Guten Morgen!
Ich war seit Mai 2007 im Ausland (Nicht-EU; kein Sozialversicherungsabkommen). Davor war ich in der GKV studentisch versichert. März/April 2012 werde ich nach Deutschland zurückkehren. In der Auslandszeit war ich privat versichert und in Deutschland behielt ich ca. 1 Jahr eine Anwartschaft auf GKV und GPV, kündigte diese aber, weil die Anwartschaft nur Kosten verursachte und nach der damals aktuellen Gesetzeslage eine Rückkehr in die GKV ohne Anwartschaft möglich sein sollte. Ich habe mich noch während der Laufzeit der Anwartschaft aus Deutschland abgemeldet, habe aber in dieser Zeit schon im Ausland meinen überwiegenden Aufenthalt gehabt. Ausreise 2007 kann durch Stempel im Pass belegt werden.
Die private Krankenversicherung hat mich auch bei Deutschlandbesuchen versichert.
1. Wie kehre ich in Deutschland in die GKV zurück? Was muss ich beachten? Was muss ich nachweisen? Nur die Anmeldung in Deutschland 2012 oder auch meine Abmeldung aus Deutschland in der Vergangenheit? Muss meine alte GKV nachgewiesen werden? Muss sie benannt werden?
2. Welche Versicherungsart ist besser für mich: freiwillig als Student (falls ich mich irgendwo immatrikuliere), als Angestellter auf 401-EUR-Basis, freiwillig als Nichtberufstätiger ohne Erwerbseinkommen? Ich habe weder einen ALG1, noch einen ALG2-Anspruch. Meine Einkünfte ohne Erwerbsarbeit lägen nachweisbar unter 800 EUR.
3. Ich möchte nicht, dass meine Krankengeschichte von der früheren GKV zur neuen kommt. Habe ich eine Möglichkeit, dies zu verhindern?
4. Ebenfalls möchte ich nicht, dass meine derzeitige in Deutschland ansässige private Krankenversicherung mit weltweitem Schutz Daten an die GKV weitergibt. Muss ich überhaupt angeben, dass ich bei Ansässigkeit im Ausland privat krankenversichert war?
5. Der Deutschlandaufenthalt wird möglicherweise nur einige Monate dauern. In dieser Zeit dürfte ich auch meine weltweite private Versicherung behalten. Gibt es für mich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen in Deutschland?
6. Wäre es evtl. eine Lösung, meine Anwartschaft in der GKV für diese Zeit wieder zu aktivieren und in der weltweiten privaten zu bleiben?
7. Gibt es einen versicherungsrechtlichen Vorteil, erst nach 5 Jahren und ein paar Tagen nach Deutschland zurückzukehren?
vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!
31, Rückkehr aus dem nicht-EU Ausland nach 59 Monaten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
selten so viele Fragen auf einmal gesehen.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
selten so viele Fragen auf einmal gesehen.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
selten so viele Fragen auf einmal gesehen.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
wat Du nich alles nicht willst und dann doch wieder.
es wird nur wenige geben, die Dir diese Fragen in Gänze beantworten können.
Um alle diese Fragen zu beantworten, müsste man so ca. eine 50seitige Abhandlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes schreiben.
Ich empfehle ein Gespräch (reden meine ich) mit Deiner letzten Krankenkasse. Dann kann man mit Fragen Antwort wieder Fragen und Antwort schneller weiter kommen.
Du kannst aber zur Versicherungspflicht alles nachlesen in § 5 SGB V,
zur Versicherungsfreiheit den den § 6 SGB V.
Nur mal ganz kurz. Die Versicherungspflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13
SGB V MUSS bei Deiner letzten KK in Deutschland geführt werden.
Jooh, Heinrich, sehe ich auch so.
Die ganzen Fragen bis ins kleinste Detail sprengen hier den Rahmen.
Daher empfehle ich ein Beratungsgespräch mit der letzten GKV in Deutschland. Es soll explizit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erörtert werden.
Diese Möglichkeit ist die Einzige Weg um wieder nach der Rückkehr aus dem Ausland (Nicht-EU) in der GKV zu landen.
Die ganzen Fragen bis ins kleinste Detail sprengen hier den Rahmen.
Daher empfehle ich ein Beratungsgespräch mit der letzten GKV in Deutschland. Es soll explizit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erörtert werden.
Diese Möglichkeit ist die Einzige Weg um wieder nach der Rückkehr aus dem Ausland (Nicht-EU) in der GKV zu landen.
Danke für Eure kurze Antwort, Heinrich und Rossi, ich hatte aus den anderen Forenbeiträgen geschlossen, dass genau solche speziellen Fälle bei Euch erwünscht seien. Und deshalb hab ich nach Lektüre des Forums ganz ausführlich gefragt. Bin jetzt ein bisschen enttäuscht, weil andere Spezialfälle so enthusiastisch bei Euch diskutiert wurden. Ich versuche mal, aus Eurer Antwort zu orakeln.
1. Ich komme in die alte GKV zurück, direkt nach Einreise. Ich habe von der GKV auch eine Bestätigung über diese Möglichkeit.
2. Die Versicherungsart wäre weiter zu evaluieren.
3. Vorgeschichte bleibt bestehen, da alte GKV.
4. Diese Frage bleibt offen.
5. Versicherungsbefreiung würde es nach Aussage von Rossi im anderen Thread nur geben, wenn das Einkommen zum Zeitpunkt der Wiederversicherung über der Versicherungsfreiheitsgrenze liegt: z. B. 5000 brutto. Das wäre für mich höchst unrealistisch.
6. Frage der Anwartschaft ist nicht gesetzlich geregelt und müsste mit der Versicherung direkt verhandelt werden.
7. Eine 5-Jahresfrist verändert den Fall nicht.
1. Ich komme in die alte GKV zurück, direkt nach Einreise. Ich habe von der GKV auch eine Bestätigung über diese Möglichkeit.
2. Die Versicherungsart wäre weiter zu evaluieren.
3. Vorgeschichte bleibt bestehen, da alte GKV.
4. Diese Frage bleibt offen.
5. Versicherungsbefreiung würde es nach Aussage von Rossi im anderen Thread nur geben, wenn das Einkommen zum Zeitpunkt der Wiederversicherung über der Versicherungsfreiheitsgrenze liegt: z. B. 5000 brutto. Das wäre für mich höchst unrealistisch.
6. Frage der Anwartschaft ist nicht gesetzlich geregelt und müsste mit der Versicherung direkt verhandelt werden.
7. Eine 5-Jahresfrist verändert den Fall nicht.
zu 2:
Beitrag Studierende einschließlich Pflegeversicherung bis zum 30. Lebensjahr oder maximal 14. Fachsemester: ca. 70 EUR mtl. Danach (von Übergangsvergünstigungen abgesehen) -regulärer Beitrag von ca. 140 EUR mtl.
401-EUR-Job: KV fast geschenkt Ca. 17 EUR Arbeitnehmeranteil, incl. AG-Anteil ca. 50 EUR mtl.
freiwillige Versicherung ohne Erwerbstätigkeit: ca. 140 EUR mtl. (s.o.)
zu 4:
Zumindest Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland sollten nachgewiesen werden können, um unnötige Nachzahlungsdiskussionen mit der alten GKV zu vermeiden. Siehe aber Punkt 5 - bei nur vorübergehender Rückkehr nach Deutschland schließt der private Vertrag u.U. die Versicherungspflicht in der GKV aus.
Zu 5:
Bei Besuchsaufenthalten in Deutschland ist entscheidend, ob der private Vertrag auch Leistungen in Deutschland vorsieht.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
zu 6: Eine Anwartschaft ist nach derzeitigem Recht nicht erforderlich, da bei dauerhafter Rückkehr nach Deutschland Versicherungspflicht in der GKV besteht.
Beitrag Studierende einschließlich Pflegeversicherung bis zum 30. Lebensjahr oder maximal 14. Fachsemester: ca. 70 EUR mtl. Danach (von Übergangsvergünstigungen abgesehen) -regulärer Beitrag von ca. 140 EUR mtl.
401-EUR-Job: KV fast geschenkt Ca. 17 EUR Arbeitnehmeranteil, incl. AG-Anteil ca. 50 EUR mtl.
freiwillige Versicherung ohne Erwerbstätigkeit: ca. 140 EUR mtl. (s.o.)
zu 4:
Zumindest Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland sollten nachgewiesen werden können, um unnötige Nachzahlungsdiskussionen mit der alten GKV zu vermeiden. Siehe aber Punkt 5 - bei nur vorübergehender Rückkehr nach Deutschland schließt der private Vertrag u.U. die Versicherungspflicht in der GKV aus.
Zu 5:
Bei Besuchsaufenthalten in Deutschland ist entscheidend, ob der private Vertrag auch Leistungen in Deutschland vorsieht.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
zu 6: Eine Anwartschaft ist nach derzeitigem Recht nicht erforderlich, da bei dauerhafter Rückkehr nach Deutschland Versicherungspflicht in der GKV besteht.
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