Intensivstation ohne KK / pers. Beratungsstellen? DRINGEND!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Spupsi
Beiträge: 3
Registriert: 16.06.2011, 12:29

Intensivstation ohne KK / pers. Beratungsstellen? DRINGEND!

Beitragvon Spupsi » 16.06.2011, 12:59

Hallo zusammen,

ich bin seit ein paar Tagen mit einer Situation konfrontiert, die mich ziemlich verzweifeln lässt und ohne Hilfe komme ich nun scheinbar keinen Schritt weiter.

Hier kurz was geschehen ist:

Mein Vater (59 Jahre alt) ist seit ca 18 Jahren nachdem er immer angestellt war selbstständig tätig.

Scheinbar hat er sich als Selbstständiger nie um eine Krankenversicherung gekümmert und alle Arztbesuche gemieden.
Als ich davon vor einigen Jahren (ca 2002) mitbekommen habe, habe ich es irgendwie hinbekommen, dass ihn die Hanseatische Krankenkasse/HEK(gesetzliche Kasse) aufnimmt und er bezahlte fleissig seine Beiträge.
Meine Mutter ist 2004 gestorben, die hat sich immer um den Papierkram gekümmert. Scheinbar hat mein Vater fortan (seit 2004) keine Beiträge mehr bezahlt, worauf hin ihm die KV gekündigt hat.

Nun ist mein Vater am 07.06 wegen einer Lungenembolie und einer Trombose im Bein ins Krankenhaus eingeliefert worden und hat wohl ein Riesenglück gehabt, noch rechtzeitig behandelt worden zu sein.
Hier liegt er seitdem auf der Intensivstation und wird behandelt. Wie es weitergeht, weiss keiner so genau...

Im Krankenhaus wurde nun die fehlende Krankenversicherung festgestellt.

Wir haben am 15.06 für ihn einen Antrag auf ALGII gestellt. Dieser ist nun in Bearbeitung. Dort sagte man mir, dass er hier wohl rückwirkend für den gesamten Monat ALGII bekommen kann, also definitiv auch ab dem Tag der Krankenhauseinlieferung. Aber man sagte auch, dass er wegen einer Vollzeitselbständigkeit nicht unter die Krankenversicherungspflicht fällt, sondern allenfalls bezuschusst werden kann. Somit kommt er über die ARGE wohl nicht zu einer Versicherung.
Seine alte Krankenkasse hat bei einem Telefonat gesagt, sie würden ihn wieder aufnehmen, allerdings wäre dies mit Nachzahlungen ab 01.04.2007 verbunden. Da sein Geschäft mehr als schlecht läuft, kann er diese Summe definitiv nicht aufbringen. Auch weiss ich nicht, ob diese Summe en bloc beim Eintritt zu leisten ist, oder einfach sein monatlicher Beitrag sich entsprechend erhöht (habe irgendwo was von 5% Zuschlag gehört). Sein

Folgende Fragen habe ich nun:

Sind bei Wiederaufnahme durch die HEK (Anmeldung in den nächsten Tagen, somit ca. 10 Tage nach Einlieferung auf die Intensivstation) auch die ersten Krankenhaustage gedeckt?

Wer zahlt eventuelle Rehamaßnahmen?

Kommt er um die Nachzahlungen ab 2007 herum?

Muss ihn ggf eine private Kasse aufnehmen und wäre er dann rückwirkend ab dem Eintritt ins Krankenhaus versichert?

Kann er die Nachzahlungen vermeiden?

Können seine Beiträge reduziert werden, da sein Geschäft äusserst mies läuft?

Kann ich als Tochter und einzige direkte Verwandte finanziell belangt werden?

Sollte er Insolvenz anmelden? Wenn ja wie/wo?

Welche Beratungsstellen gibt es, die mit mir seine Situation Stück für Stück besprechen können, da ich mich völlig hilflos und unwissend fühle.

Was muss ich als erstes, was als nächstes tun?

1000 Dank für Eure kompetente und schnelle Hilfe schon einmal vorab!

LG

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 16.06.2011, 18:33

Nun denn, die Ausssage der ARGE kann ich nicht nachvollziehen.

Der Slogan lautet nämlich, jeder soll dort versichert oder angemeldet werden wo er hingehört. Und das ist hier die GKV, weil der Vater dort nämlich zuletzt versichert war. Es war also in der GKV der letzte Berührungspunkt.

Auch die Forderung der Kasse, dass zunächst erst einmal alle Beiträge nachgezahlt werden müssen, ist völlig überzogen.

Diese Problematik haben wir hier im Forum schon zig mal diskutiert.

Guckst Du unter anderem hier:




http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3867

Spupsi
Beiträge: 3
Registriert: 16.06.2011, 12:29

Beitragvon Spupsi » 17.06.2011, 11:00

Hallo Rossi,

vielen Dank erstmal für Deine Antwort.

Ich habe das Forum schon ausführlichst durchsucht, fühle mich aber ein wenig überfordert, da unser Fall jeweils ein wenig anders zu sein scheint.

Daher auch meine Frage, ob es Beratungsstellen/ Anwälte o.ä. gibt, die einem da genauer weiterhelfen können.

Oder kannst Du einem in irgendeiner Form en detail helfen? Du scheinst bisher der kompetenteste ASP zu sein, an den ich bisher geraten bin.

Für meine Fragen oben habe ich immer noch keine Antworten herausfinden können. Auch die Hotline der Verbraucherzentrale redet widersprüchlich und scheint nicht kompetent.

Wie sollte ich denn nun weiter vorgehen?

Im Moment warte ich auf die ALGII Bewilligung und fülle parallel bei der GKV die Anzeige zur Pflichtversicherung aus...

Dann würde ich (sofern ALGII bewilligt) bei der ARGE einen Zuschuss beantragen und bei der GKV einen ermässigten Basistarif abfragen...

Wo könnte ich denn meinen Fall personalisiert klären?
Sollte ich mir einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen? Was kostet so jemand?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4292
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 17.06.2011, 11:28

Hallo,
dass die HEK die zuständige Kasse ist und eine Versicherungherstellen muss, denke ich, dass ist kein Thema, auch dass die HEK die Behandlungskosten sowohl der stationären Behandlung als auch die der direkten Reha. tragen muss steht für mich ausser Zweifel.
Worum es hier speziell geht ist der Beginn der Kassenmitgliedschaft -
ich sags es mal so - mit ALG ", aber dem Tag des Leistungsbeginns und ab da besteht auch die Leistungspflicht der Kasse - ohne ALG2 bleibt da nur der 01.04.2007 übrig mit den entsprechenden Konsequenzen .
Oder sieht jemand einen andere Lösung ?
Gruss
Czauderna

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 17.06.2011, 12:45

Leistungsbeginn wäre zumindest teilweise ab Monatsbeginn - wenn ich § 37(2) SGB II richtig interpretiere "(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück".

Die rückwirkende Pflichtversicherung ab 01.04.2007 ist sehr teuer (für hauptberuflich Selbständige im 5-stelligen Bereich). Dann bleibt allenfalls ein Ermäßigungsantrag nach §186(11) SGB V oder eine langfristige Ratenzahlungsgsvereinbarung oder ein Insolvenzverfahren.
Unabhängig von der Zahlung ist die Kasse aber zur Leistung verpflichtet; für die Dauer des ALG2-Bezuges sogar ohne Einschränkungen.


Es gibt auf Antrag einen speziell ermäßigten Beitrag für geringverdienende Selbständige (ca. 220 EUR/Monat). Ab Aufgabe der Selbständigkeit fallen nur noch ca. 140 EUR mtl. an.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.06.2011, 16:08

Ich würde es definitiv anders machen. Zunächst würde ich den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Kasse nicht einreichen.

Ich würde vielmehr um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter bitten. Wenn die Kasse dies verweigern sollte, weil sie zuerst den Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V haben möchte, dann würde ich um schriftliche Ablehnung - mit Rechtsgrundlage bitten - warum die Mitgliedsbescheinigung nicht ausgestellt wird.

Ich würde beim Jobcenter dies auch so vortragen. In dieser Konstellation muss das Jobcenter - ohne Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung - den Vater bei der letzten Kasse (vgl. § 175 Abs. 3 SGB V) anmelden.

Gucke mal hier; es war fast der gleiche Sachveralt. Es hat ohne die Nachzahlung von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geklappt. Ich denke mal, jenes ist genau das, was Du willst, oder?

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3624

Allerdings gibt es eine kleine Abweichung; das SGB II wird seit dem 01.04.2011 ab dem ersten des Monats gezahlt und somit ist er hierüber wieder versichert.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.06.2011, 16:12

Ach ja,

Dann würde ich (sofern ALGII bewilligt) bei der ARGE einen Zuschuss beantragen und bei der GKV einen ermässigten Basistarif abfragen...



Das ist völliger Schwachsinn. In der GKV gibt es keinen Basistarif; diesen gibt es nur in der PKV. Aber die PKV wird den Vater nicht nehmen, da er dort nicht hingehört. Ferner würde in der PKV der Versicherungsvertrag - mit Leistungsanspruch - niemals rückwirkend beginnen. Lass da blos die Finger von.

Wir müssen Daddy in die GKV katapultieren und zwar ohne Nachzahlungspflicht ab dem 01.04.2007. In meinem Bereich des Jobcenters hat es noch immer geklappt. Es war allerdings in der Regel ein mühevoller Kampf.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4292
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 18.06.2011, 14:08

Hallo Rossi,
gut und schön - in die GKV - da sind wir uns einig - nur, ab wann ??
Damit die Kasse auch die Leistung übernimmt muesste die Mitgliedschaft in der GKV am mindstens am gleichen Tag beginnen wie der Krankenhausaufenthalt, also am 07.06. - wie soll das gehen, wenn noch nicht feststeht ab wann der ALG2 Bezug beginnt - wenn also die ARGE nicht ab dem 01.06. auch die Beiträge zahlt dann stellt auch die Kasse keine Mitgliedschaft her oder siehst du das anders - dann bleibt doch wohl nur der 01.04.2007 übrig - also ich würde mich hier auch mit einer Entscheidung hier und heute schwer tun als Kasse.
Gruss
Czauderna

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.06.2011, 22:10

Nun denn, der ALG II-Antrag wurde am 15.06 gestellt. Ich unterstelle mal Bedürftigkeit, damit wird das ALG II ab dem 01.06. bewilligt und er erfolgt eine Anmeldung zur Pflichtversicherung.

Ich würde mich erst einmal mit dem Anzeigebogen zur Kralle zurückhalten und einfach nur die Entscheidung des Jobcenters abwarten.

Den Krallenbogen kann man immer noch abgeben, wenn es - warum auch immer - nicht funktioniert. Hierfür gibt es ja keine Frist und die Leistungen müssten dann natürlich auch rückwirkend übernommen werden.

Mit anderen Worten, der Papi hat es in der Hand. Er spielt ein Spielchen und verhält sich taktisch klug.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 19.06.2011, 10:16

Stellt sich nur die frage, wird ALG II bewilligt oder nicht, zur Zeit sit doch der Vater der fragestellerin noch AU zumit nicht vermittlungsfähig? Wenn nicht denn gibt es Sozialgeld oder? Dies löst keine KVpflicht aus.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 19.06.2011, 12:22

Nun mal langsam an vergil,

Stellt sich nur die frage, wird ALG II bewilligt oder nicht, zur Zeit sit doch der Vater der fragestellerin noch AU zumit nicht vermittlungsfähig?


Seit wann ist das ALG II von einer Vermittlungsfähigkeit abhängig, bzw. kann kein ALG II gewährt werden, wenn man AU ist?

Diesen Grundsatz gibt es im ALG I aber nicht im ALG II.

Das ALG II ist einzig und allein davon abhängig, dass man erwerbsfähig ist. Zwischen Erwerbs- Vermitllungs und Arbeitsunfähigkeit liegen aber Welten.

Es muss jetzt eine Prognose aufgestellt werden, ob er min. für die nächsten 6 Monate nicht in der Lage ist eine Arbeit aufnehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, dann ist er nicht erwerbsfähig. Hierfür muss das Jobcenter erst einmal ermitteln und entsprechende Unterlagen einholen und auswerten. Während des Verfahrens gilt der Kunde solange als erwerbsfähig; erst ggf. bei endgültiger Entscheidung der Nichterwerbsfähigkeit fällt der Kunde aus dem ALG II und jenes kann nur künftig erfolgen und nicht rückwirkend.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4292
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 19.06.2011, 12:28

Rossi hat geschrieben:Nun mal langsam an vergil,

Stellt sich nur die frage, wird ALG II bewilligt oder nicht, zur Zeit sit doch der Vater der fragestellerin noch AU zumit nicht vermittlungsfähig?


Seit wann ist das ALG II von einer Vermittlungsfähigkeit abhängig, bzw. kann kein ALG II gewährt werden, wenn man AU ist?

Diesen Grundsatz gibt es im ALG I aber nicht im ALG II.

Das ALG II ist einzig und allein davon abhängig, dass man erwerbsfähig ist. Zwischen Erwerbs- Vermitllungs und Arbeitsunfähigkeit liegen aber Welten.

Es muss jetzt eine Prognose aufgestellt werden, ob er min. für die nächsten 6 Monate nicht in der Lage ist eine Arbeit aufnehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, dann ist er nicht erwerbsfähig. Hierfür muss das Jobcenter erst einmal ermitteln und entsprechende Unterlagen einholen und auswerten. Während des Verfahrens gilt der Kunde solange als erwerbsfähig; erst ggf. bei endgültiger Entscheidung der Nichterwerbsfähigkeit fällt der Kunde aus dem ALG II und jenes kann nur künftig erfolgen und nicht rückwirkend.


Hallo Rossi,
na, das ist ja nun konkreter als allein die Aussage "ich unterstelle mal Bedürftigkeit" - d.h. konkret, dass in diesem Fall ALG-2 und damit die Versicherung ab 01.06. beginnt und damit auch die Kostenübernahme durch die GKV-Kasse sichergestellt wird ?!!
Dann wäre dem Fragesteller erstmal wirkli ch geholfen.
Gruss
Czauderna

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 19.06.2011, 13:03

Nun denn Günter, meine Erfahrungen zeigen, dass ca. 95 % aller Jobcenter es so machen. Ich spreche gerade die Schnittstelle (Feststellung Erwerbsfähigkeit / Übergang SGB XII / Sozialgeld) immer wieder auf meinen Seminaren an. Es gibt natürlich Jobcenter (die anderen 5 % ), die aus der Reihe tanzen und es anders machen.

Von daher muss die Taktik hier lauten, erst mal sehen, was das Jobcenter macht!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 19.06.2011, 13:19

Auf gut deutsch, solange wie keine Bewilligung auf ALG II keine Versicherugnspflicht, somit also auch keine Tragugn der Behandlungsksoten. ausser es würde im Sinn v. § 19 SGB V. Ich hoffe die Fragestellerin ist sich dieses Bewußt auch das Krankenhaus denn, die Hamburger Ersatzkasse müßte denn ja erstmal die Kosten übernehmen. Sollte also auch keine Bedürftigkeit festgestellt wrden, gibt es ein kleines Problem i.h. v. rund 8000,- €

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 19.06.2011, 13:49

Na ja, vergil,


Sollte also auch keine Bedürftigkeit festgestellt wrden, gibt es ein kleines Problem i.h. v. rund 8000,- €


Hä, verstehe ich jetzt im Ansatz überhaupt nicht.

Wenn es denn wirklich so sein sollte, dass im Rahmen des ALG II keine Bedürftigkeit festgestellt wird und keine Pflichtversicherung zustande kommt, dann füllt der Vater erst dann den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aus und reicht ihn bei der Kasse ein. Die Kasse muss dann selbstverständlich die Versicherung rückwirkend eintragen.

Wo ist denn dort ein Problem?

Wir können hier klipp und klar festhalten, dass der Vater die Taktik des Spiels in der Hand hat und die Kasse leider ein wenig machtlos ist. Oder habe ich dort etwas übersehen?

Ich habe solche Fälle schon mehrfach gehabt, die Taktik funtzte super.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 34 Gäste