Selbständig ohne Krankenkasse - jetzt ALG1 - Nachzahlung?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

raf84
Beiträge: 2
Registriert: 18.05.2011, 13:57

Selbständig ohne Krankenkasse - jetzt ALG1 - Nachzahlung?

Beitragvon raf84 » 18.05.2011, 14:06

Hallo,

ich war ca. 16 Monate selbständig und erhalte jetzt etwa 830 € ALG1.

Jedenfalls hat die Arbeitsberaterin mir gesagt, ich solle ihr meine aktuelle Krankenkasse mitteilen, damit sie mich dort anmelden könne.

Ich bin dann sogleich zur BKK und habe von denen einen Schrieb erhalten, dass ich nachweisen solle, wo ich die letzten 16 Monate versichert gewesen sei.

In meiner irrigen Vorstellung, habe ich gedacht, man könne als Selbständiger selbst entscheiden, ob man in eine Krankenkasse eintritt oder nicht. Da lag ich wohl falsch? Daher meine Frage: Habe ich jetzt mich Nachzahlungen zu rechnen? Und wenn ja, wie hoch werden die ausfallen? Mit meinen 830 € komme ich schon so nicht allzu weit. Und jetzt noch nachzuzahlen? :-k Da bleibe ich vielleicht eher gleich ganz draußen? :oops:

Weiß da jemand was genaueres? Kann man das irgendwo nachlesen?

Freundliche Grüße,
Rafael

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.05.2011, 21:36

Als Selbstständiger besteht eigentlich keine KV Pflicht in der GKV grundsätzlich. Eigentlich wärst du in diesem Zeitraum der PKV zu zurechnen. Es reicht aus erstmal deine BKK als Kasse anzugeben. Denn eigentlich besteth seit dem 01,04.07 in Deutschland KV Pflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. könnte sein das die da denn noch Beiträge von dir haben wollen wenn du keinen Nachweiss hast, das du versichert warst. zuständig ist deine letzte KV, wenn du keine Kasse hattest, § 174 Abs 5 SGB V.

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 19.05.2011, 08:51

Es kommt einzig darauf an, in welchem System (GKV oder PKV) zuletzt eine Versicherung bestand. Der berufliche Status spielt keine Rolle, außer man war überhaupt noch nie versichert.

Falls vor diesen 16 Monaten zuletzt eine GKV bestand, bedeutet dies Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und aufgrund der hohen Mindestsätze für hauptberuflich Selbständige ca. 3500-5000 EUR drohende Nachzahlung.

Aber man könnte es in Analogie zu diesem Thread versuchen:
viewtopic.php?t=3867&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=

raf84
Beiträge: 2
Registriert: 18.05.2011, 13:57

Beitragvon raf84 » 19.05.2011, 13:33

Vielen Dank für Eure Antworten.

@Dipling: Hab mir den Thread mal durchgelesen. Dabei treffen ja zwei Dinge auf mich nicht zu: Ich bin einerseits kein ALG2-Empfänger, sondern ALG1-Empfänger und war zweitens selbständig. :-({|= Das heißt ich werde wohl nachzahlen müssen?

Wie ich 5000,- € mit meinen 830,- € bezahlen soll ist mir schleierhaft. Gibt's da nicht einen Höchstbetrag, den man nachzahlen müsste?

Auch in Raten sind mir die 5000,- € noch zu teuer. Sagen wir mal, ich würde 200,- € abstottern, so wären dies immerhin noch 25 Monatsraten ... solange hält mein ALG1-Anspruch nicht. Und falls ich mich wieder selbständig machen sollte, müsste ich mindestens 250,- € für die Versicherung plus 200,- € für die Raten also 450,- € für die Versicherung zahlen :shock: Das kann sich doch kaum ein Mensch leisten...

Ich wohne hier in einer 19m² Wohnung für 200,- € - vermutlich schlechter als die meisten ALG2-Empfänger ... lol - meine Krankenversicherung ist teurer, als meine Wohnung... :-D
Ach das ist doch alles verrückt hier in Deutschland.

Ins Ausland zu gehen wäre für mich vielleicht wirklich die beste Lösung? Was denkt Ihr?

Danke und
viele Grüße,
Raf84

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 20.05.2011, 18:23

Egal ob ALG1 oder ALG2, selbständig oder nicht: Der Hintergrundgedanke ist identisch. Es geht darum, dass die Arbeitsagentur nach Ablauf der zwei Wochen die Anmeldung als meldepflichtige Stelle durchführt und daher nicht selbst eine Mitgliedsbescheinigung beigebracht werden muss.

Selbst eine Mitgliedsbescheinigung beizubringen wird nur funktionieren, wenn die rückständigen Beiträge nachgezahlt werden oder die Kasse mit Glück deren Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V gewährt.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 10 Gäste