Beendigung Familienversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beendigung Familienversicherung

Beitragvon Rossi » 16.05.2011, 22:18

Die Beendigung der Familienversicherung bzw. die Praxis der Kassen wird hier immer wieder ausführlich diskutiert.

In der Regel erhalten die Kunden nur einen Zweizeiler, wonach die Familienversicherung einfach beendet wird.

Die meisten Kassen gehen davon aus, dass es sich bei der Beendigung der Familienversicherung um keinen sog. Verwaltungsakt handelt.

Jetzt habe ich einen ganz niedlichen Beschluss eines LSG; da wurde der Kasse aber mächtig auf die Füße getreten.

Hier wollte die Kasse mal soeben im Oktober 2010 die Familienversicherung zum 31.12.2004 beenden. Der Kunde hatte dagegen Widerspruch erhoben. Die Kasse verfolgte natürlich sturr der rückwirkenden Aufhebung.

Da die Kasse in dem Aufhebungsbescheid aus Oktober 2010 nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, musste sie erst einmal weiterhin die Familienversicherung durchführen, so zumindest das LSG.

Jenes ist sind dann halt eben die bescheidenen Verfahrensvorschriften, die auch selbstverständlich von den Kassen einzuhalten sind.

So richtig wollte die Kasse es aber nicht glauben, denn schließlich ist man bis zum LSG marschiert. Weiter konnte die Kasse nicht marschieren, weil im einstweiligen Verfahren vorm LSG Feierabend ist.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141110&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 5 KR 107/11 B ER 07.04.2011 rechtskräftig

...

Diese wird ermächtigt und verpflichtet, u.a. die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 Satz 1 SGB V). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber insoweit eine vom Normalfall abweichende Ausnahmeregelung hätte schaffen wollen. Nicht der Selbstvollzug des Gesetzes, sondern seine Umsetzung durch Verwaltungsakt unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall prägt auch das Sozialversicherungsrecht und ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten (BSG SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 1, juris Rdn. 29 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008, a.a.O.; Ulmer in: BeckOK SozR, § 10 SGB V, Rdn. 32, jeweils m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin hier die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V geprüft und dem Antragsteller zu 1) durch den angefochtenen Bescheid mitgeteilt, dass sie die Familienversicherung der Antragstellerin zu 2) zum 31.12.2004 beenden müsse. Diese Entscheidung haben die Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten, der gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Danach haben Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie über die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten keine aufschiebende Wirkung. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Entscheidungen, die sich auf den Finanzbedarf von Sozialversicherungsträgern auswirken

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