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gesetzliche Krankenkasse - nach Unterbrechung wieder 18mon.
Verfasst: 04.07.2011, 13:03
von tonimahoni
ich habe mich vor kurzem Selbstständig gemacht und möchte nun die Krankenkasse wechseln.
Aber das ist laut meiner alten KK nicht möglich. Ich hatte im Februar diesen Jahres eine kurze Unterbrechung im Krankenversicherungsschutz weil ich mich zu spät arbeitslos gemeldet habe. Jetzt bin ich weitere 18Monate an meine alte KK gebunden
git es eine Möglichkeit da rauszukommen??
hat denn niemand was dazu zu sagen !?
Verfasst: 07.07.2011, 12:18
von tonimahoni
Verfasst: 07.07.2011, 13:48
von Frank
Auch wenn du dich selbständig gemacht hast gilt für dich die 18monatige Bindefrist. Du kannst nur vorher wechseln, wenn z.B. die Kasse einen Zusatzbeitrag einführt.
Du kannst mit einer 2monatigen Kündigungsfrist in eine private Versicherung wechseln.
Verfasst: 07.07.2011, 14:54
von Dipling
Grundsätzlich ist eine Kündigung vor Ablauf der 18 Monate wie schon geschreiben nur bei Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages oder verringerten Prämienzahlungen oder bei Wechsel in eine PKV oder Familienversicherung möglich.
Oder man gestaltet den Sachverhalt selbst und zieht das Spiel ironischerweise nochmal durch. Zum Beispiel auch die Aufnahme eines auch nur kurzzeitigen Jobs führt zur Versicherungspflicht in der GKV. Anschließend wieder leicht verspätete Arbeitslosmeldung (aber noch innerhalb der Zeit des nachgehenden Leistungsanspruches von einem Monat), was zu einem neuen Kassenwahlrecht führt. Die 18-monatige Bindungsfrist gilt in dieser Konstellation nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr.
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... 09-397.pdf
alsonochmallangsam
Verfasst: 07.07.2011, 15:34
von tonimahoni
puh.. also erstmal danke für die Rückmeldungen. das klingt alles verdammt kompliziert.. also wie gesagt hab ich mich im Februar arbeitslos gemeldet (leider ein paar Tage zu spät Sodas ich vom a-amt ein einwöchige Sperrfrist bekommen habe) dann habe ich mich selbständig gemacht (GbR anteilig) und bekomme jetzt eine mehrmonatige Förderung.
Der ganze Prozess war so schon verdammt kompliziert. Wenn ich das richtig verstehe müsste ich jetzt ein kurzzeitiges Angestelltenverhältnis eingehen um das alles wieder umgehen zu können. Das ist zu krass.. womöglich verliere ich dann wieder die Förderung. Ich werde meine "Wunschkrankenkasse" nocheinmal kontaktieren. Viell. bekommen die das hin...
puh
Verfasst: 11.07.2011, 12:46
von tonimahoni
Hallo Zusammen,
ich habe nuneinmal die genauen Daten in Erfahrung gebracht. Ich verstehe nämlich den Hinweis von User "Dipling" nicht so recht.
arbeitslos gemeldet am 4.1.2011 - ALG1 beginn 1.2.2011
-> Sperre vom 1.2-7.2 wegen verspäteter AL-Meldung
was aber nicht das Problem sein dürfte da ich bis 8.2. von meinem damaligen Arbeitgeber aus weiter krankenversichert bin.
2. Sperre versäumter Termin -> Sperre vom 11.3 bis 17.3.2011.
Hier bin ich zwar auch automatisch mind. 1Monat weiterversichert aber diese Sperre nimmt die Krankenkasse als "Vorwand" mich weiter 18Monate an Sie zu binden.. und das nach 20Jahren Mitgliedschaft
aber anscheinend gibt es trotzdem da keine Möglichkeit diese Bindung zu verhindern (ausser der provozierten Unterbrechung)
Verfasst: 11.07.2011, 19:09
von heinrich
da verwechselt Du aber gewaltig etwas.
Es gibt Mitgliedschaften
Es gibt Familienversicherungen
und
es gibt gibt nachgehende Leistungsansprüche (von bis zu einem Monat)
und nur bei durchgängiger Mitgliedschaft (kein einziger Tag Lücle) werden die 18 Monate durchgängig gezählt.
Du hast aber ganz offensichtlich keine durchgehende Mitgliedschaft, sondern einen so genannten nachgehenden Leistungsanspruch.
Eine erneute Mitgliedschaft nach einer Unterbrechung einer Mitgliedschaft (also dem nachgehenden Leistungsanspruch oder auch, wenn Du in dieser Zeit in der FAmilienversicherung gewesen wärest) macht erforderlich, dass die 18 Monate wieder erneut zu laufen beginnen, für den Fall, dass Du in eine andere gestzliche KK möchtest.
Willst Du in eine private Kasse wechseln, dann gibt es keine 18 Monate Bindungsfrist.
Verfasst: 11.07.2011, 21:41
von Dipling
Das oben verlinkte Vdek-Schreiben anders formuliert:
"Gesetzliche Regelung für Unterbrechungszeiträume ab 01.09.2009:
Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft ab 01.09.2009 und eine sich anschließende Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung begründen nunmehr ein sofortiges Wahlrecht – unabhängig davon, ob die 18-monatige Bindungsfrist bereits erfüllt ist. Nach jeder Unterbrechung der Mitgliedschaft bzw. nach jeder Ausübung des Wahlrechts, ist das Mitglied wieder für 18 Monate an seine Krankenkasse gebunden. Für die Berechnung der 18-monatigen Bindungsfrist ist die nach Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegte Zeit ohne etwaige Unterbrechungszeiträume zu berücksichtigen."
http://www.aok-business.de/bayern/krank ... sfrist.php