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Ehem. SaZ 04 - Gkv zu 14,9 % ?

Verfasst: 27.07.2011, 15:45
von Patrick1985
Schönen guten Tag,

hab mich jetzt ein paar Stunden hier durchgelesen aber leider nichts genaues zu meinem Fall gefunden, da ich eure Hilfen hier aber klasse finde, schildere ich nun mal mein Problemchen.

Ich bin am 01.01.2007 zur Bundeswehr gegangen und habe mich zum 01.11.2008 zum Soldaten auf Zeit auf 4 Jahre verpflichten lassen. Da die vordienst zeit angerechnet wurde, waren die 4 Jahre am 31.12.2010 um.

Als Übergangsbeihilfe habe ich einmalig 7600,80 Brutto bekommen.

Monatlich 1426,67 Brutto an Übergangsgebührnisse.

Der Sozialberater, der das Abschlussgespräch beim Bund gemacht hat, sagte uns, das wir für denn Fall das wir vorher keine Arbeit bekommen, uns zum 01.08.2011 erst bei einer GKV anmelden müssen, da wir vorher ja die Übergangsgebührnisse bekommen und somit laut § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, ja Versicherungsfrei sind.

Ich habe vorm Bund eine Ausbildung gemacht.
Die Pflegepflichtversicherung habe ich mit Anwartschaft gemacht.

Nun habe ich mich dann mal bei der xxx gemeldet und wollte dort wieder eintreten und zwar zum 1.8.
Heute kam ein Schreiben was mich erstmal vom Hocker gehauen hat.
In dem Brief steht, das ich bin zum 15.08. den Gesamtbetrag inkl. Rückzahlung für 01.01.2011 bis 30.06.2011 1707,72 € zahlen soll.
Was monatlich 14,9 KV und 2,2 % PV sind.

Natürlich direkt die Versicherung und den Sozialberater angerufen.
Sozialberater war erstaunt und meinte nur wenn überhaupt habe ich nur 30 % des Beitrages zu zahlen, da ich ja 70 % über die BW noch bezahlt bekomme.

xxx sagt, es besteht eine Versicherungspflicht, egal was sie vorher gemacht haben, sie können das Geld auch gern in Raten zahlen.

Ab dem 01.08. beziehe ich ALG II.


Nun zu meiner Frage: Muss ich diese 1707,72 € komplett zahlen oder besteht die Möglichkeit auch nur diese 30 % zu zahlen ?
Bzw was habe ich falsch gemacht ? Oder ist das etwa normal ?

Von den Übergangsgebührnisse Leben wir zu 2., weil die Afa vorher meinte das Einkommen sei zu hoch, also bekommt meine Freundin nichts.
Ausgezahlt habe ich 1361,82. Davon müsste ich ja 243,96 für die xxx + miete etc abrechnen, da würde man doch vorne und hinten nicht mit auskommen, blick da irgendwie nicht mehr durch :(
Hoffe ihr könnt mir irgendwie weiterhelfen..


MfG Patrick

Verfasst: 27.07.2011, 20:01
von Rossi
Nun denn, jenes hatten wir hier schon öfters.

Die Entscheidung der Kasse, ab dem 01.01.2011 die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V einzutragen, ist nicht zu beanstanden.

Denn nur bis zum 31.12.2010 bist Du Beamter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Beihilfe) gewesen. Am 01.01.2011 bist Du aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

Die Zeit der Übergangsgebührnisse fällt auch nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, da die Übergangsgebührnisse weder eine Ruhegehalt noch ähnliche Bezüge darstellen. Dies hat das BSG schon im Jahre 2008 so entschieden.

Ich würde Dir allerdings empfehlen, gem. § 186 Abs. 11 SGB V einen Antrag auf Ermäßigung der nachzuzahlenen Beiträge zu stellen, denn Du hast defintiv nicht gewusst, dass Du seit dem 01.01.2011 in der GKV versicherungspflichtig bist. Von einer fachkundigen Stelle (Sozailberater Bundeswehr) bist Du beraten worden, offensichtlich kannte der Sozialberater das BSG Urteil aus dem Jahre 2008 nicht, was traurig ist. Du hast defintiv das verspätete Anzeigen nicht zu vertreten. Der Schuldige ist hier der Sozialberater, der ja schließlich für seine Arbeit auch entlohnt wird.

Ich würde es auch notfalls vorm Sozialgericht durchziehen; in dem der Sozialberater auch beigeladen wird.

Wenn Du rückwirkend auch keine Leistungen in Anspruch nimmst, dann bestehen meines Erachtens relativ gute Chancen, die Nachzahlung auf ca. 40,00 Euro monatlich zu beschränken.

Verfasst: 27.07.2011, 20:10
von Patrick1985
ok vielen dank, das hilft mir schon mal ein wenig weiter :)

Was ich vorhin noch gefunden habe:

Der Soldat auf Zeit ist in der Zeit, in der er Übergangsgebührnisse bezieht zu 70 % beihilfeberechtigt und muss sich somit nur zu 30% selbst versichern.

Sollte es nicht machbar sein mich jetzt noch für die letzen 6 Monate rückwirkend auf diese Art zu Versichern ?

Verfasst: 27.07.2011, 21:52
von Rossi
Jenes ist relativ einfach:

Sollte es nicht machbar sein mich jetzt noch für die letzen 6 Monate rückwirkend auf diese Art zu Versichern ?


Ein klares nein!

Bei der PKV sind wie im Vertragsrecht. Hast Du schon mal versucht bei Deinem Auto die Teilkasko rückwirkend in eine Vollkasko umzuwandeln? Nicht wirklich, richtig? Würdest Du so etwas probieren?

Genau so ist es im Bereich der priv. Kv. Der Vertrag über eine priv. Kv. beginnt immer erst künftig und niemals rückwirkend. Damit wird es Dir niemals gelingen, rückwirkend eine volle Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der GKV nachzuweisen.

Ferner ist die PKV noch nicht einmal verpflichtet Dir eine PKV anzubieten, da Du ins Lager der GKV gehörst.

Verfasst: 27.07.2011, 22:07
von Rossi
Ach ja,

Natürlich direkt die Versicherung und den Sozialberater angerufen.
Sozialberater war erstaunt und meinte nur wenn überhaupt habe ich nur 30 % des Beitrages zu zahlen, da ich ja 70 % über die BW noch bezahlt bekomme.


Der Typ hat leider überhaupt keinen Plan!

Rufe den Sozialberater doch mal an und erzähle ihm noch einmal den Salat, den Du derzeit hast. Bei vernünftiger Beratung wäre es vermutlich ganz anders gelaufen.

Ansonsten bekleidet der Typ ein öffentliches Amt. Bei Falschauskünften kann man ggf. einen Regressanspruch im Rahmen der Amtshaftpflichtsverletzung geltend machen. Befrage ihn hierzu gezielt!

Verfasst: 28.07.2011, 07:32
von heinrich
wenn es wirklich so ist, wie Du schreibst, dann hat dieser
Sozialberater nicht den Hauch von Plan.



Eine Sache sollte aber noch geklärt werden. Und die ist ganz wichtig.
Erkläre ich Dir nachdem Du geantwortet hast.

Die schriebst, dass Du eine Pflegeversicherung MIT Anwartschaft (dies dürfte dann zur Krankenversicherung die Anwartschaft gewesen sein) hattest.
FRAGE: war dies in der g e s e t z l i c h e n (Pflege-)Versicherung mit Antwartschaft
zur KRANKENversicherung in der g e s e t z l i c h e n Versicherung.

Wenn Du diese Frage nicht genau beantworten kannst. Schau in den letzten Bescheid VOR dieser jetzt infrage kommenden Versicherung (ab 01.01.2011) rein.

Dies müssten in der gesetzlichen Krankenversicherung (als Anwartschaft) dann so um die 36 bis 39 EUR gewesen sein

einschließlich Pflegeversicherungsbeitrag dürfte dies dann so gesamt zwischen 50 und 60 EUR gelegen haben.




Stehen da von der gesetzlichen Kasse
nur Pflegeversicherungsbeiträge oder auch Krankenversicherungsbeiträge drin ????

Verfasst: 28.07.2011, 09:39
von Patrick1985
Hab mal alles vor mir liegen.

Also beim Abschluss der Pflegeversicherung steht wörtlich drinne:

Anwartschaftsversicherung und Private Pflegepflichtversicherung w/ Ausübung Zeitsoldat. (Dies steht im Beratungsprotokoll für Krankenversicherung)

(Diese habe ich allerdings bei einer anderen Kasse gemacht, als ich vorher Familienversichert war)

Der Monatsbeitrag beträgt 15,65 €, sonst kamen keine kosten von versicherungen dazu.


Und bei der jetzigen gesetzlichen stehen Krankenversicherungsbeiträge in höhe von 212,57 € und 31,39 € an Pflegeversicherungsbeiträge drin.

Verfasst: 28.07.2011, 22:13
von heinrich
aha, es war also keine Anwartschaft bei der gesetzlichen KK.

Dann wäre eine Ermäßgigung nach § 186 SGB V nämlich ausgeschlossen gewesen, weil es sich dann nicht um eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , sondern um eine freiwillige Versicherung gehandelt hätte, die nach Ende des Status Zeitsoldat zum 01.01.2011 bezüglich des Beitrages und auch der Leistungen hätte "aktiviert" werden müssen.


Wenn es sich also um eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt, dann besteht eine Chance auf Beitragsermäßigung.

Jedoch möchte ich erwähnen, dass dann, wenn Du eine Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung hattest (dies konnte ich nicht klar erkennen)
eine Versicherung in der gesetzlichen KV nach § 5 Abs. 1 nr. 13 SGB V eigentlich gar nicht möglich war.

Sie hierzu auch Kommentar von Rossi

http://www.forum-krankenversicherung.de ... sc&start=0

"
BeitragVerfasst am: 15.06.2009, 00:21 Titel: Antworten mit Zitat
Also, es ist relativ einfach.

Hast Du eine sog. Anwartschaftsversicherung für die priv. Kv. während der BW-Zeit abgeschlossen. Wenn ja, dann bist Du nicht versicherungspflíchtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ansonsten (wenn keine Anwartschaftsverischerung) dann GKV.

Die Beitragsberechung richtet sich nach der Höhe der Übergangsgebührnisse (* 14,9 % zzgl. 1,95 bzw. 2,2 % )
"

Verfasst: 28.07.2011, 22:32
von Rossi
Juppi Heinrich, Max_Calavera`s Klasur über das Mitgliedschaftsrecht!

Ich habe seine Klausur mit 1,0 bewertet und konnte nichts hinzufügen. So eine objektive Betrachtung der gesetzlichen Normen gelingt leider nicht jedem, oder?

Sorry, Heinrich, sind wir uns einig, dass das Ergebnis in der Praxis vielfach anders ausgesehen hätte?