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Örtliche Zuständigkeit

Verfasst: 10.05.2011, 05:09
von Hauptmann
Hallo,
Arbeitgeber= Firma mit Sitz in Berlin, keine Niederlassungen
Arbeitsort= München
Arbeitnehmer= Hauptwohnsitz in München
Frage: Welche GKK (AOK) ist örtlich zuständig? Wo muss die Anmeldung erfolgen?

Zusatzfrage-1: Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer "gezwungen" werden, obwohl in dieser Branche leider noch immer keine Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung besteht, eine Anmeldung spätestens zu Zeitpunkt des Arbeitsantritts durchzuführen? Es ist ein beliebter Trick, bei kurzen Arbeitsverhältnissen auf die Anmeldung zu "vergessen"...

Zusatzfrage-2: Hat der Arbeitnehmner einen Rechtsanspruch, von der jeweils zuständigen AOK kurzfristig zu erfahren, ob er tatsächlich angemeldet ist?

Verfasst: 10.05.2011, 07:47
von Vergil09owl
AOK Bayern

Nein, der AG muss innerhalb von 6 Wochen melden-.

Ja die AOK ist zur Auskunft verpflichtet.

Gruss

Vergil

Aber um das ganz ein wenig zu beschleunigen, kann man zu der zuständigen K gehen, eine Mitgliedsbescheinigung für den AG ausstellen lassen und der zuständigen KK mitteilen, das man bei dem AG XY beschäftigt ist, dann sollte die zuständige KK eine Vorabanmeldung erfassen. Grundsätzlich würde denn ein Amtermittlungsgrundsatz, bestehen Seitens der zuständigen Kasse.