Wechsel bei Rückständen der Ratenzahlung??
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Wechsel bei Rückständen der Ratenzahlung??
Hallo an alle,
ich hab schon die Suchfunkion betätigt, aber für meinen Fall hab ich nix passendes gefunden.
Ich habe Rückstände bei der GKV. Wir haben Ratenzahlung vereinbart. Das hat auch ganz gut geklappt. Unglücklicher Weise habe ich keinen Dauerauftrag eingerichtet. Ich war beruflich einen Monat unterwegs und schon hab ich vergessen den Beitrag zu überweisen. Fazit: Die GKV ruht weil ich einen Beitrag im Mai vergessen haben. Das wurde mir auf Anfrage hin mitgeteilt. Alle folgenden Beiträge sind weiterhin eingegangen.
Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll. Die Dame von der GKV will gar nicht mit sich reden lassen. Und es ist ja auch meine Schuld, ich hab den Beitrag einfach vergessen. Und in der Ratenzahlungsvereinbarung steht ausdrücklich, dass ich mit keiner Rate in Verzug kommen darf.
Ich bin chronisch krank und auf Medis angewiesen, ausserdem habe ich zwei Kinder die bei mir mitversichert sind.
Wäre es eine Möglichkeiten die GKV zu wechseln? Ich weiß schon, dass ich die Rückstände zahlen muss, und das will ich ja auch unbedingt. Es geht nur darum, dass ich aus den vorher genannten Gründen unbedingt eine Krankenversicherung brauche. Oder würde die neue GKV dann auch gleich ruhen, weil die alte ruht??
Ich hoffe ich habe mein Problem für alle verständlich geschildert, wenn noch Fragen offen sind, einfach nachfragen.
Vielen Dank schon einmal für euere Hilfe!
ich hab schon die Suchfunkion betätigt, aber für meinen Fall hab ich nix passendes gefunden.
Ich habe Rückstände bei der GKV. Wir haben Ratenzahlung vereinbart. Das hat auch ganz gut geklappt. Unglücklicher Weise habe ich keinen Dauerauftrag eingerichtet. Ich war beruflich einen Monat unterwegs und schon hab ich vergessen den Beitrag zu überweisen. Fazit: Die GKV ruht weil ich einen Beitrag im Mai vergessen haben. Das wurde mir auf Anfrage hin mitgeteilt. Alle folgenden Beiträge sind weiterhin eingegangen.
Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll. Die Dame von der GKV will gar nicht mit sich reden lassen. Und es ist ja auch meine Schuld, ich hab den Beitrag einfach vergessen. Und in der Ratenzahlungsvereinbarung steht ausdrücklich, dass ich mit keiner Rate in Verzug kommen darf.
Ich bin chronisch krank und auf Medis angewiesen, ausserdem habe ich zwei Kinder die bei mir mitversichert sind.
Wäre es eine Möglichkeiten die GKV zu wechseln? Ich weiß schon, dass ich die Rückstände zahlen muss, und das will ich ja auch unbedingt. Es geht nur darum, dass ich aus den vorher genannten Gründen unbedingt eine Krankenversicherung brauche. Oder würde die neue GKV dann auch gleich ruhen, weil die alte ruht??
Ich hoffe ich habe mein Problem für alle verständlich geschildert, wenn noch Fragen offen sind, einfach nachfragen.
Vielen Dank schon einmal für euere Hilfe!
Re: Wechsel bei Rückständen der Ratenzahlung??
kekskrümel hat geschrieben:Hallo an alle,
ich hab schon die Suchfunkion betätigt, aber für meinen Fall hab ich nix passendes gefunden.
Ich habe Rückstände bei der GKV. Wir haben Ratenzahlung vereinbart. Das hat auch ganz gut geklappt. Unglücklicher Weise habe ich keinen Dauerauftrag eingerichtet. Ich war beruflich einen Monat unterwegs und schon hab ich vergessen den Beitrag zu überweisen. Fazit: Die GKV ruht weil ich einen Beitrag im Mai vergessen haben. Das wurde mir auf Anfrage hin mitgeteilt. Alle folgenden Beiträge sind weiterhin eingegangen.
Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll. Die Dame von der GKV will gar nicht mit sich reden lassen. Und es ist ja auch meine Schuld, ich hab den Beitrag einfach vergessen. Und in der Ratenzahlungsvereinbarung steht ausdrücklich, dass ich mit keiner Rate in Verzug kommen darf.
Ich bin chronisch krank und auf Medis angewiesen, ausserdem habe ich zwei Kinder die bei mir mitversichert sind.
Wäre es eine Möglichkeiten die GKV zu wechseln? Ich weiß schon, dass ich die Rückstände zahlen muss, und das will ich ja auch unbedingt. Es geht nur darum, dass ich aus den vorher genannten Gründen unbedingt eine Krankenversicherung brauche. Oder würde die neue GKV dann auch gleich ruhen, weil die alte ruht??
Ich hoffe ich habe mein Problem für alle verständlich geschildert, wenn noch Fragen offen sind, einfach nachfragen.
Vielen Dank schon einmal für euere Hilfe!
Hallo,
so ganz ohne Versicherungsschutz bist du nicht, für Notfälle zahlt die Kasse nach wie vor, trotz Beitragsrückstand und für deine Kinder gilt die Leistungseinschränkung überhaupt nicht. Bei einem Kassenwechsel musst du davon ausgehen, dass die Kasse sofort die Ratenzahlungsvereinbarung aufkündigt - allein schon deshlab weil die alte Kasse ja nicht weiss wohin du wechselst, ausser du wärest freiwillig versichert.
Gruss
Czauderna
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Hallo,
vielen Dank schon einmal.
Also, freiwillig versichert bin ich sowieso schon. Bei mir und meinen Sohn ist die Krankenversicherungskarte abgelaufen und laut der Sachbearbeiterin haben wir Anspruch auf gar nix. Habe aber auch schon gelesen, dass das wohl nicht so ist. Ich frage mich aber wie ich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn ich keine Versicherungskarte vorlegen kann. Oder hatte die Dame auch Unrecht und wir müssten eigentlich eine Karte bekommen, eben für diese Notfälle?
Ausserdem bin ich chronisch krank und brauche ständig Medikamente und Therapie, ich nehme mal an, dass das nicht unter Notfall fällt?
vielen Dank schon einmal.
Also, freiwillig versichert bin ich sowieso schon. Bei mir und meinen Sohn ist die Krankenversicherungskarte abgelaufen und laut der Sachbearbeiterin haben wir Anspruch auf gar nix. Habe aber auch schon gelesen, dass das wohl nicht so ist. Ich frage mich aber wie ich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn ich keine Versicherungskarte vorlegen kann. Oder hatte die Dame auch Unrecht und wir müssten eigentlich eine Karte bekommen, eben für diese Notfälle?
Ausserdem bin ich chronisch krank und brauche ständig Medikamente und Therapie, ich nehme mal an, dass das nicht unter Notfall fällt?
kekskrümel hat geschrieben:Hallo,
vielen Dank schon einmal.
Also, freiwillig versichert bin ich sowieso schon. Bei mir und meinen Sohn ist die Krankenversicherungskarte abgelaufen und laut der Sachbearbeiterin haben wir Anspruch auf gar nix. Habe aber auch schon gelesen, dass das wohl nicht so ist. Ich frage mich aber wie ich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn ich keine Versicherungskarte vorlegen kann. Oder hatte die Dame auch Unrecht und wir müssten eigentlich eine Karte bekommen, eben für diese Notfälle?
Ausserdem bin ich chronisch krank und brauche ständig Medikamente und Therapie, ich nehme mal an, dass das nicht unter Notfall fällt?
Hallo,
wie gesagt, für Familien versicherte gilt das nicht, also muss da eine ganz normale Karte ausgestellt werden. Für das Mitglied gibt es eine "Ersatzbescheinigung", mit der dem jeweiligen Arzt mitgeteilt wird, dass für
Notfälle die Kosten übernommen werden. Chronische Erkrankungen zählen allerdings nicht dazu.
Ja, wenn du freiwillig versichert bist, dann müsstest du deiner alten kasse
die neue mitteilen bzw. eine Versicherung dort nachweisen, damit hättest du dann nix gewonnen.
Du hast hier nur zwei Möglichkeiten - nochmals mit der Kasse persönlich reden um die den vollen Leistungsbezug wiederherzustellen oder den Rückstand sofort zahlen. Wenn du allerdings ALG2 beziehen würdest, dann
hättest du auch sofort wieder den vollen Anspruch.
Gruss
Czauderna
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naja, in die Arbeitslosigkeit wollte ich eigentlich nicht...mir winkt im nächsten jahr eine gute position, mit deren einkommen die rückstände innerhalb kürzester Zeit beglichen wären.
Was meinst du mit: ich hätte nix gewonnen wenn ich die Versicherung wechsle? Heißt das eine neue Versicherung würde dann auch gleich die Ansprüche ruhen lassen?
Das ist ja alles zum Haare raufen. Mit der Sachbearbeiterin zu reden ist sinnlos. Das habe ich bereits vergeblich versucht.
beste grüße
kekskrümel
Was meinst du mit: ich hätte nix gewonnen wenn ich die Versicherung wechsle? Heißt das eine neue Versicherung würde dann auch gleich die Ansprüche ruhen lassen?
Das ist ja alles zum Haare raufen. Mit der Sachbearbeiterin zu reden ist sinnlos. Das habe ich bereits vergeblich versucht.
beste grüße
kekskrümel
neben einer schriftlichen Vereinbarung sag ich den Kunden immer noch mal klipp und klar, dass
ALLE Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung
VOLLSTÄNDIG und RECHTZEITIG einzuzahlen sind.
Es gibt da nämlich ein paar Spaßvögel,
die zahlen einfach mal so 150 EUR, wenn der Beitrag 151 EUR beträgt
oder überweisen am 15. und erst am 16. und damit ein Tag zu spät wird der Betrag dann wertgestellt.
Vereinbarungen sind da, um eingehalten zu werden.
So, nun genug geschimpft.
Versuche doch mal mit dem Angebot an Deine KK zu gehen, dass Du jetzt einmalig einen größeren Betrag zahlt (welche Höhe musst Du mit Dir und Deinem Verhandlungsgeschick ausmachen)
UND DANN
sage auch noch, dass so ein Missgeschick nicht mehr vorkommt, da Du jetzt eine ABBUCHUNGSERMÄCHTIGUNG erteilen wirst.
Ich persönlich würde dann , glaube ich, wieder eine Ratenzahlung machen.
ALLE Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung
VOLLSTÄNDIG und RECHTZEITIG einzuzahlen sind.
Es gibt da nämlich ein paar Spaßvögel,
die zahlen einfach mal so 150 EUR, wenn der Beitrag 151 EUR beträgt
oder überweisen am 15. und erst am 16. und damit ein Tag zu spät wird der Betrag dann wertgestellt.
Vereinbarungen sind da, um eingehalten zu werden.
So, nun genug geschimpft.
Versuche doch mal mit dem Angebot an Deine KK zu gehen, dass Du jetzt einmalig einen größeren Betrag zahlt (welche Höhe musst Du mit Dir und Deinem Verhandlungsgeschick ausmachen)
UND DANN
sage auch noch, dass so ein Missgeschick nicht mehr vorkommt, da Du jetzt eine ABBUCHUNGSERMÄCHTIGUNG erteilen wirst.
Ich persönlich würde dann , glaube ich, wieder eine Ratenzahlung machen.
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leider kann ich der kv keine größer summe anbieten. ich kann mir auch von niemandem was leihen. das ist eine möglichkeit, die ich gerne schon im rahmen der ratenzahlungsvereinbarung genutzt hätte.
kann mir bitte jemand folgendes beantworten: wenn ich mir nun eine neue kv suche, ruht die dann auch (weil ja die alte ruht) und nehmen die mich überhaupt, wenn ich denen sage, dass ich rückstände habe?
vielen dank!
kann mir bitte jemand folgendes beantworten: wenn ich mir nun eine neue kv suche, ruht die dann auch (weil ja die alte ruht) und nehmen die mich überhaupt, wenn ich denen sage, dass ich rückstände habe?
vielen dank!
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 16 SGB V:
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."
Für mitversicherte Familienangehörige besteht jedoch unabhängig von Beitragsrückständen ein voller Leistungsanspruch und für diese muss auch eine Versichertenkarte ausgestellt werden (wie schon geschrieben wurde).
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."
Für mitversicherte Familienangehörige besteht jedoch unabhängig von Beitragsrückständen ein voller Leistungsanspruch und für diese muss auch eine Versichertenkarte ausgestellt werden (wie schon geschrieben wurde).
Sorry Heinrich, kläre den Rossi mal uff
Wenn Du mich fragst, aber erst nach dem offiziellen Verfahren der neuen Kasse.
Das Ruhen des Leistungsanspruches ist wunderbar und bis in jeden Pups in § 16 Abs. 3a SGB V in Verdindung mit den Vorschriften des KSVG geregelt.
Dabei handelt es sich natürlikch um einen Verwaltungakt, der eine Rechtwirkung ausstrahlt. D.h., die liebe die AOK stellt per VA das Ruhen fest. Somit haben wir ein Rechtsverhältnis zwischen der AOK und dem säumigen Kunden.
Nun geht der Kunde hin und wechselt die Kasse. Gilt dann für die neue Kasse der Bescheid der AOK über das Ruhen? Wo steht das im Gesetz, woher nimmst Du das?
Wie kommt hier das Rechtsverhältnis zustande?
Im ersten Anlauf würde ich mal sagen, dass die neue Kasse das offizielle Verfahren über das KSVG wieder neu betreiben muss. D. h., die neue Kasse muss erst einmal den Kunden mahnen etc. Nach der Mahnung muss erneut das Ruhen festgestellt werden.
Hast Du andere Erkenntnisse, dass der Bescheid der AOK (Ruhen) bei einem Kassenwechsel fortwirkt?
der Leistungsanspruch ruht auch bei einer neuen KK weiter,
Wenn Du mich fragst, aber erst nach dem offiziellen Verfahren der neuen Kasse.
Das Ruhen des Leistungsanspruches ist wunderbar und bis in jeden Pups in § 16 Abs. 3a SGB V in Verdindung mit den Vorschriften des KSVG geregelt.
Dabei handelt es sich natürlikch um einen Verwaltungakt, der eine Rechtwirkung ausstrahlt. D.h., die liebe die AOK stellt per VA das Ruhen fest. Somit haben wir ein Rechtsverhältnis zwischen der AOK und dem säumigen Kunden.
Nun geht der Kunde hin und wechselt die Kasse. Gilt dann für die neue Kasse der Bescheid der AOK über das Ruhen? Wo steht das im Gesetz, woher nimmst Du das?
Wie kommt hier das Rechtsverhältnis zustande?
Im ersten Anlauf würde ich mal sagen, dass die neue Kasse das offizielle Verfahren über das KSVG wieder neu betreiben muss. D. h., die neue Kasse muss erst einmal den Kunden mahnen etc. Nach der Mahnung muss erneut das Ruhen festgestellt werden.
Hast Du andere Erkenntnisse, dass der Bescheid der AOK (Ruhen) bei einem Kassenwechsel fortwirkt?
mit "ruht weiter" wollte ich dem Fragesteller nur sagen, dass
auch bei der neuen KK der Anspruch ruht.
Natürlich erst, wenn dies durch Verwaltugnsakt festgestellt ist.
Also Wechsel
von KK A zu KK B.
Mitgliedschaft bei B beginnt am 01.08.2011.
KK B setzt den Verwaltungsakt am 02.08.2011, zugestellt am 05.08.2011.
Dann ruht dort der Leistungsanspruch im entsprechenden Umfang ab 09.08.2011.
Ok: dann hat er 8 Tage einen vollständigen Anspruch.
Die Antwort an den Fragesteller sollte daher keine umfassenden juristische Anwort sein.
Wenn die KK B das Verfahren allerdings schon rechtzeitig vor dem 01.08.2011 beginnt, dann wäre es aber tatsächlich so, dass ab 01.08.2011 der Anspruch nahtlos ruht.
auch bei der neuen KK der Anspruch ruht.
Natürlich erst, wenn dies durch Verwaltugnsakt festgestellt ist.
Also Wechsel
von KK A zu KK B.
Mitgliedschaft bei B beginnt am 01.08.2011.
KK B setzt den Verwaltungsakt am 02.08.2011, zugestellt am 05.08.2011.
Dann ruht dort der Leistungsanspruch im entsprechenden Umfang ab 09.08.2011.
Ok: dann hat er 8 Tage einen vollständigen Anspruch.
Die Antwort an den Fragesteller sollte daher keine umfassenden juristische Anwort sein.
Wenn die KK B das Verfahren allerdings schon rechtzeitig vor dem 01.08.2011 beginnt, dann wäre es aber tatsächlich so, dass ab 01.08.2011 der Anspruch nahtlos ruht.
Nun denn lieber Heinrich
Jenes sieht der Rossi allerdings etwas anders.
Zunächst muss die neue Kasse den Kunden mahnen und in Vollzug setzen, eine angemessene Frist für den Beitragsausgleich setzen, etc.. Sorry, nicht sofort den Sensemann spielen.
Das entsprechende Verfahren ist zum kleinsten Pubs geregelt. Die neue Kasse muss also das gesamte Verfahren erneut betreiben, ansonten ist der Bescheid wohl kaum wirksam, oder?
Mitgliedschaft bei B beginnt am 01.08.2011.
KK B setzt den Verwaltungsakt am 02.08.2011, zugestellt am 05.08.2011.
Dann ruht dort der Leistungsanspruch im entsprechenden Umfang ab 09.08.2011.
Jenes sieht der Rossi allerdings etwas anders.
Zunächst muss die neue Kasse den Kunden mahnen und in Vollzug setzen, eine angemessene Frist für den Beitragsausgleich setzen, etc.. Sorry, nicht sofort den Sensemann spielen.
Das entsprechende Verfahren ist zum kleinsten Pubs geregelt. Die neue Kasse muss also das gesamte Verfahren erneut betreiben, ansonten ist der Bescheid wohl kaum wirksam, oder?
aha, Rossi,
Du meinst also, dass man die Mahnung von 14 Tagen noch einschieben muss.
Nach näherer Betrachtung sage ich: ja, dies stimmt.
Kann ich gut mit leben.
Kann mich nicht an einen einzigen Fall eines Kassenwechsels zu uns (in meinem Bereich) erinnern, bei dem die VorKK uns auf ein Ruhen aufmerksam gemacht hat.
Aber wie gesagt: da wirst Du wohl Recht haben. Hierzu wird es aber niemals eine SG-Entscheidung geben, da das Ruhen sowieso eine Luftnummer ist.
Du meinst also, dass man die Mahnung von 14 Tagen noch einschieben muss.
Nach näherer Betrachtung sage ich: ja, dies stimmt.
Kann ich gut mit leben.
Kann mich nicht an einen einzigen Fall eines Kassenwechsels zu uns (in meinem Bereich) erinnern, bei dem die VorKK uns auf ein Ruhen aufmerksam gemacht hat.
Aber wie gesagt: da wirst Du wohl Recht haben. Hierzu wird es aber niemals eine SG-Entscheidung geben, da das Ruhen sowieso eine Luftnummer ist.
Jooh, heinrich!
Sehe ich klipp und klar so.
Nehmen wir mal an, die Kasse hat es nicht gemacht und der Kunde schluckt es erst einmal. Nach über 1 Jahr wird er wach und bemerkt, dass das formellle Verfahren überhaupt nicht eingehalten wurde. Dann löhnt ihr - nach meiner bescheidenen Auffassung - erst einmal volle Pulle, weil das Ruhen nicht wirksam zustande gekommen ist. Ihr müsst dann erst das offizielle Verfahren nachholen und dann ruht erst künftig der Leistungsanspruch.
Mit solchen ähnlichen Klamotten sind wir auch schon auf den Bauch gefallen. Wir haben aus dem Verfahrensrecht unser Lehrgeld gezahlt.
Auf der anderen Seite völlig klar, das Ruhen ist eine Art Luftnummer!
Du meinst also, dass man die Mahnung von 14 Tagen noch einschieben muss.
Sehe ich klipp und klar so.
Nehmen wir mal an, die Kasse hat es nicht gemacht und der Kunde schluckt es erst einmal. Nach über 1 Jahr wird er wach und bemerkt, dass das formellle Verfahren überhaupt nicht eingehalten wurde. Dann löhnt ihr - nach meiner bescheidenen Auffassung - erst einmal volle Pulle, weil das Ruhen nicht wirksam zustande gekommen ist. Ihr müsst dann erst das offizielle Verfahren nachholen und dann ruht erst künftig der Leistungsanspruch.
Mit solchen ähnlichen Klamotten sind wir auch schon auf den Bauch gefallen. Wir haben aus dem Verfahrensrecht unser Lehrgeld gezahlt.
Auf der anderen Seite völlig klar, das Ruhen ist eine Art Luftnummer!
Ich gebe Dir völlig recht, allein der § 16 Abs. 3a SGB V ist hier nicht so richtig überzeugend. Denn dort steht:
... die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Hier steht nur etwas von einer Mahnung, sonst nix. Aber das Entscheidene daran ist der Verweis auf § 16 Abs. 2 des KSVG. Denn diese Bestimmungen und das formelle Verfahren ist einzuhalten.
Auszug aus § 16 Abs. 2 KSVG
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen.
Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein.
Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist
Ich denke mal, es handelt sich hier um eine völlig gebundene Vorgehensweise, es ist jeder Pubs des Verfahrens geregelt.
... die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Hier steht nur etwas von einer Mahnung, sonst nix. Aber das Entscheidene daran ist der Verweis auf § 16 Abs. 2 des KSVG. Denn diese Bestimmungen und das formelle Verfahren ist einzuhalten.
Auszug aus § 16 Abs. 2 KSVG
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen.
Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein.
Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist
Ich denke mal, es handelt sich hier um eine völlig gebundene Vorgehensweise, es ist jeder Pubs des Verfahrens geregelt.
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