Hallo zusammen
Mein Fall ist etwas kompliziert, ich hoffe daher, dass ich ihn verständlich
darstellen kann.
Ich befinde mich seit 01.04. im unbezahlten Urlaub bei Arbeitgeber A. Während dieses "Urlaubes", arbeite ich bei Arbeitgeber B in der Schweiz (Arbeitgeber A ist das bekannt), wohne aber in Deutschland.
Nun wurde mir gesagt, dass ich noch 4 weitere Wochen ohne Zahlung von Beiträgen, weiter versichert bin.
Ende April habe ich allerdings von Arbeitgeber A noch eine Sonderzahlung erhalten (diese entsprach aber in der Höhe nicht dem normalen Einkommen). Von diesem Geld wurden ganz normal Sozialabgaben abgezogen.
So, dies ist mal die Situation. Nun zu meinen Fragen.
1. Stimmt es, dass man noch 4 WOchen weiter beitragsfrei versichert ist?
Wenn ja, dann wäre das bei mir ja bis 29.04., oder wäre das bis 30.04. also nicht 4 Wochen sondern einen Monat? (Das mag nicht wichtig erscheinen, in meinem Fall ist es das jedoch, aber mehr dazu später).
2. Da von Arbeitgeber A ende April noch eine Sonderzahlung geflossen ist, von der auch Sozialabgaben abgezogen wurden, frage ich mich, ob diese 4 Wochen Frist erst ab Mai läuft, ich also im Mai noch beitragsfrei versichert war.
3. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich nicht bei der GKV abgemeldet hat?
4. Ich möchte mich nun bei einer deutschen PKV bzw. evtl. bei einer schweizer Versicherung versichern. Dafür müsste ich ja nun die GKV kündigen. Gilt dafür diese 2 Monatsfrist, oder würden die mich eh kündigen, wenn ich sage, dass ich jetzt in der Schweiz arbeite.
Um nicht noch mehr Verwirrung reinzubringen, warte ich mir der weiteren Geschichte
erst einmal ein paar Antworten ab. Im Voraus vielen Dank.
Unbezahlter Urlaub + Job im Ausland wie handhabt das die GKV
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- Postrank7
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http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0501900
1 Monat, also am 30.04.11. Die mitgliedschahft endet also denn an dem Tag wo der Arbeitgeber dich abmeldet. Ende der Versicherungspflicht in Deutschland durch eine Sv pflichtige Beschäftigung. Da du in Deutschland lebst gilt grundsätzlich deutsches Recht, da du aber in der Schweiz arbeitest, aber nicht lebst gilt deutsches Recht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.bag.admin.ch/faq/index.html? ... q_anker_82
Es handelt sich bei dir um keine entsendung, sondern du bist meines Erachtens Grenzgänger
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... er2010.pdf
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenv ... ml?lang=de
Das heißt meines Erachtens kannst du dir eine obligatorische KV in der Schweiz suchen die denn für die Deutsche KV die Leistungsaushilfe übernimmt.
Weitere Anfragen bei der DVKA.
1 Monat, also am 30.04.11. Die mitgliedschahft endet also denn an dem Tag wo der Arbeitgeber dich abmeldet. Ende der Versicherungspflicht in Deutschland durch eine Sv pflichtige Beschäftigung. Da du in Deutschland lebst gilt grundsätzlich deutsches Recht, da du aber in der Schweiz arbeitest, aber nicht lebst gilt deutsches Recht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.bag.admin.ch/faq/index.html? ... q_anker_82
Es handelt sich bei dir um keine entsendung, sondern du bist meines Erachtens Grenzgänger
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/p ... er2010.pdf
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenv ... ml?lang=de
Das heißt meines Erachtens kannst du dir eine obligatorische KV in der Schweiz suchen die denn für die Deutsche KV die Leistungsaushilfe übernimmt.
Weitere Anfragen bei der DVKA.
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- Postrank7
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Grundsätzlich muß der aRbeitgeber dich abmelden, wenn nicht kommt es zu Anschreiben von der Beitragsabteilung, warum denn die Beiträge nicht fließen, bei einer Abmeldung. Kommt jetzt darauf an wie groß deine Arbeitgeber ist. Das kommt jetzt darauf an Wenn dein Arbeitgeber dich abgemeldet hat und du eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft hast, hast du ein neuer wahlrecht, allerdings du unterliegt denn immer noch den deutschen Recht. Ein Wechsel wäre denn möglich wenn du die JAE Grenze überschreittest meiner Meinung nach. Sofern denn die Mitgliedschaft hier endet aufgrund des EndesArbeitsverhältnisses in Deutschland, meiner Meinung nach müßteest du denn nur der KV den Nachweis der schweizerischen obligatorischen Versicherung beibringen.
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