. Somit bekommst Du dort noch eine Nachzahlung. Ferner kannst Du dann für die v. g. Zeit einen Beitragszuschuss zur KV/PV beim Rententräger beantragen. Dies sind 7,3 % der Bruttorente.
-
- Beiträge: 2
- Registriert: 09.04.2011, 21:34
- Wohnort: Ammerland
Hallo Anna-Maria,
@rossi hat Dir ja schon die grundsätzlich richtige Antwort gegeben.
Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tage der Rentenantragstellung ein.
Aber: Die 3 Monatsrenten hat der Bestatter doch schon viel früher beantragt.
Nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt dieser Antrag auf "Sterbevierteljahr" bereits als Rentenantrag.
Der Rentenservice der Post hat dem Rentenversicherungsträger diese Zahlung und auch wann der Vorschußantrag gestellt worden ist maschinell übermittelt.
Man hat nur dieses Datum nicht als Rentenantragsdatum verwendet sondern auf den formellen Rentenantrag abgestellt.
Also nochmals nachhaken und vom Rentenversicherungsträger einen Ausdruck der Mitteilung des Rentenservice verlangen und damit dann zur Krankenkasse gehen.
Gruß von Christa
@rossi hat Dir ja schon die grundsätzlich richtige Antwort gegeben.
Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tage der Rentenantragstellung ein.
Aber: Die 3 Monatsrenten hat der Bestatter doch schon viel früher beantragt.
Nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt dieser Antrag auf "Sterbevierteljahr" bereits als Rentenantrag.
Der Rentenservice der Post hat dem Rentenversicherungsträger diese Zahlung und auch wann der Vorschußantrag gestellt worden ist maschinell übermittelt.
Man hat nur dieses Datum nicht als Rentenantragsdatum verwendet sondern auf den formellen Rentenantrag abgestellt.
Also nochmals nachhaken und vom Rentenversicherungsträger einen Ausdruck der Mitteilung des Rentenservice verlangen und damit dann zur Krankenkasse gehen.
Gruß von Christa
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 26 Gäste