Hi,
folgendes: Ich hatte das letzte halbe Jahr anscheinend keine Krankenversicherung - die Umstände schildere ich auch noch kurz - sind aber meines Erachtens für meine Frage irrelevant....
Anscheinend fällt man nach 14 Semester Studium leider aus der gesetzlichen KK heraus - so wie mir widerfahren. Unglücklicherweise habe ich davon erst ca. einen Monat später erfahren (da ich die diversen Werbepost meiner KK immer gleich am Briefkasten entsorg - Upps war anscheinend mal was wichtiges drin). Aufgrund Prüfungsvorbereitung und diversen anderen Verpflichtungen schätzte ich die Priorität der Neusuche einer KV als nicht so hoch ein - und blieb dementsprechend ca. 6 Monate ohne eine KV...
Nach längerer Suche nach einer passenden Krankenversicherung (vor allem im privaten Sektor) und diversen absagen möchte ich nun wieder zurück zu meiner gesetzlichen und wenn möglich so wenig wie möglich an Nachzahlungen leisten.
Nun meine Frage, welche Möglichkeiten bestehen denn sich die "unversicherten Montatsbeiträge" einzusparen?
Auslandsaufenthalt ist die beste Argumentation die mir eingefallen ist...
N'est pas?
Vielen Dank für kritische Meinungen und Anregungen
tscheeby
Keine Krankenversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Das Hauptzollamt steht direkt vor der Tür und ermittelt, ob Pfändbares vorhanden ist und führt die Pfändung ggf. durch.
Gesetzliche Kassen dürfen (anders als private Gläubiger) unmittelbar ohne Gerichtsverfahren vollstrecken.
Mit einer Nachforderung von ca. 140 EUR pro Monat bzw. in Höhe von insgesamt ca. 850 EUR (ohne Säumniszuschläge) ist zu rechnen - was noch ein relativ moderater Betrag ist, es gab hier im Forum schon Fälle mit Nachforderungen weit im 5-stelligen Bereich.
Das Thema wurde hier wirklich schon oft durchgekaut. Als Stichworte (ohne Erfolgsgarantie) seien genannt: Beitragserlass nach § 186 Abs. 11 SGB V, Verweigerung der Mitwirkung bei neuer Versicherungspflicht und damit Wiedereintritt in die Kasse bei Jobaufnahme oder ALG2-Bezug.

Gesetzliche Kassen dürfen (anders als private Gläubiger) unmittelbar ohne Gerichtsverfahren vollstrecken.
Mit einer Nachforderung von ca. 140 EUR pro Monat bzw. in Höhe von insgesamt ca. 850 EUR (ohne Säumniszuschläge) ist zu rechnen - was noch ein relativ moderater Betrag ist, es gab hier im Forum schon Fälle mit Nachforderungen weit im 5-stelligen Bereich.
Das Thema wurde hier wirklich schon oft durchgekaut. Als Stichworte (ohne Erfolgsgarantie) seien genannt: Beitragserlass nach § 186 Abs. 11 SGB V, Verweigerung der Mitwirkung bei neuer Versicherungspflicht und damit Wiedereintritt in die Kasse bei Jobaufnahme oder ALG2-Bezug.
Danke für die Mühe und die antworten...
Hatte mich natürlich auch schon durch andere ähnliche Fälle in den Foren gelesen - einzig was ich nicht so wirklich finde ist die "Auslandsthematik".
Welche Kriterien muss mein Auslandsaufenthalt erfüllen um keine Krankenversicherung zu haben?
Und wie kann ich den Aufenthalt "belegen" - reicht da eine Bestätigung einer rumänischen Pension das ich 6 Monate bei ihenen gastiert habe?
Mfg und einen schönen Sonntag!
Hatte mich natürlich auch schon durch andere ähnliche Fälle in den Foren gelesen - einzig was ich nicht so wirklich finde ist die "Auslandsthematik".
Welche Kriterien muss mein Auslandsaufenthalt erfüllen um keine Krankenversicherung zu haben?
Und wie kann ich den Aufenthalt "belegen" - reicht da eine Bestätigung einer rumänischen Pension das ich 6 Monate bei ihenen gastiert habe?
Mfg und einen schönen Sonntag!
Na ja, für mich stellt sich die Frage, was der Kunde nachweisen musss?
Wenn der Kunde igendetwas behauptet und nicht weiter bereit ist dies zu dokumentieren, stellt sich die Frage, welche Zwangsmittel die Kasse hat.
Dann landen wir nämlich bei den Mitwirkungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I.
Ich drehe hier nämlich den Spieß des berüchtigten Schreibens des Bundesversicherungamtes um. Denn das BVA hält ja nach wir vor fest, dass ohne Mitwirkung des Kunden die Kralle nicht zustande kommt.
Ah ja, ohne Mitwirkung keine Kralle.
Aber so einen Fall haben wir hier noch nicht einmal, denn der Kunde wirkt ja mit, in dem er bspw. mitteilt, dass es im Ausland oder bspw. im Knast (auch anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) war. Damit ist doch der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Warum jetzt noch einen Nachweis?
Dieser Erklärung ist grundsätzlich Glauben zu schenken, es sei denn, die Kasse hat klipp und klar andere Erkenntniss, dass dieser Aussage kein Glauben zu schenken ist. Aber was soll jenes? Die behördliche Aufkärungspflicht im Zusammenhang der Mitwirkungspflicht muss auch irgendwann ein Ende finden.
@Günni
Genau mit dieser Begründung; zu weiteren Auskünften ist man nicht bereit, hat der Rossi schon vielfach Erfolg gehabt.
Der Rossi betreibt natürlich eine ganz andere Taktik, wenn es darum geht rückwirkend jemand in die Kralle zu bekommen, um damit die Krankheitskosten auch rückwirkend abzudecken. Aber jenes ist ein ganz anderes paar Schuhe.
Es wird - nach meiner bescheidenen Kenntnis - noch sehr lange dauern, bis die Kassen merken, dass die derzeitige Gesetzeslage nicht auf der Seite der Kassen steht.
Es gibt nämlich 2 Grundsätze:
Grundsatz 1:
Derjenige, der rückwirkend Leistungen von der Kasse benötigt, teilt alles schön brav der Kasse mit, damit er die Kosten nicht selber löhnen muss.
Grundsatz 2:
Derjenige, der rückwirkend keine Leistungen von der Kasse benötigt, teilt der Kasse nicht alles mit, um sich der Nachzahlungspflicht zu entziehen.
Sorry, ich habe dies System nicht erfunden, aber rate mittlerweile bei der derzeitigen Praxis der Kassen (Kanone aus dem Keller herausholen / keine Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V) dazu.
Das beste Beispiel in diesem Zusammenhang ist doch, wenn jemand ALG II beantragt. Ich buddele min. 1 x mal die Woche den Entwurf des neuen GR für die ALG II-Empfänger aus dem Keller und bekomme die Kunden ohne Nachzahlungspflicht wieder in die Soldiargemeinschaft.
Wenn der Kunde igendetwas behauptet und nicht weiter bereit ist dies zu dokumentieren, stellt sich die Frage, welche Zwangsmittel die Kasse hat.
Dann landen wir nämlich bei den Mitwirkungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I.
Ich drehe hier nämlich den Spieß des berüchtigten Schreibens des Bundesversicherungamtes um. Denn das BVA hält ja nach wir vor fest, dass ohne Mitwirkung des Kunden die Kralle nicht zustande kommt.
Ah ja, ohne Mitwirkung keine Kralle.
Aber so einen Fall haben wir hier noch nicht einmal, denn der Kunde wirkt ja mit, in dem er bspw. mitteilt, dass es im Ausland oder bspw. im Knast (auch anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) war. Damit ist doch der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Warum jetzt noch einen Nachweis?
Dieser Erklärung ist grundsätzlich Glauben zu schenken, es sei denn, die Kasse hat klipp und klar andere Erkenntniss, dass dieser Aussage kein Glauben zu schenken ist. Aber was soll jenes? Die behördliche Aufkärungspflicht im Zusammenhang der Mitwirkungspflicht muss auch irgendwann ein Ende finden.
@Günni
Genau mit dieser Begründung; zu weiteren Auskünften ist man nicht bereit, hat der Rossi schon vielfach Erfolg gehabt.
Der Rossi betreibt natürlich eine ganz andere Taktik, wenn es darum geht rückwirkend jemand in die Kralle zu bekommen, um damit die Krankheitskosten auch rückwirkend abzudecken. Aber jenes ist ein ganz anderes paar Schuhe.
Es wird - nach meiner bescheidenen Kenntnis - noch sehr lange dauern, bis die Kassen merken, dass die derzeitige Gesetzeslage nicht auf der Seite der Kassen steht.
Es gibt nämlich 2 Grundsätze:
Grundsatz 1:
Derjenige, der rückwirkend Leistungen von der Kasse benötigt, teilt alles schön brav der Kasse mit, damit er die Kosten nicht selber löhnen muss.
Grundsatz 2:
Derjenige, der rückwirkend keine Leistungen von der Kasse benötigt, teilt der Kasse nicht alles mit, um sich der Nachzahlungspflicht zu entziehen.
Sorry, ich habe dies System nicht erfunden, aber rate mittlerweile bei der derzeitigen Praxis der Kassen (Kanone aus dem Keller herausholen / keine Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V) dazu.
Das beste Beispiel in diesem Zusammenhang ist doch, wenn jemand ALG II beantragt. Ich buddele min. 1 x mal die Woche den Entwurf des neuen GR für die ALG II-Empfänger aus dem Keller und bekomme die Kunden ohne Nachzahlungspflicht wieder in die Soldiargemeinschaft.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Taja, bei meiner Kasse ist das so das das die Briefe elektronisch gespeichert sind, ggf mit Postzustellungsurkunde. Wir könnne es nachweisen. Stellt sich jetzt nur die Frage inwieweit ich denn da das Rundschreiben des des BVA berücksichtigen sollte, denn da im Kassler Kommentar steht dasjegliche Versicherungspflicht unabdingbar ist? Also das denn auch ggf. Beiträge gezahlt werden müssen usw usw. andererseits gibt es ja auch dieses nette Urteil vom BSG das durch den Anspruch auf Sozialleistungen ein Mensch nicht in den Ruin getrieben werden darf. Ergo ergibt sich für mich den Ablauf prüfe was wann wie und wo geschrieben wurde, kommt derjenige welche seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und stellt sich stur, so what shit happens. Warten wir denn halt auf das was denn passiert. Wenn er denn so freundlich ist den Antrag nach § 5 Abs 1 Nr. 13 zu stellen, kaspern wir halt den § 186 SGB V ab, also das heißt Hosen runterlassen und das Einkommen nachweisen usw. Der Rest ergibt sich denn ja aus dem Gesetz.
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