Hallo,
ich, Student (deutsch) und privat krankenversichert, bin verheiratet mit meiner Frau (Russische Staatsangehoerigkeit). Wir hatten nach der Heirat 2009 eine einjaehrige KV (Care concept) die dann ausgelaufen ist. Seit dem hat sie keine Krankenversicherung.
Eine private Krankenversicherung waere unglaublich teuer, die gesetzlichen meinten, sie koenne erst aufgenommen werden wenn sie arbeite oder arbeitslos gemeldet waere.
Sie arbeitet nicht, bezieht aber auch keine Sozialleistungen etc.
Jetzt habe ich § 5 SGB V gelesen. Genauer: § 5 I Nr. 13 b) iVm § 5 Abs. 11 SGB V.
Besteht danach nicht ein Anspruch auf die gesetzliche KV da sie ja nie wirklich gesetzlich oder privat versichert war.
(Abgesehen von der einjaehrigen AuslaenderKV)
Falls nein, was gibt es sonst fuer eine moeglichkeit eine KV zu bekommen ohne sich Arbeitslos zu melden?
Ueber Antworten freue ich mich!
Gruesse
Eintritt in gesetzliche Krankenversicherung
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Care Concept: Auslandskrankenversicherung nach Einreise fuer eine gewisse Zeit.
http://www.care-concept.de/
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Hm wenn das so eine Art Reiskrankenversicherung war oder ist denn wird die nicht als Krankenversicherung gewertet weder privat noch gesetzlich, denn würde grundsätzlich ein Anspruch auf die Versicherung anch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehen. Allerdings auch erst dann wenn ein Daueraufenthaltstitel besteht, meiner Meinung nach. Meistens lehnen die Kassen das denn ab. Wenn sie denn doch die Mitgliedschaft durchführen zählt die die Care Concept nicht, denn müßten denn rückwirkend Beiträge gezahlt werden mit dem Tag der Einreise und des Aufenthaltes in die Bundesrepublik. Würde denn bedeuten das denn ab Tag der Einreise , z.B. der 01.08.09 bis jetzt Beiträge nach gezahlt werden müßten. Also rund 147 € pro Monat. 22 x 147 = 3234 €.
Ist aber auch ein müßiges Thema
viewtopic.php?t=2564
Ist aber auch ein müßiges Thema
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Wenn die private Auslandskrankenversicherung die wichtigsten ambulanten und stationären Leistungen abdeckt und auch in Deutschland gilt, dann gilt sie als andere Absicherung im Krankheitsfall - ohne dabei einen Systemwechsel zur PKV zu vollziehen
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Nach Ablauf der Auslandsreisekrankenversicherung entsteht m.E. Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 b SGB V (Aufenthaltsstitel dürfte infolge der Heirat vorliegen, außerdem besteht offenbar keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. Aufenthaltsgesetzes).
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Nach Ablauf der Auslandsreisekrankenversicherung entsteht m.E. Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 b SGB V (Aufenthaltsstitel dürfte infolge der Heirat vorliegen, außerdem besteht offenbar keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. Aufenthaltsgesetzes).
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