Hallo, liebe Forummitglieder
Ich hab lange in diesem tollen Forum recherchiert, jedoch keinen ähnlichen Fall gefunden, der meine Fragen eindeutig beantwortet. Daher hab ich mich entschieden, meinen Fall zu beschreiben:
-In Deutschland habe ich seit 2002 bis April 2008 studiert (da ganz normal als Student in der GKV (AOK) versichert)
-Ich bin EU-Bürger (Staatsangehörigkeit: Bulgarien)
-Nach meinem Studium war ich erst mal 4 Monate in Deutschland- von April 2008 bis August 2008 und in D angemeldet(Wohnsitz)
-Danach war ich ca. 6 Monate in Bulgarien(EU-Land), dabei war während dieses Zeitraums mein Wohnsitz in D abgemeldet
-Ab Februar 2009 bis heute bin ich mit Wohnsitz in D angemeldet. (Daueraufenthaltserlaubnis sowie eine unbefristete Arbeitserlaubnis in Deutschland habe ich seit 2008)
Nach meinem Studium habe ich keinen einzigen Tag als Arbeitnehmer gearbeitet (weder in D, noch in Bulgarien). Für meinen Lebensunterhalt kommen nach wie vor meine Eltern auf. Nach meinem Studium habe ich die Mitgliedschaft bei der AOK gekündigt, danach war ich in D (da kein Arbeitsverhältnis) auch nicht krankenversichert (weder GKV noch PKV). Ich bin jedoch seit Anfang 2007 bis zum heutigen Datum in Bulgarien GKV-versichert
MEINE FRAGE:
Greift die Kralle in meinem Fall für den Zeitraum Februar 2009 - bis heute (angemeldeter Wohnsitz in D, jedoch in der bulgarischen GKV versichert, nicht erwerbstätig, EU-Bürger mit Daueraufenthaltsgenehmigung in D), wenn ich ab morgen in eine deutsche GKV wechseln will (egal ob als Arbeitnehmer oder gewerbetreibend- dann muss ich ja auf jeden Fall in einer deutschen KK versichert sein!)?
Einerseits war ich während dieses Zeitraums in D ausreichend krankenversichert (aufgrund der bulgarischen Krankenverscherung und des EU-Abkommens). Andererseits hatte ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt (so wie das im Einwohnermeldeamt steht) in Deutschland. Sollte ich für diesen Zeitraum bei einer deutschen KK (z.B. freiwillige GKV) versichert gewesen sein und muss ich jetzt evtl. mit Nachzahlungen rechnen? Ist in der EU alleine der Wohnsitz dafür entscheidend, wo man seine Krankenversicherung haben sollte(ausgenommen Studium)?
Dabei war ich (abgesehen vom angemeldeten Wohnsitz in D) in diesem Zeitraum (Feb. 2009 - heute) etwa 50% in D und 50% in Bulgarien, Spanien, Portugal.
Für Eure Hilfe und Eure Hinweise danke im Voraus
Wohnsitz in Deutschland, GKV in einem anderen EU-Staat
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Um es mal so zusagen, es gilt das teritorial Prinzip, wo du wohnst und arbeitest bestimmt über deine KV Pflicht. überwiegend ist so zuverstehen wennd u 50 % in Deutschland bist und den Rest im Ausland gilt deutsches Recht. Meiner Meinung nach. Aber was du hier in Deutschland brauchst ist eine Kasse die für dich die Leistungsaushilfe übernimmt, Am besten mal bei der DVKA nachfragen. ww.dvka.de Da wirst du geholfen. die kennen sich mit solchen Spezialsachen bestens aus.
zur Kralle (hast Dich ja schon gut eingelesen) oder auch Bürgerversicherung genannt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) kommt es nicht, wenn ein anderweitiger Anspruch (z.B. in einem anderen EU-Land) besteht.
Nach Deiner Aussage (ohne, dass ich es prüfen könnte) besteht ja ein solcher.
Fazit: keine Beitragspflicht wegen Kralle.
Ob bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch über die bulgarische KK ein Versicherungsschutz besteht, musst Du dann da mal abklären.
Danach würde dann wohl Krallen-versicherungspflicht bestehen oder die Möglichkeit einer freiw. Versicherung gegeben sein.
Bei Aufnahme einer vers.pfl. Beschäftigung besteht ab diesem Tag über den Arbeitgeber Beitragspflicht.
Nach Deiner Aussage (ohne, dass ich es prüfen könnte) besteht ja ein solcher.
Fazit: keine Beitragspflicht wegen Kralle.
Ob bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch über die bulgarische KK ein Versicherungsschutz besteht, musst Du dann da mal abklären.
Danach würde dann wohl Krallen-versicherungspflicht bestehen oder die Möglichkeit einer freiw. Versicherung gegeben sein.
Bei Aufnahme einer vers.pfl. Beschäftigung besteht ab diesem Tag über den Arbeitgeber Beitragspflicht.
Danke Euch für die Posts. Meine Frage lässt sich trotzdem noch nicht eindeutig beantworten.....und ich habe sie genau deswegen in einem neuen Thema gestellt, da es im Forum(auch in diesem Thema!) ganz widersprüchliche Meinungen dazu gibt.
Ich kann die Problematik mit der EU-Krankenversicherung frei umformulieren:
1)Man ist z.B. in der deutschen GKV. Man verlegt seinen Wohnsitz z.B. nach Frankreich (EU-Freizügigkit) und hält sich dort z.B. 2 Jahre auf(ohne erwerbstätig zu sein) wobei man während dessen seine Beiträge(z.B. freiwillige KV) der deutschen GKV weiter zahlt. Besteht in diesem Fall seitens der französischen GKV ein Anspruch, dass man in Frankreich krankenverschert sein soll und die Beiträge (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Wohnsitz-Anmeldung in Fankreich einer französischen GKV zahlen muss?
(einerseits ist man üb. das EU-Abkommen im anderen Land ausreichend versichert, andererseits werden die Beiträge nicht dort bezahlt, wo man seinen Wohnsitz hat)
2) Nimmt man in Frankreich einen Job auf(französischer Arbeitgeber, kein Grenzgänger), dann wird man eindeutig in der französischen KV versichert (diese Frage wurde bereits eindeutig geklärt!) Wenn man jedoch Gewerbe in Frankreich (Wohnsitz nach FR velegt) anmeldet, kann man dann weiter über die deutsche KV versichert sein?
3)Was ist mit Anwartschaftsversicherung (40EUR) in diesen Fällen? Da habe ich folgenden Beitrag aus einem anderen Thema im Forum, jedoch nicht für EU-Krankenversicherung gemeint: „Wenn man sich länger als 3 Monate im Ausland aufhält (Kein EU-Land bzw. Abkommenstaat) dann ist nur noch ein verminderter Beitrag von ca. 40,00 Euro zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V der über § 227 SGB V auch für die Kralle gilt. „ ?
Welche Gesetzesgrundlagen kämen bei Fragen 1) und 2) in Frage?
Ich kann die Problematik mit der EU-Krankenversicherung frei umformulieren:
1)Man ist z.B. in der deutschen GKV. Man verlegt seinen Wohnsitz z.B. nach Frankreich (EU-Freizügigkit) und hält sich dort z.B. 2 Jahre auf(ohne erwerbstätig zu sein) wobei man während dessen seine Beiträge(z.B. freiwillige KV) der deutschen GKV weiter zahlt. Besteht in diesem Fall seitens der französischen GKV ein Anspruch, dass man in Frankreich krankenverschert sein soll und die Beiträge (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Wohnsitz-Anmeldung in Fankreich einer französischen GKV zahlen muss?
(einerseits ist man üb. das EU-Abkommen im anderen Land ausreichend versichert, andererseits werden die Beiträge nicht dort bezahlt, wo man seinen Wohnsitz hat)
2) Nimmt man in Frankreich einen Job auf(französischer Arbeitgeber, kein Grenzgänger), dann wird man eindeutig in der französischen KV versichert (diese Frage wurde bereits eindeutig geklärt!) Wenn man jedoch Gewerbe in Frankreich (Wohnsitz nach FR velegt) anmeldet, kann man dann weiter über die deutsche KV versichert sein?
3)Was ist mit Anwartschaftsversicherung (40EUR) in diesen Fällen? Da habe ich folgenden Beitrag aus einem anderen Thema im Forum, jedoch nicht für EU-Krankenversicherung gemeint: „Wenn man sich länger als 3 Monate im Ausland aufhält (Kein EU-Land bzw. Abkommenstaat) dann ist nur noch ein verminderter Beitrag von ca. 40,00 Euro zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V der über § 227 SGB V auch für die Kralle gilt. „ ?
Welche Gesetzesgrundlagen kämen bei Fragen 1) und 2) in Frage?
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swotkali hat geschrieben:.................ich gehe davon aus, daß die französischen Kassen hinsichtlich der Problematik entweder unkompetent sind oder diese beantworten meine Fragen zu deren Gunsten![]()
Deswegen suche ich hier nach objektivem Rat. Es ist schliesslich keine französische, sondern EU-Versicherungsproblematik!
Hallo,
ja und nein - aber für die letzte Entscheidung ist dann doch wieder die französische Kasse zuständig - umgekehrt ist es nämlich genau so.
Gruss
Czauderna
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