Hallo zusammen,
ich habe bereits die Suchfunktion bemüht und die gefundenen einschlägigen Posts gelesen, allerdings habe ich eine weitere Frage.
Sachverhalt:
Meine Ehefrau besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 28 I Nr. 1 AufenthG, gültig bis 2014.
Dementsprechend sollte sie unter § 5 I Nr. 13 b SGB V fallen und somit Zutritt zur GKV haben, selbst wenn ich in der PKV bin. Wenn ich bis hierher alles richtig verstanden habe, ist der Beitrag von meinem hälftigen Einkommen (max ca. 1800,00 EUR) zu berechnen. (könnte mir jemand hierzu die Gesetzesgrundlage nennen?)
Weiter hin wurde hier besprochen, dass es zudem auf den Status meiner Ehefrau in Ihrem Land ankomme, d. h. ob und wie sie in ihrem Heimatland versichert war und welche berufliche Tätigkeit sie ausübte.
Zu diesem Punkt habe ich leider ebenfalls nicht die entsprechenden §§ gefunden.
Wie und nach welcher Grundlage wäre Sie zu behandeln, wenn sie in Thailand selbstständig gewesen wäre und/ oder eine thai. PKV hatte?
Herzlichen Dank für Eure Mühe
Beste Grüße
Nilix
Heirat mit Thailänderin, selber privatversichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn,
Jenes sind die sog. Machenschaften des Spitzbubenverbandes. Nun denn, ich übersezte es mal.
Seit dem 01.01.2009 regelt der Spitzbubenverband die Beitragsbemessung der freiw. Versicherten in Deutschland einheitlich. Das BSG hat es schon mehrfach entschieden, dass man das Einkommen zur Hälfte des anders Ehegatten (also privat versichert) bei der Beitragsbemessung berücksichtigen kann. Und genau hiervon hat der Spitzbubenverband Gebrauch genommen.
Es kommt defintiv bei einer Thailänderin nicht darauf an, wie sie in Thailand versichert war; es kommt hierbei darauf welchem System sie eher zuzuordnen wäre.
Es gibt nämlich in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V eine sog. Fiktion. Bei dieser Fiktion kommt es darauf an, welchen Berufsstand die Holde in Thailand hatte. Dies allein ist ausschlaggebend.
Wenn die Holde in Thailand bspw. Beamte oder selbständig war, dann kommt sie nicht in die GKV.
Dementsprechend sollte sie unter § 5 I Nr. 13 b SGB V fallen und somit Zutritt zur GKV haben, selbst wenn ich in der PKV bin. Wenn ich bis hierher alles richtig verstanden habe, ist der Beitrag von meinem hälftigen Einkommen (max ca. 1800,00 EUR) zu berechnen. (könnte mir jemand hierzu die Gesetzesgrundlage nennen
Jenes sind die sog. Machenschaften des Spitzbubenverbandes. Nun denn, ich übersezte es mal.
Seit dem 01.01.2009 regelt der Spitzbubenverband die Beitragsbemessung der freiw. Versicherten in Deutschland einheitlich. Das BSG hat es schon mehrfach entschieden, dass man das Einkommen zur Hälfte des anders Ehegatten (also privat versichert) bei der Beitragsbemessung berücksichtigen kann. Und genau hiervon hat der Spitzbubenverband Gebrauch genommen.
Es kommt defintiv bei einer Thailänderin nicht darauf an, wie sie in Thailand versichert war; es kommt hierbei darauf welchem System sie eher zuzuordnen wäre.
Es gibt nämlich in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V eine sog. Fiktion. Bei dieser Fiktion kommt es darauf an, welchen Berufsstand die Holde in Thailand hatte. Dies allein ist ausschlaggebend.
Wenn die Holde in Thailand bspw. Beamte oder selbständig war, dann kommt sie nicht in die GKV.
Hallo Rossi,
herzlichen Dank für Deine Antwort.
Dann sieht es wohl eher schlecht aus, da sie selbstständig war.
Eine Frage, die sich mir dann allerdings anschließt ist, wie können die GKVs bei einer Asiatin überprüfen ob sie selbstständig, gar keine Arbeit oder angestellt war? (Ich weiss, dass dieser Ansatz nicht ganz "sauber" ist, es würde mich aber trotzdem interessieren.)
Vielleicht gibt es hier ja Erfahrungswerte.
Weiterhin überlege ich, da sie in Thailand mit Ihren Eltern eine Reisfarm besaß, also einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, ob sie überhaupt unter § 5 Abs. 1 Nr. 13b, i. V. m. Abs. 5 fällt, da § 5 Abs. 1 Nr. 3 gerade in Abs. 5 ausgenommen ist und somit für Nr. 13b nicht anwendbar sein dürfte.
Sehe ich das richtig, oder habe ich etwas übersehen?
Eine weitere Überlegung ist, ob eine einmalige Anstellung (für ein oder zwei Monate) hier in D mit über 401,00 EUR reicht, um wieder unter den § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu fallen.
Ich möchte sie auf jeden Fall versichern, allerdings ist der Basistarif der PKVs m. E. wirklich ein wenig teuer mit über 600,00 EUR.
Nochmals herzlichen Dank.
herzlichen Dank für Deine Antwort.
Dann sieht es wohl eher schlecht aus, da sie selbstständig war.
Eine Frage, die sich mir dann allerdings anschließt ist, wie können die GKVs bei einer Asiatin überprüfen ob sie selbstständig, gar keine Arbeit oder angestellt war? (Ich weiss, dass dieser Ansatz nicht ganz "sauber" ist, es würde mich aber trotzdem interessieren.)
Vielleicht gibt es hier ja Erfahrungswerte.
Weiterhin überlege ich, da sie in Thailand mit Ihren Eltern eine Reisfarm besaß, also einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, ob sie überhaupt unter § 5 Abs. 1 Nr. 13b, i. V. m. Abs. 5 fällt, da § 5 Abs. 1 Nr. 3 gerade in Abs. 5 ausgenommen ist und somit für Nr. 13b nicht anwendbar sein dürfte.
Sehe ich das richtig, oder habe ich etwas übersehen?
Eine weitere Überlegung ist, ob eine einmalige Anstellung (für ein oder zwei Monate) hier in D mit über 401,00 EUR reicht, um wieder unter den § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu fallen.
Ich möchte sie auf jeden Fall versichern, allerdings ist der Basistarif der PKVs m. E. wirklich ein wenig teuer mit über 600,00 EUR.
Nochmals herzlichen Dank.
Na ja, bei dem Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b fordert die Krankenkasse einen sog. Lebenslauf bzw. eine Erwerbsbiographie. Dort spätestens fällt es auf.
Die Gedankengänge mit § 5 Abs. 5 SGB V sowie die Klamotte mit der landwirtschaflichen Tätigkeit teile ich nicht. Denn man muss das sog. Territorialprinzip grundsätzlich beachten. Es sind grundsätzlich nur die Sachverhalte im Inland zu beurteilen. Tja, zum Inland gehört Thailand bekanntlich nicht dazu.
Über die Fiktion in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V geht man dann allerdings für diese Fallkonstellation übers Inland (also auch Ausland) hinaus.
Eine Anstellung als Arbeitnehmerin würde anschließend eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (zuletzt GKV in Inland) auslösen.
Die Gedankengänge mit § 5 Abs. 5 SGB V sowie die Klamotte mit der landwirtschaflichen Tätigkeit teile ich nicht. Denn man muss das sog. Territorialprinzip grundsätzlich beachten. Es sind grundsätzlich nur die Sachverhalte im Inland zu beurteilen. Tja, zum Inland gehört Thailand bekanntlich nicht dazu.
Über die Fiktion in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V geht man dann allerdings für diese Fallkonstellation übers Inland (also auch Ausland) hinaus.
Eine Anstellung als Arbeitnehmerin würde anschließend eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (zuletzt GKV in Inland) auslösen.
Schade, dass das mit der Fiktion so nicht funktioniert, denn ich bevorzuge grundsätzlich saubere und legale Lösungen.
Aber ich habe trotzdem noch eine Frage zu der Fiktion der Nr. 13 b. Vielleicht könntest Du mir bitte noch erklären, wie man zur Anwendung des Territorialprinzip bei Abs. 5 im Zusammenhang mit der Fiktion der Nr. 13 b kommt, denn:
"dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Die Fiktion sagt hier doch gerade, dass die berufliche Tätigkeit des Ausländers im Ausland nach Abs. 5 bzw. § 6 zu überprüfen und mit dem Inland zu vergleichen ist. Wenn ich nun den Abs. 5 für die Bewertung des Status des Ausländers prüfe, komme ich doch unweigerlich zu:
"Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist."
Somit müsste doch der Landwirt im Ausland ausgenommen sein, da die Landwirte im Inland gem. der Wertung ausgenommen sind, oder? Andernfalls würde die Fiktion für den Ausländer derart reduziert, dass für ihn lediglich die Worte "selbstständig erwerbstätig" zählen würden, nicht jedoch die Einschränkung des ersten Teilsatzes, die gerade den Personenkreis der Landwirte gem. Nr. 3 für das Inland ausschließen.
Wie kommt man zu der Reduktion der Vergleichskreise und würde eine solche Vorgehensweise nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?
Ich bin ein wenig verwirrt? Habe ich jetzt etwas falsch verstanden bzw. falsch gelesen?
Ach Rossi während des Lesens und Suchens hier im Forum ist mir aufgefallen, dass Du offenbar häufiger mit der Materie zu tun hast. Ist Dir daher vielleicht ein guter Kommentar (praxisnaher) bekannt? Ich wäre für eine Tipp bzw. eine Empfehlung wirklich dankbar.
Aber ich habe trotzdem noch eine Frage zu der Fiktion der Nr. 13 b. Vielleicht könntest Du mir bitte noch erklären, wie man zur Anwendung des Territorialprinzip bei Abs. 5 im Zusammenhang mit der Fiktion der Nr. 13 b kommt, denn:
"dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Die Fiktion sagt hier doch gerade, dass die berufliche Tätigkeit des Ausländers im Ausland nach Abs. 5 bzw. § 6 zu überprüfen und mit dem Inland zu vergleichen ist. Wenn ich nun den Abs. 5 für die Bewertung des Status des Ausländers prüfe, komme ich doch unweigerlich zu:
"Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist."
Somit müsste doch der Landwirt im Ausland ausgenommen sein, da die Landwirte im Inland gem. der Wertung ausgenommen sind, oder? Andernfalls würde die Fiktion für den Ausländer derart reduziert, dass für ihn lediglich die Worte "selbstständig erwerbstätig" zählen würden, nicht jedoch die Einschränkung des ersten Teilsatzes, die gerade den Personenkreis der Landwirte gem. Nr. 3 für das Inland ausschließen.
Wie kommt man zu der Reduktion der Vergleichskreise und würde eine solche Vorgehensweise nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?
Ich bin ein wenig verwirrt? Habe ich jetzt etwas falsch verstanden bzw. falsch gelesen?
Ach Rossi während des Lesens und Suchens hier im Forum ist mir aufgefallen, dass Du offenbar häufiger mit der Materie zu tun hast. Ist Dir daher vielleicht ein guter Kommentar (praxisnaher) bekannt? Ich wäre für eine Tipp bzw. eine Empfehlung wirklich dankbar.
Nun denn, nilix. Die Geschichte mit den Landwirten und der sog. Bauernkasse. Die Bauernkasse ist in Deutschland ein besonderer Exot, bspw. nimmt die Bauernkasse auch nicht am Gesundheitsfonds teil.
Meine persönliche Auffassung, es spielt keine Rolle ob man im Ausland Landwirt oder ein sonstiger Selbständiger war. Man gilt als Selbständiger.
Der Gesetzgeber spricht die Personen in Absatz 5 an und jenes sind die hauptberuflich Selbständigen, darauf muss man es - nach meiner bescheidenen Ansicht - abstellen. Die Geschichte mit den Tatbeständen, die zusätzlich zur hauptberuflichen Selbstständigkeit und zu einem anderen Tatbestand vorkommen können und dann entweder versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig werden, ist ne andere Baustelle.
Ich kann Dir keinen Kommentar empfehlen, da ich mit mehreren Kommentaren arbeite. Manchmal sind es bis zu 5 oder 6 Kommentierungen, die ich gleichzeitig nutze. Jeder Kommentar hat unterschiedliche Ansätze.
Meine persönliche Auffassung, es spielt keine Rolle ob man im Ausland Landwirt oder ein sonstiger Selbständiger war. Man gilt als Selbständiger.
Der Gesetzgeber spricht die Personen in Absatz 5 an und jenes sind die hauptberuflich Selbständigen, darauf muss man es - nach meiner bescheidenen Ansicht - abstellen. Die Geschichte mit den Tatbeständen, die zusätzlich zur hauptberuflichen Selbstständigkeit und zu einem anderen Tatbestand vorkommen können und dann entweder versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig werden, ist ne andere Baustelle.
Ich kann Dir keinen Kommentar empfehlen, da ich mit mehreren Kommentaren arbeite. Manchmal sind es bis zu 5 oder 6 Kommentierungen, die ich gleichzeitig nutze. Jeder Kommentar hat unterschiedliche Ansätze.
Hallo Rossi,
nochmals herzlichen Dank.
Deine Subsumtion widerspricht zwar meinem juristischen Denken und es wäre eine etwas merkwürdige Verweisungstechnik des Gesetzgebers, aber wahrscheinlich wirst Du im Ergebnis Recht haben, da Du Dich wesentlich mehr mit der Materie beschäftigst als ich. Ich bin normalerweise so gut wie gar nicht im Öffentlichen Recht unterwegs.
Nichtsdestotrotz werde ich mir mal einen Kommentar schnappen, um dahinter zu steigen.
Ich werde dann berichten, denn ich muss das Thema dringend von Tisch bekommen.
Grüße
nochmals herzlichen Dank.
Deine Subsumtion widerspricht zwar meinem juristischen Denken und es wäre eine etwas merkwürdige Verweisungstechnik des Gesetzgebers, aber wahrscheinlich wirst Du im Ergebnis Recht haben, da Du Dich wesentlich mehr mit der Materie beschäftigst als ich. Ich bin normalerweise so gut wie gar nicht im Öffentlichen Recht unterwegs.
Nichtsdestotrotz werde ich mir mal einen Kommentar schnappen, um dahinter zu steigen.
Ich werde dann berichten, denn ich muss das Thema dringend von Tisch bekommen.
Grüße
Wir haben die gleiche Problematik bei den Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB V. Hier wird auch auf die Personengruppe im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V verwiesen. Hier stellt man auch und nur ausschließlich auf die hauptberufliche Selbständigkeit ab.
Ferner gibt es ein Rundschreiben zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf
Seite 16
Verlegen Personen nach dem 31.03.2007 ihren Wohnsitz nach Deutschland, richtet sich die Beurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben an der zeitlich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland. Wurde zeitlich zuletzt vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland
eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 SGB V ausgeübt, ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aber davor eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die sie den in § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personen zuordnet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b letzter Satzteil SGB V).
Ferner gibt es ein Rundschreiben zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf
Seite 16
Verlegen Personen nach dem 31.03.2007 ihren Wohnsitz nach Deutschland, richtet sich die Beurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben an der zeitlich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland. Wurde zeitlich zuletzt vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland
eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 SGB V ausgeübt, ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Personen, die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aber davor eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die sie den in § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 und 2 SGB V genannten Personen zuordnet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b letzter Satzteil SGB V).
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste